Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)
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ZaDiG 2018
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe
Gegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister). Es regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten.
(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:
Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);
Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):
Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);
Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);
Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);
Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung):
Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen;
Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring);
Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei denen der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
Dienste, die auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen (Zahlungsauslösedienste);
Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das oder die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält (Kontoinformationsdienste).
(3) Zahlungsdienstleister sind:
Kreditinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Z 1 BWG sowie Kreditinstitute, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;
Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4;
E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 des E-Geldgesetzes 2010 erteilt worden ist;
die Österreichische Post AG hinsichtlich jener Zahlungsdienstleistungen die gemäß dem Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, erbracht werden;
die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;
der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;
für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 5): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.
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ZaDiG 2018
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist für Zahlungsdienste anwendbar, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden.
(2) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaats, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch jener des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind. Dies gilt auch, wenn nur ein einziger in der Union ansässiger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist.
(3) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaates ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind (für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden). Dies gilt auch, wenn nur ein einziger in der Union ansässiger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist. Davon ausgenommen sind im 3. Hauptstück § 41 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 52 Z 1 sowie im 4. Hauptstück die §§ 75 bis 77.
(4) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beiden Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist (für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in der Union getätigt werden). Davon ausgenommen sind im 3. Hauptstück § 41 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 48 Abs. 1 Z 5 lit. g und § 52 Z 1 sowie im 4. Hauptstück § 56 Abs. 2, die §§70, 71 und 75, § 77 Abs. 1 und die §§ 80 und 83.
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ZaDiG 2018
Ausnahmen
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt,
den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten und
die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.
(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf
Kreditinstitute gemäß § 1 BWG, CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Z 1 BWG sowie Kreditinstitute, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,
E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist,
die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs,
die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht gemäß Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch die in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt, und
den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:
Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;
Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;
den gewerblichen Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;
die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;
Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat (Cash Back);
Geldwechselgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);
Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;
ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;
ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;
ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;
ein Gutschein in Papierform;
ein Reisescheck in Papierform;
eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;
Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 5 bleibt hiervon unberührt;
Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;
Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen (begrenzte Netze), die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben oder
die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden oder
die Instrumente sind nur im Inland gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben;
Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden:
Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, sofern diese Zahlungsvorgänge auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, und der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und
aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet oder
bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Monats 300 Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt oder
Zahlungsvorgänge, die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden, sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und
aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet oder
bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Monats 300 Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt;
Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigstellen auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;
Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass
diese Dienstleister keine anderen der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen und
den Kunden alle Entgelte für Geldabhebungen gemäß den §§ 36, 41, 44 und 45 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt von Bargeld mitgeteilt werden.
(4) Ein Dienstleister, der eine der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b oder beide Tätigkeiten ausübt (begrenztes Netz), hat der FMA zu melden, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von einer Million Euro überschreitet. Die Meldung hat eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen zu umfassen. Es ist anzugeben, welche Ausnahme gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage der Meldung hat die FMA zu prüfen, ob die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat die FMA den Dienstleister über das Prüfungsergebnis zu informieren.
(5) Ein Dienstleister, der eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 Z 12 ausübt (elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste), hat dies der FMA zu melden. Der FMA ist vom Dienstleister jährlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den gemäß Abs. 3 Z 12 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Ausnahmen
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt,
den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten und
die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.
(2) Das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden auf
Kreditinstitute gemäß § 1 BWG, CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Z 1 BWG sowie Kreditinstitute, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,
E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist,
die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs,
die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht gemäß Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch die in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt, und
den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Tätigkeiten nicht anzuwenden:
Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;
Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;
den gewerblichen Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;
die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;
Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat (Cash Back);
Geldwechselgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 BWG (Wechselstubengeschäft);
Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;
ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;
ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;
ein dem unter lit. c genannten Wechsel vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;
ein Gutschein in Papierform;
ein Reisescheck in Papierform;
eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;
Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 5 bleibt hiervon unberührt;
Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;
Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
Dienste, die auf bestimmten nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen (begrenzte Netze), die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben oder
die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden oder
die Instrumente sind nur im Inland gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben;
Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden:
Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, sofern diese Zahlungsvorgänge auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, und der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und
aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet oder
bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Monats 300 Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt oder
Zahlungsvorgänge, die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden, sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und
aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet oder
bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Monats 300 Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt;
Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigstellen auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;
Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass
diese Dienstleister keine anderen der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen und
den Kunden alle Entgelte für Geldabhebungen gemäß den §§ 36, 41, 44 und 45 sowohl vor der Abhebung als auch auf der Quittung nach dem Erhalt von Bargeld mitgeteilt werden.
(4) Ein Dienstleister, der eine der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b oder beide Tätigkeiten ausübt (begrenztes Netz), hat der FMA zu melden, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von einer Million Euro überschreitet. Die Meldung hat eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen zu umfassen. Es ist anzugeben, welche Ausnahme gemäß Abs. 3 Z 11 lit. a oder b für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage der Meldung hat die FMA zu prüfen, ob die Kriterien für die Ausnahme erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat die FMA den Dienstleister über das Prüfungsergebnis zu informieren.
(5) Ein Dienstleister, der eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 Z 12 ausübt (elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste), hat dies der FMA zu melden. Der FMA ist vom Dienstleister jährlich ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den gemäß Abs. 3 Z 12 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Herkunftsmitgliedstaat:
der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet oder,
wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
Zahlungsdienst: eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2;
Zahlungsinstitut: eine juristische Person, die
gemäß § 10 oder
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366
zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes berechtigt ist;
Zahlungsvorgang: vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
Fernzahlungsvorgang: ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird;
Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
Zahler: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto erteilt oder gestattet oder – falls kein Zahlungskonto vorhanden ist – eine Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
Zahlungsempfänger: eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;
Zahlungsdienstnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
Zahlungsdienstleister: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 3;
Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
Zahlungsauftrag: ein Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird;
Zahlungsauslösedienst: Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 7;
Kontoinformationsdienst: Online-Dienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 8;
kontoführender Zahlungsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;
Zahlungsauslösedienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 ausübt;
Kontoinformationsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 ausübt;
Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
Rahmenvertrag: ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
Lastschrift: ein Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;
Überweisung: ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;
Referenzwechselkurs: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
Referenzzinssatz: der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;
starke Kundenauthentifizierung: eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;
personalisierte Sicherheitsmerkmale: personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zweck der Authentifizierung bereitstellt;
sensible Zugangsdaten: Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können; für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Daten dar;
Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;
Fernkommunikationsmittel: ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass die Information für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer zugänglich bleibt, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
Geschäftstag: ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
Agent: eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Kredit- oder Zahlungsinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle;
Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in § 244 UGB genannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen im Sinne der Art. 4, 5, 6 und 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014, die untereinander durch eine in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 113 Abs. 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;
elektronisches Kommunikationsnetz: ein Kommunikationsnetz gemäß § 3 Z 11 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003;
elektronische Kommunikationsdienste: ein Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z 9 TKG 2003;
digitale Inhalte: Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen;
Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring): ein den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt;
Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing): ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
Eigenmittel: Mittel im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 vH des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Art. 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des Kernkapitals beträgt;
Zahlungsmarke: jeder reale oder digitale Name, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder jede Kombination davon, durch die bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden;
Co-badging: das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument;
außergerichtliche Schlichtungsstelle: die Einrichtung zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 98;
sichere Kommunikation: ein Kommunikationsverfahren, das den Anforderungen des delegierten Rechtsaktes, den die Europäische Kommission gemäß Art. 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erlassen hat, entspricht.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Abschnitt
Zugang zu Zahlungsinfrastruktur
Zugang zu Zahlungssystemen
§ 5. (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar
Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu seinem Zahlungssystem unbillig behindern oder ihnen restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;
zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder andere Zahlungssystemen Beschränkungen auferlegen, die auf den institutionellen Status abstellen.
(2) Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und
den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.
Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt zu einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken im Sinne der Z 1 und 2 standhalten zu können. Während der Dauer der Teilnahme an einem Zahlungssystem hat der Zahlungsdienstleister zu gewährleisten, dass diese Anforderungen laufend erfüllt werden.
(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Zahlungssysteme im Sinne des § 2 des Finalitätsgesetzes und
Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen.
Ein Teilnehmer eines benannten Systems gemäß Z 1, der einem konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat anderen konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem beantragenden Zahlungsdienstleister bei einer Ablehnung eine umfassende Begründung mitzuteilen.
(4) Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach § 44a NBG bleiben unberührt.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Abschnitt
Zugang zu Zahlungsinfrastruktur
Zugang zu Zahlungssystemen
§ 5. (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar
Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu seinem Zahlungssystem unbillig behindern oder ihnen restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;
zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder andere Zahlungssystemen Beschränkungen auferlegen, die auf den institutionellen Status abstellen.
(2) Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und
den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.
Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt zu einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken im Sinne der Z 1 und 2 standhalten zu können. Während der Dauer der Teilnahme an einem Zahlungssystem hat der Zahlungsdienstleister zu gewährleisten, dass diese Anforderungen laufend erfüllt werden.
(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. Ein Teilnehmer eines benannten Zahlungssystems im Sinne des § 2 des Finalitätsgesetzes, der einem konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat anderen konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem beantragenden Zahlungsdienstleister bei einer Ablehnung eine umfassende Begründung mitzuteilen.
(4) Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach § 44a NBG bleiben unberührt.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
§ 5a. (1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und EGeld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen oder an solchen Systemen teilnehmen, über
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden,
eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E Geld-Instituts, in Bezug auf Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie
einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls.
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gilt Folgendes:
Sichert das Zahlungsinstitut oder E Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind,
die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben,
eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz,
eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut, sowie
eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E Geld-Instituts, dass Art. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingehalten wird.
Sichert das Zahlungsinstitut oder E Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolizze oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
eine Bestätigung, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Gruppe wie das Zahlungsinstitut oder E Geld-Institut ist,
Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder E Geld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen,
Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung, sowie
eine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie.
(3) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen
eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E Geld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird,
die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal,
die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird,
den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist oder sind,
die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind,
die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse,
eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird,
eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden, sowie
eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe, falls es sich beim Zahlungsinstitut oder E Geld-Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU Mitgliedstaat handelt.
(4) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder EGeld-Instituts angepasst. Der Abwicklungsplan enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder EGeld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.
(5) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 durch die Zahlungsinstitute und EGeld-Institute zu überprüfen, soweit dies noch nicht bei der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 EGeld-Gesetz 2010 im Rahmen des Konzessionsverfahrens erfolgte.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden
§ 6. (1) Kreditinstitute haben Zahlungsinstituten auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten zu gewähren. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.
(2) Lehnt ein Kreditinstitut den Zugang ab, haben die Geschäftsleiter dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Hauptstück
Zahlungsdienstleister
Abschnitt
Konzession für Zahlungsinstitute
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 7. (1) Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland bedarf, außer im Falle des § 3 Abs. 1, der Konzession (§ 10) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
der Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 5;
anderen gewerblichen Tätigkeiten als der Erbringung von Zahlungsdiensten, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechts oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.
(4) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.
(5) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, entgegennehmen.
(6) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn
die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückgezahlt wird; eine anschließende Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig;
der Kredit nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird und
die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß § 17 Abs. 1 zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß § 16 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
(7) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 6 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Zahlungsauslösedienste
§ 8. Ein Unternehmen, das eine Konzession für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (§ 1 Abs. 2 Z 7) beantragt, muss als Voraussetzung dafür über eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen es seine Dienste anbietet, oder über eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass es seine Haftungsverpflichtungen gemäß den §§ 67, 80, 81 und 83 erfüllen kann.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Konzessionsantrag
§ 9. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 beabsichtigt ist;
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstitutes das Anfangskapital gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18;
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und des internen Kontrollsystems des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts gemäß § 86 berücksichtigt;
eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angaben über entscheidende Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung sich der Antragsteller verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 7 Abs. 2 Z 3 die Namen der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit den §§ 270 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897;
die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
(2) Für die Zwecke der in Abs. 1 Z 4 bis 6 und Z 12 vorzulegenden Angaben und Unterlagen hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
(3) Bei den in Abs. 1 Z 10 genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen hat der Antragsteller anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird. Das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 85 Abs. 1.
(4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen.
Abkürzung
ZaDiG 2018
Konzessionsantrag
§ 9. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 beabsichtigt ist;
den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstitutes das Anfangskapital gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18;
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs , Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung und interne Kontrollmechanismen verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;
eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
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