(Übersetzung) Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Polen III 93/2018 Slowenien III 93/2018 *Vereinigtes Königreich III 93/2018
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Isle of Man, Jersey, Polen, Slowenien
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien III 157/2018 Frankreich III 157/2018 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018 Litauen III 157/2018 Neuseeland III 157/2018 Polen III 93/2018 Schweden III 157/2018 Serbien III 157/2018 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Frankreich, Isle of Man, Israel, Japan, Jersey, Litauen, Neuseeland, Polen, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Vereinigtes Königreich
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien III 157/2018 Frankreich III 157/2018 Irland III 21/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018 Litauen III 157/2018 Malta III 21/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Polen III 93/2018 Schweden III 157/2018 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Frankreich, Israel, Japan, Jersey, Litauen, Neuseeland, Polen, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Vereinigtes Königreich (Guernsey, Isle of Man)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien III 157/2018 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018 Georgien III 93/2019 Irland III 21/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malta III 21/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Polen III 93/2018 Schweden III 157/2018 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 *Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Japan, Jersey, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (Curaçao, für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Polen, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (Guernsey, Isle of Man)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien III 157/2018 Belgien III 164/2019 Dänemark III 164/2019 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018 Georgien III 93/2019 Indien III 164/2019 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018 Kanada III 164/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malta III 21/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Polen III 93/2018 Russische F III 164/2019 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Ukraine III 164/2019 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (Curaçao, für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Norwegen, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (Guernsey, Isle of Man)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien III 157/2018 Belgien III 164/2019 Dänemark III 164/2019 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018 Georgien III 93/2019 Indien III 164/2019 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018 Kanada III 164/2019 Lettland III 233/2019 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Polen III 93/2018 Russische F III 164/2019 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Ukraine III 164/2019 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 *Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 233/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Neuseeland, Niederlande (Curaçao, für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Norwegen, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (Guernsey, Isle of Man)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien III 157/2018 Belgien III 164/2019 Dänemark III 164/2019 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018 Georgien III 93/2019 Indien III 164/2019 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020 Kanada III 164/2019 Katar III 39/2020 Lettland III 233/2019 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Russische F III 164/2019 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Ukraine III 164/2019 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Japan
Ferner hat Japan am 14. Februar 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5, Art. 12 Abs. 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a, Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien III 157/2018 Belgien III 164/2019 Dänemark III 164/2019 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018 Georgien III 93/2019 Indien III 164/2019 Indonesien III 74/2020 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020 Kanada III 164/2019 Katar III 39/2020 Korea/R III 74/2020 Lettland III 233/2019 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Russische F III 164/2019, III 74/2020 San Marino III 74/2020 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Tschechische R III 74/2020 Ukraine III 164/2019 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Korea/R, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische R, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Japan
Ferner hat Japan am 14. Februar 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5, Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5, Art. 12 Abs. 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a, Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 164/2020 Australien III 157/2018 Belgien III 164/2019 Bosnien-Herzegowina III 164/2020 Costa Rica III 164/2020 Dänemark III 164/2019 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018, III 164/2020 Georgien III 93/2019 Indien III 164/2019 Indonesien III 74/2020 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020, III 164/2020 Jordanien III 164/2020 Kanada III 164/2019 Kasachstan III 164/2020 Katar III 39/2020 Korea/R III 74/2020 Lettland III 233/2019 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Oman III 164/2020 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Russische F III 164/2019, III 74/2020 San Marino III 74/2020 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Tschechische R III 74/2020 Ukraine III 164/2019 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Albanien, Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Costa Rica, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische R, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 223/2020 Albanien III 164/2020 Australien III 157/2018 Belgien III 164/2019 Bosnien-Herzegowina III 164/2020 Burkina Faso III 223/2020 Chile III 223/2020 Costa Rica III 164/2020 Dänemark III 164/2019 Deutschland III 223/2020 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018, III 164/2020 Georgien III 93/2019 Indien III 164/2019 Indonesien III 74/2020 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020, III 164/2020 Jordanien III 164/2020 Kanada III 164/2019 Kasachstan III 164/2020, III 223/2020 Katar III 39/2020 Korea/R III 74/2020 Lettland III 233/2019 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Oman III 164/2020 Pakistan III 223/2020 Panama III 223/2020 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Russische F III 164/2019, III 74/2020 San Marino III 74/2020 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Tschechische R III 74/2020 Ukraine III 164/2019 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 223/2020)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Ägypten, Albanien, Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische R, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Kasachstan
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 223/2020 Albanien III 164/2020 Australien III 157/2018 Barbados III 113/2021 Belgien III 164/2019 Bosnien-Herzegowina III 164/2020 Burkina Faso III 223/2020 Chile III 223/2020 Costa Rica III 164/2020 Dänemark III 164/2019, III 113/2021 Deutschland III 223/2020 Estland III 113/2021 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018, III 164/2020 Georgien III 93/2019 Griechenland III 113/2021 Indien III 164/2019 Indonesien III 74/2020 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020, III 164/2020 Jordanien III 164/2020 Kanada III 164/2019 Kasachstan III 164/2020, III 223/2020 Katar III 39/2020 Korea/R III 74/2020 Kroatien III 113/2021 Lettland III 233/2019, III 113/2021 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malaysia III 113/2021 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Oman III 164/2020 Pakistan III 223/2020 Panama III 223/2020 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Russische F III 164/2019, III 74/2020 San Marino III 74/2020 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Tschechische R III 74/2020 Ukraine III 164/2019 Ungarn III 113/2021 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Ägypten, Albanien, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Dänemark
Dänemark hat am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts notifiziert.
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Kasachstan
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.
Lettland
Lettland hat am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 223/2020 Albanien III 164/2020 Andorra III 147/2021 Australien III 157/2018 Barbados III 113/2021 Belgien III 164/2019 Bosnien-Herzegowina III 164/2020 Burkina Faso III 223/2020 Chile III 223/2020 Costa Rica III 164/2020 Dänemark III 164/2019, III 113/2021 Deutschland III 223/2020 Estland III 113/2021 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018, III 164/2020 Georgien III 93/2019 Griechenland III 113/2021 Indien III 164/2019 Indonesien III 74/2020 Irland III 21/2019 Island III 164/2019 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020, III 164/2020 Jordanien III 164/2020 Kanada III 164/2019 Kasachstan III 164/2020, III 223/2020 Katar III 39/2020 Korea/R III 74/2020 Kroatien III 113/2021 Lettland III 233/2019, III 113/2021 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malaysia III 113/2021 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019 Norwegen III 164/2019 Oman III 164/2020 Pakistan III 223/2020 Panama III 223/2020 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Russische F III 164/2019, III 74/2020 San Marino III 74/2020 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Spanien III 147/2021 Tschechische R III 74/2020 Ukraine III 164/2019 Ungarn III 113/2021 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Ägypten, Albanien, Andorra, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Dänemark
Dänemark hat am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts notifiziert.
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Kasachstan
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.
Lettland
Lettland hat am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 223/2020 Albanien III 164/2020 Andorra III 147/2021 Australien III 157/2018 Bahrain III 34/2022 Barbados III 113/2021 Belgien III 164/2019 Bosnien-Herzegowina III 164/2020 Burkina Faso III 223/2020 Chile III 223/2020 Costa Rica III 164/2020 Dänemark III 164/2019, III 113/2021 Deutschland III 223/2020 Estland III 113/2021 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018, III 164/2020 Georgien III 93/2019 Griechenland III 113/2021 Indien III 164/2019 Indonesien III 74/2020 Irland III 21/2019 Island III 164/2019, III 34/2022 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020, III 164/2020 Jordanien III 164/2020 Kanada III 164/2019 Kasachstan III 164/2020, III 223/2020 Katar III 39/2020, III 34/2022 Korea/R III 74/2020 Kroatien III 113/2021 Lettland III 233/2019, III 113/2021 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malaysia III 113/2021 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019, III 34/2022 Norwegen III 164/2019 Oman III 164/2020 Pakistan III 223/2020 Panama III 223/2020 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Rumänien III 34/2022 Russische F III 164/2019, III 74/2020 San Marino III 74/2020 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Serbien III 157/2018 Seychellen III 34/2022 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Spanien III 147/2021 Tschechische R III 74/2020 Ukraine III 164/2019 Ungarn III 113/2021 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 *Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Ägypten, Albanien, Andorra, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Dänemark
Dänemark hat am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts notifiziert.
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.
Island
Island hat am 14. Dezember 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Island die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Island das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 fällt,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Island zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 6 vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Kasachstan
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.
Katar
Katar hat am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Katar die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Katar zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.
Lettland
Lettland hat am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt.
Niederlande
Die Niederlande haben am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitern die Niederlande die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens geben die Niederlande das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich ihres Vorbehalts nach Art. 14 Abs. 3 fällt,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nehmen die Niederlande zusätzliche Notifikationen nach Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 10, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 8 Abs. 4, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.
Russische Föderation
Ferner hat die Russische Föderation am 30. April 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. b des Mehrseitigen Übereinkommens unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 7 lit. a Z i die Bestätigung des Abschlusses ihres internen Verfahrens für das Wirksamwerden des Mehrseitigen Übereinkommens für die unter dieses Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit 30. April 2020 notifiziert.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
in Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
in Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 223/2020 Albanien III 164/2020 Andorra III 147/2021 Australien III 157/2018 Bahrain III 34/2022 Barbados III 113/2021 Belgien III 164/2019 Belize III 78/2022 Bosnien-Herzegowina III 164/2020 Burkina Faso III 223/2020 Chile III 223/2020 Costa Rica III 164/2020 Dänemark III 164/2019, III 113/2021 Deutschland III 223/2020 Estland III 113/2021 Finnland III 93/2019 Frankreich III 157/2018, III 164/2020 Georgien III 93/2019 Griechenland III 113/2021 Indien III 164/2019 Indonesien III 74/2020 Irland III 21/2019 Island III 164/2019, III 34/2022 Israel III 157/2018 Japan III 157/2018, III 39/2020, III 164/2020, III 78/2022 Jordanien III 164/2020 Kamerun III 78/2022 Kanada III 164/2019 Kasachstan III 164/2020, III 223/2020 Katar III 39/2020, III 34/2022 Korea/R III 74/2020 Kroatien III 113/2021 Lettland III 233/2019, III 113/2021 Liechtenstein III 233/2019 Litauen III 157/2018 Luxemburg III 93/2019 Malaysia III 113/2021 Malta III 21/2019 Mauritius III 233/2019 Monaco III 21/2019 Neuseeland III 157/2018 Niederlande III 93/2019, III 34/2022 Norwegen III 164/2019 Oman III 164/2020 Pakistan III 223/2020 Panama III 223/2020 Polen III 93/2018 Portugal III 39/2020 Rumänien III 34/2022 Russische F III 164/2019, III 74/2020 San Marino III 74/2020 Saudi-Arabien III 39/2020 Schweden III 157/2018 Schweiz III 164/2019 Senegal III 78/2022 Serbien III 157/2018 Seychellen III 34/2022 Singapur III 21/2019 Slowakei III 157/2018 Slowenien III 93/2018 Spanien III 147/2021 Thailand III 78/2022 Tschechische R III 74/2020 Ukraine III 164/2019 Ungarn III 113/2021 Uruguay III 39/2020 Vereinigte Arabische Emirate III 93/2019 Vereinigtes Königreich III 93/2018, III 157/2018, III 21/2019 *Zypern III 39/2020
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Ägypten, Albanien, Andorra, Australien, Barbados, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Island, Israel, Japan, Jersey, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea/R, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegel, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Thailand, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern
Dänemark
Dänemark hat am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts notifiziert.
Frankreich
Frankreich hat am 22. September 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Frankreich die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Frankreich zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs 7, Art. 16 Abs. 6 und Art. 17 Abs. 4 vor.
Island
Island hat am 14. Dezember 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Island die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Island das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 fällt,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Island zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 6 vor.
Japan
Weiters hat Japan am 22. Juli 2020 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und b Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Weiters hat Japan am 21. April 2022 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Japan die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen; und
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Japan zusätzliche Notifikationen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a, Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii, Art. 16 Abs. 6 lit. c Z ii und Art. 17 Abs. 4 vor.
Kasachstan
Gemäß Art. 29 Abs. 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Kasachstan zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 9 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 17 Abs. 4 vor.
Katar
Katar hat am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Katar die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Katar zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.
Lettland
Lettland hat am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor;
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt.
Niederlande
Die Niederlande haben am 25. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitern die Niederlande die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen,
Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens geben die Niederlande das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich ihres Vorbehalts nach Art. 14 Abs. 3 fällt,
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