Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betreffend die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-06-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, wird verordnet:

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, für interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Bilanzbuchhaltern gemäß § 1 Z 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2017, und den Wirtschaftstreuhandberufen gemäß § 1 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 vorliegen.

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