Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-06-28
Letzte Aktualisierung 2025-07-01
Status Aufgehoben · 2019-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Abkürzung

DGV 2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Abkürzung

DGV 2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Abkürzung

DGV 2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 bis 7 und 256 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, sowie des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:

Abkürzung

DGV 2018

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als

1.

Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie

2.

Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

DGV 2018

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als

1.

Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie

2.

Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Abkürzung

DGV 2018

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als

1.

Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie

2.

Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Abkürzung

DGV 2018

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

1.

die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,

2.

das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und

3.

die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Abkürzung

DGV 2018

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

1.

die dauernde Betrauung mit einem nach § 147 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, der Grundlaufbahn (GL) oder einer Funktionsgruppe (FG) zugeordneten Arbeitsplatz,

2.

das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019, und

3.

die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

Das Erfordernis der dauernden Betrauung nach Z 1 wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach § 152c Abs. 11 Z 1 BDG 1979 ersetzt.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Abkürzung

DGV 2018

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch

1.

die Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach § 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020,

2.

das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 31/2020, und

3.

die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.

Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Z 1 wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach § 152b Abs. 2 oder nach § 152c Abs. 11 Z 1 BDG 1979 ersetzt.

(2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

(4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.

(5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppe M ZCh

§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist Dienstgrad
Ernennung in M ZCh Gefreiter
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 Korporal
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 Zugsführer

(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder

2.

eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.

(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder

2.

eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppe M ZCh

§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist Dienstgrad
Ernennung in M ZCh Gefreiter
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 Korporal
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 Zugsführer

(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder

2.

eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.

(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder

2.

eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppe M ZCh

§ 3. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist Dienstgrad
Ernennung in M ZCh Gefreiter
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 Korporal
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 Zugsführer

(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder

2.

eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2018, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.

(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch

1.

die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder

2.

eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

§ 4. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - Wachtmeister
9 Jahre Oberwachtmeister
Abs. 3
GL 13 Jahre Stabswachtmeister
ab FG 1 -
GL 21 Jahre Abs. 4 Z 1 Oberstabswachtmeister
FG 1 17 Jahre
FG 2 15 Jahre
ab FG 3 13 Jahre
GL 29 Jahre Abs. 4 Z 2 Offiziersstellvertreter
FG 1 25 Jahre
FG 2 21 Jahre
FG 3 und 4 19 Jahre
ab FG 5 17 Jahre
FG 2 31 Jahre Vizeleutnant
FG 2 27 Jahre Abs. 5 Z 2
FG 2 25 Jahre Abs. 5 Z 1
FG 3 und 4 25 Jahre
ab FG 5 23 Jahre

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder den erfolgreichen Abschluss gleichwertiger Ausbildungen.

(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen

1.

der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und

2.

der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.

(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen

1.

durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und

2.

in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.

(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

§ 4. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - Wachtmeister
9 Jahre Oberwachtmeister
Abs. 3 Z 1
GL 13 Jahre Abs. 3 Z 2 Stabswachtmeister
ab FG 1 - Abs. 3 Z 2
GL 21 Jahre Abs. 4 Z 1 Oberstabswachtmeister
FG 1 17 Jahre
FG 2 15 Jahre
ab FG 3 13 Jahre
GL 29 Jahre Abs. 4 Z 2 Offiziersstellvertreter
FG 1 25 Jahre
FG 2 21 Jahre
FG 3 und 4 19 Jahre
ab FG 5 17 Jahre
FG 2 31 Jahre Vizeleutnant
FG 2 27 Jahre Abs. 5 Z 2
FG 2 25 Jahre Abs. 5 Z 1
FG 3 und 4 25 Jahre
ab FG 5 23 Jahre

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen

1.

ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und

2.

ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Abs. 1.

(4) Durch Militärpersonen, die die in Abs. 3 genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen

1.

der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und

2.

der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.

(5) Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen

1.

durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und

2.

in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.

(6) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 bis 4.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppe M ZO 3

§ 5. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Dienstgrad
Ernennung/Überstellung Leutnant
6 Jahre und sechs Monate Oberleutnant
GL 12 Jahre und sechs Monate Hauptmann
ab FG 1 10 Jahre und sechs Monate
FG 1 20 Jahre und sechs Monate Major
FG 2 18 Jahre und sechs Monate
ab FG 3 16 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

§ 6. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Dienstgrad
Ernennung/Überstellung Leutnant
3 Jahre und sechs Monate Oberleutnant
GL 9 Jahre und sechs Monate Hauptmann
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate
FG 1 17 Jahre und sechs Monate Major
FG 2 15 Jahre und sechs Monate
ab FG 3 13 Jahre und sechs Monate
FG 2 und 3 23 Jahre und sechs Monate Oberstleutnant
FG 4 und 5 21 Jahre und sechs Monate
ab FG 6 19 Jahre und sechs Monate
FG 5 27 Jahre und sechs Monate Oberst
FG 6 und 7 25 Jahre und sechs Monate
ab FG 8 23 Jahre und sechs Monate

(2) Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.

(4) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Abs. 2 und 3.

(5) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier § 7 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung Oberleutnant
1 Jahr und sechs Monate Hauptmann
GL 9 Jahre und sechs Monate Major
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate
GL 15 Jahre und sechs Monate Oberstleutnant
FG 1 bis 3 13 Jahre und sechs Monate
ab FG 4 11 Jahre und sechs Monate
GL 23 Jahre und sechs Monate Oberst
FG 1 19 Jahre und sechs Monate
FG 2 und 3 17 Jahre und sechs Monate
ab FG 4 15 Jahre und sechs Monate
Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Brigadier
FG 6 Abs. 4 Z 1
FG 7 Abs. 6 Generalmajor
FG 8 und 9 Abs. 6 Generalleutnant
Abs. 7 General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

1.

in der Funktionsgruppe 6 und

2.

in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

1.

die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,

2.

die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,

3.

die Brigadekommandanten,

4.

der Kommandant

a)

der Heeresunteroffiziersakademie,

b)

der Heerestruppenschule,

c)

der Heereslogistikschule und

d)

der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

5.

der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,

6.

der Leiter

a)

der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,

b)

des Materialstabes Luft und

c)

des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,

7.

der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,

8.

der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,

9.

der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und

10.

die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.

(6) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(8) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung Oberleutnant
1 Jahr und sechs Monate Hauptmann
GL 9 Jahre und sechs Monate Major
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate
GL 15 Jahre und sechs Monate Oberstleutnant
FG 1 bis 3 13 Jahre und sechs Monate
ab FG 4 11 Jahre und sechs Monate
GL 23 Jahre und sechs Monate Oberst
FG 1 19 Jahre und sechs Monate
FG 2 und 3 17 Jahre und sechs Monate
ab FG 4 15 Jahre und sechs Monate
Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Brigadier
FG 6 Abs. 4 Z 1
FG 7 Abs. 6 Generalmajor
FG 8 und 9 Abs. 6 Generalleutnant
Abs. 7 General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

1.

in der Funktionsgruppe 6 und

2.

in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

1.

die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,

2.

die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,

3.

die Brigadekommandanten,

4.

der Kommandant

a)

der Heeresunteroffiziersakademie,

b)

der Heerestruppenschule,

c)

der Heereslogistikschule,

d)

der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und

e)

des Jagdkommandos,

5.

der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Soldaten,

6.

der Leiter

a)

der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,

b)

des Materialstabes Luft und

c)

des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,

7.

der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,

8.

der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,

9.

der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und

10.

die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.

(6) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(8) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung Oberleutnant
1 Jahr und sechs Monate Hauptmann
GL 9 Jahre und sechs Monate Major
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate
GL 15 Jahre und sechs Monate Oberstleutnant
FG 1 bis 3 13 Jahre und sechs Monate
ab FG 4 11 Jahre und sechs Monate
GL 23 Jahre und sechs Monate Oberst
FG 1 19 Jahre und sechs Monate
FG 2 und 3 17 Jahre und sechs Monate
ab FG 4 15 Jahre und sechs Monate
Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Brigadier
FG 6 Abs. 4 Z 1
FG 7 Abs. 6 Generalmajor
FG 8 und 9 Abs. 6 Generalleutnant
Abs. 7 General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

1.

in der Funktionsgruppe 6 und

2.

in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

1.

die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,

2.

die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,

3.

die Brigadekommandanten,

4.

der Kommandant

a)

der Heeresunteroffiziersakademie,

b)

der Heerestruppenschule,

c)

der Heereslogistikschule,

d)

der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und

e)

des Jagdkommandos,

5.

die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,

6.

der Leiter

a)

der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,

b)

des Materialstabes Luft und

c)

des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,

7.

der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,

8.

der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,

9.

der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und

10.

die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.

(6) Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Abs. 1 zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(8) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Abkürzung

DGV 2018

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

§ 7. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion erforderliches Besoldungsdienstalter Erfordernisse Dienstgrad
Ernennung/Überstellung - - Oberleutnant
- 1 Jahr und sechs Monate - Hauptmann
GL 9 Jahre und sechs Monate - Major
ab FG 1 7 Jahre und sechs Monate -
GL 15 Jahre und sechs Monate - Oberstleutnant
FG 1 bis 3 13 Jahre und sechs Monate -
ab FG 4 11 Jahre und sechs Monate -
GL 23 Jahre und sechs Monate - Oberst
FG 1 19 Jahre und sechs Monate -
FG 2 und 3 17 Jahre und sechs Monate -
ab FG 4 15 Jahre und sechs Monate -
FG 6 bis 9 - Abs. 4 Z 1 Brigadier
- - Abs. 4 Z 2 und Abs. 5
FG 7 Abs. 6 Generalmajor
FG 8 und 9 - Abs. 7 Generalleutnant
- - Abs. 8 General

(2) Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Abs. 1 weiterzuführen.

(4) Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen

1.

in den Funktionsgruppen 6 bis 9 und

2.

in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.

(5) Funktionen nach Abs. 4 Z 2 sind

1.

die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5

2.

die Stellvertreter der Leiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,

3.

die Abteilungsleiter der Direktionen in der Generaldirektion für Landesverteidigung in der Funktionsgruppe 5,

4.

die Militärkommandanten, sofern nicht Abs. 4 Z 1 anzuwenden ist,

5.

die Brigadekommandanten,

6.

der Kommandant

a)

der Heeresunteroffiziersakademie,

b)

der Heerestruppenschule,

c)

der Heereslogistikschule,

d)

der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und

e)

des Jagdkommandos,

7.

die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,

8.

der Leiter

a)

der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,

b)

des Materialstabes Luft und

c)

des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,

9.

der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie und

10.

der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes.

(6) Der Dienstgrad Generalmajor ist in der Funktionsgruppe 7 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(7) Der Dienstgrad Generalleutnant ist in den Funktionsgruppen 8 und 9 zu führen, sofern der Dienstgrad Brigadier oder Generalmajor seit mindestens einem Jahr geführt wurde.

(8) Der Dienstgrad General ist durch den Chef des Generalstabes zu führen.

(9) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Abs. 1 bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Abs. 2 und 3.

Abkürzung

DGV 2018

Militärseelsorger

§ 8. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:

Funktion als Militärseelsorger erforderliches Besoldungsdienstalter Dienstgrad
Militärkaplan
1 Jahr und sechs Monate Militärkurat
7 Jahre und sechs Monate Militäroberkurat
römisch-katholisch 11 Jahre und sechs Monate Militärsuperior
evangelisch 11 Jahre und sechs Monate Militäroberpfarrer
15 Jahre und sechs Monate Militärdekan
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur Militärsenior
Generalvikar des Militärbischofs Militärgeneralvikar
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur Militärsuperintendent
Ordinarius der Militärdiözese Militärbischof

(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Abkürzung

DGV 2018

Militärseelsorger

§ 8. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:

Funktion als Militärseelsorger erforderliches Besoldungsdienstalter Dienstgrad
Militärkaplan
1 Jahr und sechs Monate Militärkurat
7 Jahre und sechs Monate Militäroberkurat
römisch-katholisch 11 Jahre und sechs Monate Militärsuperior
evangelisch 11 Jahre und sechs Monate Militäroberpfarrer
15 Jahre und sechs Monate Militärdekan
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur Militärsenior
Generalvikar des Militärbischofs Militärgeneralvikar
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur Militärsuperintendent
Ordinarius der Militärdiözese Militärbischof

(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

(3) Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.

Abkürzung

DGV 2018

Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen

§ 9. Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSEBVG), BGBl. I Nr. 38/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

Abkürzung

DGV 2018

Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen

§ 9. Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSEBVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

Abkürzung

DGV 2018

In- und Außerkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.

Abkürzung

DGV 2018

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

Abkürzung

DGV 2018

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

Abkürzung

DGV 2018

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 238/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 sowie § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

(4) § 7 und die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Abkürzung

DGV 2018

Anlage

Verwendung Dienstgrad
Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes Oberst
Brigadier
Generalmajor
Generalleutnant
Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes Major
Oberstleutnant
Oberst
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes (National Support Element) Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Verbindungsoffizier Major
Oberstleutnant
Oberst
Bataillonskommandant oder Gleichgestellte Oberstleutnant
Oberst
stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte Major
Oberstleutnant
Offizier in einem Bataillonsstab Oberleutnant
Hauptmann
Major
ärztlicher Leiter einer Mission Oberstleutnantarzt
Oberstarzt
Kommandant/Leiter eines Feldspitals Oberstarzt
Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals Oberstleutnantarzt
leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals Oberstleutnantarzt
Facharzt in einem Feldspital Majorarzt
Oberstleutnantarzt
Bataillonsarzt Majorarzt
Oberstleutnantarzt
Oberstarzt
sonstige ärztliche Verwendung Hauptmannarzt
Majorarzt
Oberstleutnantarzt
Militärtierarzt Majorveterinär
Militärapotheker Majorapotheker
Bataillonspsychologe Major
sonstige psychologische Verwendung Hauptmann
Rechtsberater Major
Oberstleutnant
Oberst
Dolmetscher mit Diplom Major
Dolmetscher ohne Diplom Hauptmann
Seelsorger Militäroberkurat
Kompaniekommandant oder Gleichgestellte Hauptmann
Major
Oberstleutnant
stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte Oberleutnant
Hauptmann
Major
Zugskommandant Vizeleutnant
Leutnant
Oberleutnant
Militärbeobachter Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Militärmeteorologe im nationalen Kontingent Major
Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle Hauptmann
Major
Wetterberater Oberleutnant
Hauptmann
Wetterbeobachter Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Unteroffizier in einem Bataillonsstab Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Fachunteroffizier Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
Leiter eines Suchhundeteams Vizeleutnant
Gruppenkommandant Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister

Abkürzung

DGV 2018

Anlage

Verwendung Dienstgrad
Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes OberstBrigadierGeneralmajorGeneralleutnant
Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes OberstleutnantOberstBrigadier
Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes MajorOberstleutnantOberst
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene MajorOberstleutnantOberstBrigadier
Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes(National Support Element) HauptmannMajorOberstleutnant
Kommandant einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle Oberstleutnant
Verbindungsoffizier MajorOberstleutnantOberst
Bataillonskommandant oder Gleichgestellte OberstleutnantOberst
stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte MajorOberstleutnant
Offizier in einem Bataillonsstab OberleutnantHauptmannMajor
Nachrichtenoffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle Hauptmann
ärztlicher Leiter einer Mission OberstleutnantarztOberstarzt
Kommandant/Leiter eines Feldspitals Oberstarzt
Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals Oberstleutnantarzt
leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals Oberstleutnantarzt
Facharzt in einem Feldspital MajorarztOberstleutnantarzt
Bataillonsarzt MajorarztOberstleutnantarztOberstarzt
sonstige ärztliche Verwendung HauptmannarztMajorarztOberstleutnantarzt
Militärtierarzt Majorveterinär
Militärapotheker Majorapotheker
Bataillonspsychologe Major
sonstige psychologische Verwendung Hauptmann
Rechtsberater MajorOberstleutnantOberst
Dolmetscher mit Diplom Major
Dolmetscher ohne Diplom Hauptmann
Seelsorger Militäroberkurat
Kompaniekommandant oder Gleichgestellte HauptmannMajorOberstleutnant
stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte OberleutnantHauptmannMajor
Zugskommandant VizeleutnantLeutnantOberleutnant
Militärbeobachter HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht HauptmannMajorOberstleutnantOberst
Militärmeteorologe im nationalen Kontingent Major
Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle HauptmannMajor
Wetterberater OberleutnantHauptmann
Wetterbeobachter StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Unteroffizier in einem Bataillonsstab StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Nachrichtenunteroffizier in einer nachrichtendienstlichen Abwehrzelle oder einer nachrichtendienstlichen Aufklärungszelle Vizeleutnant
Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant OffiziersstellvertreterVizeleutnant
Fachunteroffizier StabswachtmeisterOberstabswachtmeisterOffiziersstellvertreterVizeleutnant
Leiter eines Suchhundeteams Vizeleutnant
Gruppenkommandant WachtmeisterOberwachtmeisterStabswachtmeister

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