Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren in besonderen Haltungen (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV)
Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte unddie Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten
Kleinsäugetiere
1.1. Einstreu
1.1.1. Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt sein.
1.1.2. Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweise eine Kombination aus diesen Materialien zu verwenden. Heu darf als Einstreu verwendet werden, wenn bei heufressenden Tieren Heu zusätzlich in einer Futterraufe angeboten wird.
1.1.3. Mineralische Katzenstreu, Torfmull, Sand und Futter dürfen als Einstreu nicht verwendet werden.
1.2. Rückzugsmöglichkeiten
Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form von Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln, angeboten werden. Alle Tiere müssen diese Einrichtungen gleichzeitig nützen können.
1.3. Nagematerial
Allen Nagetieren und Kaninchen muss unbehandeltes Nagematerial, beispielsweise in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz oder Nagersteinen, ständig zur Verfügung stehen.
1.4. Trinkwasser und Futter
1.4.1. Alle Kleinsäugetiere müssen ständig Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität haben und mit einer ausreichenden Menge an art- und altersgerechter Nahrung versorgt werden.
1.4.2. Futterheu ist den Tieren in einer Raufe anzubieten.
1.4.3. Das Trinkwasser muss in Trinkflaschen oder standfesten offenen Gefäßen angeboten werden.
1.4.4. Die Trinkgefäße sind täglich zu reinigen und mit frischem Wasser zu befüllen. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass sie möglichst nicht verschmutzt werden.
1.5. Temperatur
Bei handelsüblichen Kleinsäugetieren ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.
Aufgrund des hohen Sauerstoffbedarfs und zur Verhinderung von Wärmestaus muss ein ausreichender
Luftaustausch ohne Zugluftbildung gesichert sein.
1.6. Sozialkontakt
1.6.1. Sozial lebende Kleinsäugetiere (zB Meerschweinchen, Kaninchen) dürfen nur gemeinsam mit Artgenossen in einer Gruppe gehalten werden.
1.6.2. Unverträgliche Tiere und Tiere von solitär lebenden Arten sind einzeln zu halten.
Vögel
2.1. Beschaffenheit und Aufstellung der Unterkünfte
2.1.1. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Käfige mit weniger als 1 m² Grundfläche dürfen von mindestens einer Seite nicht einsehbar sein.
2.1.2. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Gitterweite und Gitterfestigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein. Käfige, in denen Papageienvögel gehalten werden, müssen querverdrahtet sein.
2.1.3. Wände müssen glatt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Die Käfige und die Ausstattung sind sauber zu halten und müssen mindestens einmal wöchentlich gründlich gereinigt werden.
2.1.4. Der Standort für Unterkünfte der Vögel muss hell und zugluftfrei sein.
2.1.5. Vogelkäfige müssen in einer Höhe von mindestens 60 cm aufgestellt werden; davon sind lediglich Volieren ab 1,5 m Höhe ausgenommen.
2.2. Einstreu
2.2.1. Die gesamte Bodenfläche muss gleichmäßig mit gesundheitlich unbedenklicher Einstreu bedeckt sein.
2.2.2. Sand darf für Weichfresser nicht als Einstreu verwendet werden.
2.2.3. Bodenlebende Vögel (zB Wachteln) müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
2.3. Sitzstangen
Der Durchmesser der Sitzstangen muss der Größe der gehaltenen Vögel entsprechen. In jedem Käfig müssen mindestens zwei Sitzstangen in unterschiedlicher Höhe und versetzt zueinander angebracht sein. Von dieser Bestimmung darf nur dann abgewichen werden, wenn verzweigte Naturäste verwendet werden; diese müssen für die Vögel gesundheitlich unbedenklich sein.
2.4. Trinkwasser und Futter
2.4.1. Das Futter muss den Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart und dem Alter der Vögel entsprechen. Körnerfressern muss regelmäßig auch ungespritztes Grün- und Saftfutter angeboten werden.
2.4.2. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass Verschmutzung des Inhalts vermieden wird. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
2.4.3. Als Verdauungshilfe ist Grit anzubieten.
2.4.4. Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.
2.5. Temperatur
2.5.1. Bei handelsüblichen Vögeln ist eine der Tierart entsprechende Umgebungstemperatur einzuhalten.
2.5.2. Glasvitrinen müssen über entsprechend große Be- und Entlüftungsöffnungen verfügen. Extrembedürfnisse der Vögel sind zu berücksichtigen.
2.6. Bademöglichkeit
Allen Vögeln muss täglich frische Bademöglichkeit zur Verfügung stehen. Alternativ dürfen sie mit Wasser besprüht werden.
2.7. Beschäftigungsmöglichkeit
Allen Vögeln sind geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten (zB frische, gesundheitlich unbedenkliche Äste) anzubieten.
Zierfische
3.1. Wasserbeschaffenheit
3.1.1. Der ph-Wert sowie die Werte für GH (Gesamthärte) und KH (Karbonathärte) im Hälterungswasser müssen den Werten der Herkunftsgewässer der jeweils gehaltenen Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 150 mg/l betragen. Nitrit darf im Hälterungswasser nicht nachweisbar sein.
3.1.2. Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Fischart entsprechen. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet sein, welche die Einhaltung des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet.
3.1.3. Jedes Aquarium muss so betrieben werden, dass die spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können.
3.2. Vergesellschaftung
3.2.1. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und -temperatur vergesellschaftet werden.
3.2.2. Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten, dass den Tieren bei Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht. Der dauernde Sichtkontakt zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden.
Abkürzung
TSch-SV
Anlage 3
zu § 10 Z 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang wird in 2 Module aufgebaut. Modul 1 (Grundmodul) ist verpflichtend von all jenen zu absolvieren, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten und hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
2.1. Recht (Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung, Tierseuchen, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)
2.2. Grundlagen der Hygiene und Immunologie
2.3. Grundlagen der Infektionskunde – Entstehung von Krankheiten
2.4. Grundlagen der Tierernährung – Anatomie, Physiologie
2.5. Grundlagen der Tierhaltung von Hunden, Katzen und Frettchen
Modul 2 (Aufbaumodul) ist zusätzlich von all jenen zu absolvieren, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten. Modul 2 hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
3.1. Besondere Haltungsvorschriften für Vögel,
3.2. Besondere Haltungsvorschriften für Kleinsäuger,
3.3. Besondere Haltungsvorschriften für Reptilien und
3.4. Besondere Haltungsvorschriften für Fische
Der Lehrplan ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
Abkürzung
TSch-SV
Anlage 4
Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen
I. Mindestanforderung für die Haltung von Hunden
Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt
1.1. Jedem Hund muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Ab der 12. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens zwei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 10 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.
1.3. Ab der 16. Lebenswoche ist mit jedem Hund täglich mindestens drei Mal verteilt auf den ganzen Tag im Freien für mindestens 15 Minuten spazieren zu gehen, wobei dem Hund auch die Möglichkeit zu Harn- und Kotabsatz zu geben ist.
1.4. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Hunde zu gewährleisten.
Vergesellschaftung
Hundewelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Hunden ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung und nach tierärztlicher Freigabe möglich.
Platzbedarf
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Dort dürfen maximal 6 Tiere, wenn deren Gesamtkörpergewicht 40 kg nicht überschreitet, bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden. Für jedes weitere Tier bis 5 kg Körpergewicht ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern, für jedes weitere Tier über 5 kg Körpergewicht erhöht sich die Bodenfläche um 1,5 m².
Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
II. Mindestanforderung für die Haltung von Katzen
Bewegungsmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit und Sozialkontakt
1.1. Jeder Katze muss täglich dem Alter und der Rasse entsprechend ausreichende Bewegungsmöglichkeit und Beschäftigungsmöglichkeit geboten werden.
1.2. Der für die jeweilige Entwicklungsperiode notwendige Sozialkontakt mit Menschen ist sicherzustellen, um eine ungestörte Entwicklung der Katzen zu gewährleisten.
Vergesellschaftung
Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt in der Zoofachhandlung, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses von allfälligen veterinärmedizinisch begründeten weiterführenden Untersuchungen wie beispielsweise Coronavirusuntersuchung (FIP) oder Testung auf Retrovirusinfektionen (Feline Leukose Virus – Antigentest sowie Felines Immundefiziens Virus – Antikörpertest) möglich.
Beschaffenheit der Räume
Die Räume müssen durch Einrichtungsgegenstände dreidimensional strukturiert sein und den Verhaltensbedürfnissen von Katzen Rechnung tragen.
Platzbedarf
Die Mindestgrundfläche des Haltungsraumes muss 6 m² betragen. Auf dieser Mindestgrundfläche dürfen maximal sechs Tiere bis zu einem Alter von 21 Wochen gehalten werden.
Für jedes weitere Tier ist die Bodenfläche um 1 m² zu vergrößern. Die Raumhöhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
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