Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)
Abkürzung
GKE-V 2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Abkürzung
GKE-V 2018
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
meldepflichtige Institute:
CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3;
CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie
Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;
Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;
Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;
Gegenpartei:
Gläubiger;
Schuldner;
den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;
Referenzschuldner von Referenzwerten sowie
Begünstigter.
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GKE-V 2018
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
meldepflichtige Institute:
CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1;
CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie
Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;
Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;
Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;
Gegenpartei:
Gläubiger;
Schuldner;
den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;
Referenzschuldner von Referenzwerten sowie
Begünstigter.
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GKE-V 2018
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
meldepflichtige Institute:
CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25;
CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie
Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;
Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;
Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;
Gegenpartei:
Gläubiger bzw. Anteilseigner;
Schuldner bzw. Emittent;
den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;
Referenzschuldner von Referenzwerten sowie
Begünstigter.
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GKE-V 2018
Meldeverpflichtung
§ 2. (1) Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.
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GKE-V 2018
Meldeverpflichtung
§ 2. (1) Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.
(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.
Abkürzung
GKE-V 2018
Meldung granularer Kreditdaten
§ 3. (1) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben die Meldung zu Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
Abkürzung
GKE-V 2018
Meldung granularer Kreditdaten
§ 3. (1) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
(2) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
(3) Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
(4) Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.
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GKE-V 2018
Stammdatenmeldung zu Gegenparteien
§ 4. (1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:
Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.
(2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder
mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn
das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,
das Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,
das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder
die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;
mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.
(3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.
(4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.
(5) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.
Abkürzung
GKE-V 2018
Stammdatenmeldung zu Gegenparteien
§ 4. (1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:
Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.
(2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder
mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn
das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,
das Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,
das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder
die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;
mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.
(3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.
(4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.
(5) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.
(6) Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.
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GKE-V 2018
Fremdwährungspositionen
§ 5. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
Abkürzung
GKE-V 2018
Zeitpunkt der Meldung
§ 6. (1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Abkürzung
GKE-V 2018
Zeitpunkt der Meldung
§ 6. (1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Abkürzung
GKE-V 2018
Zeitpunkt der Meldung
§ 6. (1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Abkürzung
GKE-V 2018
Zeitpunkt der Meldung
§ 6. (1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Abkürzung
GKE-V 2018
Form der Meldung
§ 7. Die Meldungen gemäß §§ 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
Abkürzung
GKE-V 2018
Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank
§ 8. Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine Gruppe verbundener Kunden oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
Abkürzung
GKE-V 2018
Kennungen
§ 9. (1) Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.
(2) Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
(3) Für Tranchen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.
Abkürzung
GKE-V 2018
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
Abkürzung
GKE-V 2018
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
(3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Abkürzung
GKE-V 2018
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
(3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.
Abkürzung
GKE-V 2018
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
(3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.
(5) Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022 treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
Abkürzung
GKE-V 2018
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
(3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.
(5) Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022 treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
(6) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 1A
Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Kreditinstitute (monatliche Meldung)
(Anm.: Anlage 1A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 1A
Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Kreditinstitute (monatliche Meldung)
(Anm.: Anlage 1A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 5).
Anlage 1A
Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Kreditinstitute (monatliche Meldung)
(Anm.: Anlage 1A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 1B
Bilanz- und Risikodaten – CRR-Kreditinstitute (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 1B als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 1BBilanz- und Risikodaten – CRR-Kreditinstitute (quartalsweise Meldung)
| Anlage 1B 1 Kredite und Kreditzusagen |
|---|
| Rechnungslegungsdaten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID |
| Kumulierte Abschreibungen |
| Art der Wertminderung |
| Verfahren zur Bewertung der Wertminderung |
| Kumulierter Wertminderungsbetrag |
| Kreditrisikodaten |
| Mandant Identnummer |
| Risikoposition ID |
| Instrument ID |
| Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke |
| Risikopositionsklasse |
| Forderungskategorie |
| Gegenpartei Identnummer2 |
| Risikopositionswert |
| Erwarteter Verlust |
| Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors |
2 Dieses Attribut ist nicht zu melden, wenn die Gegenpartei eine natürliche Person ist und der Gesamtbetrag des Engagements gegenüber dieser Gegenpartei 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert unterschreitet.
| Anlage 1B 2 Nicht-verbriefte Anteilsrechte, Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (exkl. Kreditzusagen) und regulatorische Netting-Sätze |
|---|
| Kreditrisikodaten |
| Mandant Identnummer |
| Risikoposition ID |
| Instrument ID |
| Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke |
| Risikopositionsklasse |
| Forderungskategorie |
| Berechnungsmethode Gegenparteiausfallsrisiko |
| Gegenpartei Identnummer2 |
| Risikopositionswert |
| Erwarteter Verlust |
| Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors |
| Anlage 1B 3 Gehaltene Wertpapiere |
|---|
| Rechnungslegungsdaten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID |
| Art der Wertminderung |
| Verfahren zur Bewertung der Wertminderung |
| Kumulierter Wertminderungsbetrag |
| Kreditrisikodaten |
| Mandant Identnummer |
| Risikoposition ID |
| Instrument ID |
| Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke |
| Risikopositionsklasse |
| Forderungskategorie |
| Gegenpartei Identnummer2 |
| Risikopositionswert |
| Erwarteter Verlust3 |
| Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors |
2 Dieses Attribut ist nicht zu melden, wenn die Gegenpartei eine natürliche Person ist und der Gesamtbetrag des Engagements gegenüber dieser Gegenpartei 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert unterschreitet.
3 Diese Position ist nicht für Verbriefungstranchen zu melden.
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 1B
Bilanz- und Risikodaten – CRR-Kreditinstitute (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 1B als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 5).
Anlage 1B
Bilanz- und Risikodaten – CRR-Kreditinstitute (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 1B als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 1B
Bilanz- und Risikodaten – CRR-Kreditinstitute (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 1B als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 2A
Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Finanzinstitute (monatliche Meldung)
(Anm.: Anlage 2A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 2AInstrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Finanzinstitute (monatliche Meldung)
| Anlage 2A 1 Kredite und Kreditzusagen |
|---|
| Instrument – Daten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Art des Instruments |
| Schuldnergruppe |
| Finanzdaten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Ausstehender Nominalwert |
| Außerbilanzieller Wert |
| Daten zu Gegenpartei – Instrument |
| Mandant Identnummer |
| Gegenpartei Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Rolle |
| Daten zu Instrument – empfangene Sicherheit |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Zerlegungsansatz |
| Berücksichtigungsfähiger Wert der Sicherheit |
4 Instrumente, welche die gleiche Art des Instruments aufweisen, dürfen für die Zwecke des Primärschlüssels „Instrument ID“ auf Schuldnerebene aggregiert werden.
| Anlage 2A 2 Nicht-verbriefte Anteilsrechte, Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (exkl. Kreditzusagen) und regulatorische Netting-Sätze |
|---|
| Instrument – Daten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Art des Instruments |
| Schuldnergruppe |
| Finanzdaten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Brutto-Buchwert |
| Nominale |
| Außerbilanzieller Wert |
| Daten zu Gegenpartei – Instrument |
| Mandant Identnummer |
| Gegenpartei Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Rolle |
| Daten zu Instrument – empfangene Sicherheit |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Zerlegungsansatz |
| Berücksichtigungsfähiger Wert der Sicherheit |
| Daten zu Referenzwerten von Kreditderivaten |
| Mandant Identnummer |
| Referenzwert ID |
| Instrument ID |
| ISIN |
| Referenzschuldner Identnummer |
| Nominale |
4 Instrumente, welche die gleiche Art des Instruments aufweisen, dürfen für die Zwecke des Primärschlüssels „Instrument ID“ auf Schuldnerebene aggregiert werden.
| Anlage 2A 3 Gehaltene Wertpapiere |
|---|
| Instrument – Daten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Art des Instruments |
| Finanzdaten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Ausstehender Nominalwert |
| Daten zu Gegenpartei – Instrument |
| Mandant Identnummer |
| Gegenpartei Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Rolle |
| Daten zu Instrument – empfangene Sicherheit |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Zerlegungsansatz |
| Berücksichtigungsfähiger Wert der Sicherheit |
| Daten zu Referenzwerten von Kreditderivaten |
| Mandant Identnummer |
| Referenzwert ID |
| Instrument ID |
| ISIN |
| Referenzschuldner Identnummer |
| Nominale |
4 Instrumente, welche die gleiche Art des Instruments aufweisen, dürfen für die Zwecke des Primärschlüssels „Instrument ID“ auf Schuldnerebene aggregiert werden.
| Anlage 2A 4 Gegenparteien |
|---|
| Risikodaten zu Gegenparteien |
| Gegenpartei Identnummer |
| Ratingsystem intern |
| Bonitätsklasse intern |
| Ratingsystem standardisiert |
| Bonitätsklasse standardisiert |
| Ausfallwahrscheinlichkeit |
| Anlage 2A 5 Meldung der institutsinternen Ratingsysteme |
|---|
| Auflistung der Ratingsysteme |
| Ratingsystem intern |
| Ratingsystem Quelle Identnummer |
| Abgenommenes IRB Ratingsystem |
| Bezeichnung Ratingsystem |
| Bonitätsklassen je Ratingsystem |
| Bonitätsklasse intern |
| Ratingsystem intern |
| Beschreibung Bonitätsklasse |
| Ausfallwahrscheinlichkeit – Untergrenze |
| Ausfallwahrscheinlichkeit – Obergrenze |
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 2A
Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Finanzinstitute (monatliche Meldung)
(Anm.: Anlage 2A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 2B
Bilanzdaten – CRR-Finanzinstitute (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 2B als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 2BBilanzdaten – CRR-Finanzinstitute (quartalsweise Meldung)
| Anlage 2B 1 Kredite und Kreditzusagen |
|---|
| Rechnungslegungsdaten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Art der Wertminderung |
| Verfahren zur Bewertung der Wertminderung |
| Kumulierter Wertminderungsbetrag |
| Anlage 2B 2 Gehaltene Wertpapiere |
|---|
| Rechnungslegungsdaten |
| Mandant Identnummer |
| Instrument ID4 |
| Art der Wertminderung |
| Verfahren zur Bewertung der Wertminderung |
| Kumulierter Wertminderungsbetrag |
4 Instrumente, welche die gleiche Art des Instruments aufweisen, dürfen für die Zwecke des Primärschlüssels „Instrument ID“ auf Schuldnerebene aggregiert werden.
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 2B
Bilanzdaten – CRR-Finanzinstitute (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 2B als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 3A
Verbriefungsmeldung konsolidiert (UGB-Konzern) (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 3A als PDF dokumentiert)
Abkürzung
GKE-V 2018
Anlage 3B
Verbriefungsmeldung konsolidiert (IFRS-Konzern) (quartalsweise Meldung)
(Anm.: Anlage 3B als PDF dokumentiert)
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