Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über den Sitz der Forstfachschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 117 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in Traunkirchen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 3. Mit Ablauf des 31. August 2018 treten außer Kraft:
die Verordnung über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 665/1987, und
die Verordnung über die Forstfachschule, BGBl. Nr. 507/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2001.
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