Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV)
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
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Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen.
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Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge
§ 2. (1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:
Budgetsäule Lehre: Diese wird
mit einem Anteil von 96 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“
verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
– Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;
– Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);
– Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;
– kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);
– Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;
– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;
– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
mit einem Anteil von 90,895 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 8 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 0,1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und
mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“
verteilt.
(2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
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Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge
§ 2. (1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:
Budgetsäule Lehre: Diese wird
mit einem Anteil von 96 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
mit einem Anteil von 2 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“
verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
– Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;
– Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);
– Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;
– kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);
– Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;
– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;
– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
mit einem Anteil von 90,895 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 8 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 0,1 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und
mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“
verteilt.
(2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
Abkürzung
UniFinV
Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge
§ 2. (1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:
Budgetsäule Lehre: Diese wird
mit einem Anteil von 94 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“
verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
– Beurteilung der Lehre durch Studierende als Teil des Qualitätskreislaufs, unter Berücksichtigung der Pflichtlehrveranstaltungen längstens alle vier Semester;
– Monitoring von Absolventinnen und Absolventen (zB Karriereverläufe, Erstellung von Beschäftigungsstatistiken etc.);
– Befragung von Absolventinnen und Absolventen zur Zufriedenheit mit ihrem Studium;
– kontinuierliches Monitoring der Studierbarkeit in allen Studiengängen zumindest stichprobenweise (zB unter Nutzung von Studienerfolgsstatistiken etc.);
– Externe Evaluierung der Studierbarkeit und universitätsübergreifender Austausch zu den Ergebnissen;
– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung;
– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (ua. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens drei dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
mit einem Anteil von 89 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 9,85 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 0,995 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 0,15 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und
mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“
verteilt.
(2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
Abkürzung
UniFinV
Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge
§ 2. (1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:
Budgetsäule Lehre: Diese wird
mit einem Anteil von 94 vH über den Basisindikator 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“,
mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ und
mit einem Anteil von 3 vH über den Wettbewerbsindikator 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ verteilt.
Zur Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen in der Lehre kann eine Universität die Beträge gemäß lit. b und c erst dann in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens fünf der folgenden qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre nachweist:
– Beurteilung der Lehre durch Studierende, Weiterentwicklung der Evaluierungs- bzw. Feedbackmethode(n) in der Lehre und Umsetzung von daraus gezogenen Ableitungen;
– Implementierung von Grundsätzen und Richtlinien für Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb und Dissemination (z. B. curriculare Schwerpunktsetzungen im Studienverlauf, Schulungsangebote für das wissenschaftliche und künstlerische Personal);
– Monitoring des ersten Studienjahrs, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaktivität;
– Monitoring und Evaluierung der Studierbarkeit in allen Studien als Bestandteil des Qualitätsmanagements, einschließlich Behandlung im Quality Audit; gegebenenfalls ergänzt durch Erkenntnisse aus Absolventinnen- bzw. Absolventenbefragungen und -trackings;
– Strategieentwicklung und Maßnahmensetzung im Bereich der Hochschuldidaktik (Wissenschaftsdidaktik) zur kontinuierlichen und qualitätsgeleiteten Personalentwicklung der Lehrenden und des Nachwuchses in der Lehre;
– Sicherung der Prozessqualität in der Curriculumserstellung einschließlich Etablierung von Instrumenten und Verfahren zur Evaluierung einer angemessenen Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula;
– Erfassung des Prüfungswesens durch das interne Qualitätssicherungssystem und Reflexion der Prüfungskultur (u. a. stichprobenweise zur Notengebung).
Wenn die Universität mindestens vier dieser Maßnahmen nachweist, erhält sie 50 vH der ihr aus dem entsprechenden Betrag zustehenden Mittel. Nähere Bestimmungen über die Umsetzung der qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre sowie deren Nachweis sind in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen.
Budgetsäule Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste: Diese wird
mit einem Anteil von 89 vH über den Basisindikator 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 9,85 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 0,995 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“,
mit einem Anteil von 0,15 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2a „Erlöse aus F E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ und
mit einem Anteil von 0,005 vH für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) über den Wettbewerbsindikator 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“
verteilt.
(2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze
§ 3. (1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.
(2) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:
Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).
Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).
Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
(3) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.
(4) Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,8 |
| Fächergruppe 4 | 4,0 |
| Fächergruppe 5 | 4,0 |
| Fächergruppe 6 | 3,0 |
| Fächergruppe 7 | 5,0 |
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
(5) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.
(6) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften – GeWi, SoWi, ReWi, etc.),
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),
Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (zB Labor, Maschinen, Kleingruppen),
Humanmedizin, Zahnmedizin,
Veterinärmedizin,
Bildende Kunst und
Darstellende Kunst, Musik.
(7) Die Fächergruppen gemäß Abs. 6 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,9 |
| Fächergruppe 4 | 2,2 |
| Fächergruppe 5 | 2,2 |
| Fächergruppe 6 | 1,2 |
| Fächergruppe 7 | 1,2 |
(8) Die Finanzierungssätze Lehre gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert.
(9) Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 12 Abs. 4 Z 2 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze
§ 3. (1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.
(2) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:
Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).
Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).
Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
(3) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.
(4) Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,8 |
| Fächergruppe 4 | 4,0 |
| Fächergruppe 5 | 4,0 |
| Fächergruppe 6 | 3,0 |
| Fächergruppe 7 | 5,0 |
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
(5) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.
(6) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften – GeWi, SoWi, ReWi, etc.),
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),
Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (zB Labor, Maschinen, Kleingruppen),
Humanmedizin, Zahnmedizin,
Veterinärmedizin,
Bildende Kunst und
Darstellende Kunst, Musik.
(7) Die Fächergruppen gemäß Abs. 6 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,9 |
| Fächergruppe 4 | 2,2 |
| Fächergruppe 5 | 2,2 |
| Fächergruppe 6 | 1,2 |
| Fächergruppe 7 | 1,2 |
(8) Die Finanzierungssätze Lehre gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert.
(9) Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 12 Abs. 4 Z 2 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze
§ 3. (1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.
(2) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:
Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511),
Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
Ethik zu „Philosophie und Ethik“ (ISCED 0233).
Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).
Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
(3) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.
(4) Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,8 |
| Fächergruppe 4 | 4,0 |
| Fächergruppe 5 | 4,0 |
| Fächergruppe 6 | 3,0 |
| Fächergruppe 7 | 5,0 |
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
(5) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.
(6) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften – GeWi, SoWi, ReWi, etc.),
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),
Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (zB Labor, Maschinen, Kleingruppen),
Humanmedizin, Zahnmedizin,
Veterinärmedizin,
Bildende Kunst und
Darstellende Kunst, Musik.
(7) Die Fächergruppen gemäß Abs. 6 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,9 |
| Fächergruppe 4 | 2,2 |
| Fächergruppe 5 | 2,2 |
| Fächergruppe 6 | 1,2 |
| Fächergruppe 7 | 1,2 |
(8) Die Finanzierungssätze Lehre gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert.
(9) Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 12 Abs. 4 Z 2 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze
§ 3. (1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.
(2) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:
Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511),
Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
Ethik zu „Philosophie und Ethik“ (ISCED 0233).
Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).
Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
(3) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 12 Abs. 1 UHSBV auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 4 erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.
(4) Die Fächergruppen gemäß Abs. 2 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,8 |
| Fächergruppe 4 | 4,0 |
| Fächergruppe 5 | 4,0 |
| Fächergruppe 6 | 3,0 |
| Fächergruppe 7 | 5,0 |
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
(5) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.
(6) Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:
Basisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften – GeWi, SoWi, ReWi, etc.),
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),
Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen),
Humanmedizin, Zahnmedizin,
Veterinärmedizin,
Bildende Kunst und
Darstellende Kunst, Musik.
(7) Die Fächergruppen gemäß Abs. 6 werden gemäß § 12 Abs. 5 UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
| Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| Fächergruppe 1 | 1,0 |
| Fächergruppe 2 | 1,5 |
| Fächergruppe 3 | 1,9 |
| Fächergruppe 4 | 2,2 |
| Fächergruppe 5 | 2,2 |
| Fächergruppe 6 | 1,2 |
| Fächergruppe 7 | 1,2 |
(8) Die Finanzierungssätze Lehre gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (§ 12 Abs. 4 Z 1 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 4 multipliziert.
(9) Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 6 UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
Die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.
Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 12 Abs. 4 Z 2 lit. a) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.
Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Abs. 7 multipliziert.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b
§ 4. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004.
(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 20 Semesterstunden erbracht wurden. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.
(3) Für die Gewichtung nach Fächergruppen ist § 3 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(4) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b
§ 4. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 22 Abs. 2 UHSBV.
(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 UHSBV mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 20 Semesterstunden erbracht wurden. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.
(3) Für die Gewichtung nach Fächergruppen ist § 3 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(4) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b
§ 5. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU, dem FWF und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.
(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.
(3) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b
§ 5. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.
(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.
(3) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Abkürzung
UniFinV
Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b
§ 5. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) und vom Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.
(2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.
(3) Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Abkürzung
UniFinV
Zuteilung der Mittel
§ 6. (1) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.
(2) Die Berechnung der Höhe der nach den Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitätsgeprüft wurden. Bis zur Verfügbarkeit der qualitätsgeprüften Indikatoren erfolgt die Zuteilung der Zuweisungsbeträge in monatlichen a-conto-Zahlungen.
Abkürzung
UniFinV
Qualitätskontrolle der Daten
§ 7. (1) Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit geeigneten statistischen Methoden zu ermitteln.
Abkürzung
UniFinV
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(2) Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(3) Die HRSMV ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 für die Abrechnung der Hochschulraum-Strukturmittel für das Jahr 2018 anzuwenden.
Abkürzung
UniFinV
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(2) Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(3) Die HRSMV ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 für die Abrechnung der Hochschulraum-Strukturmittel für das Jahr 2018 anzuwenden.
(4) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Abkürzung
UniFinV
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
(2) Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(3) Die HRSMV ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 für die Abrechnung der Hochschulraum-Strukturmittel für das Jahr 2018 anzuwenden.
(4) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Z 3, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Abkürzung
UniFinV
Anlage
zu § 3 Abs. 3
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