Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der der Anwendungsbereich des PNR-Gesetzes auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt wird (PNR-Verordnung – PNR-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-08-17
Letzte Aktualisierung 2020-02-15
Status Aufgehoben · 2020-06-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PNR-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G), BGBl. I Nr. 64/2018, wird verordnet:

Abkürzung

PNR-VO

Anwendungsbereich

§ 1. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 PNR-Gesetz wird auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt.

Abkürzung

PNR-VO

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.

Abkürzung

PNR-VO

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in BGBl. II Nr. 208/2018 in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.

Abkürzung

PNR-VO

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in BGBl. II Nr. 208/2018 in Kraft und nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.

Abkürzung

PNR-VO

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in BGBl. II Nr. 208/2018 in Kraft und nach Ablauf von 22 Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.

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