Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32022L2041, 32022L2381, 32023L2413, 32024L1760
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32022L2041, 32022L2381, 32023L2413, 32024L1760
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Teil
Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
Hauptstück
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
die Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren),
den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Z 1, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (2. Teil), sowie
die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Konzessionsvergabeverfahren sowie bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (3. Teil).
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Konzessionär eine Konzession erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung zu welchen Bedingungen erbracht werden soll (Bekanntmachung sowie Konzessionsunterlagen) .
Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat.
Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat.
Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes.
Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte (elektronische Mittel) für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Daten über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren.
Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) bei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
bb) bei allen übrigen Verfahren: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung.
Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
Innovation ist die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, insbesondere von Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, neuen Vermarktungsmethoden oder neuen Organisationsverfahren betreffend Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen.
Konzessionär ist ein Unternehmer, der eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erhalten hat.
Kriterien:
Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl erfolgt.
Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Zuschlagskriterien stehen mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß der Konzession zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Gegenstandes der Konzession auswirken. Zuschlagskriterien können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.
Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, entspricht.
Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Art. 3 Z 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.
Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter, bereitgestellter bzw. zur Verfügung gestellter Informationen.
Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile der an den Konzessionär erteilten Konzession ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
Syntax ist die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird.
Technische und funktionelle Anforderungen beschreiben die für die Leistung geforderten Merkmale. Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der Bau- oder Dienstleistung beziehen, sofern diese mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehen und zu diesem verhältnismäßig sind. Technische und funktionelle Anforderungen können beispielsweise sein:
bei Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in der Ausschreibung enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffes, eines Produktes oder einer Lieferung definiert sind, damit diese den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen. Dazu gehören Umwelt und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
bei Dienstleistungskonzessionen die Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das die erforderlichen Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Vorgaben für die Verwendungsmöglichkeiten, Sicherheit oder Abmessungen des Produktes, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen bzw. Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte.
Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers, die bzw. der das Konzessionsvergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
Widerruf ist die an Unternehmer übermittelte bzw. für diese bereitgestellte Erklärung des Auftraggebers, ein Konzessionsvergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung zu beenden.
Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Konzessionär eine Konzession erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung zu welchen Bedingungen erbracht werden soll (Bekanntmachung sowie Konzessionsunterlagen) .
Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat.
Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat.
Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes.
Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte (elektronische Mittel) für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Daten über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren.
Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
aa) bei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
bb) bei allen übrigen Verfahren: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Zuschlagsentscheidung.
Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
Innovation ist die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, insbesondere von Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, neuen Vermarktungsmethoden oder neuen Organisationsverfahren betreffend Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen.
Konzessionär ist ein Unternehmer, der eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erhalten hat.
Kriterien:
Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl erfolgt.
Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen jenes Angebot ermittelt wird, das für den Auftraggeber den besten wirtschaftlichen Gesamtvorteil bietet; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Zuschlagskriterien stehen mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß der Konzession zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Gegenstandes der Konzession auswirken. Zuschlagskriterien können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.
Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, entspricht.
Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Art. 3 Z 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.
Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter, bereitgestellter bzw. zur Verfügung gestellter Informationen.
Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile der an den Konzessionär erteilten Konzession ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
Syntax ist die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird.
Technische und funktionelle Anforderungen beschreiben die für die Leistung geforderten Merkmale. Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der Bau- oder Dienstleistung beziehen, sofern diese mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehen und zu diesem verhältnismäßig sind. Technische und funktionelle Anforderungen können beispielsweise sein:
bei Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in der Ausschreibung enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffes, eines Produktes oder einer Lieferung definiert sind, damit diese den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen. Dazu gehören Umwelt und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
bei Dienstleistungskonzessionen die Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das die erforderlichen Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Vorgaben für die Verwendungsmöglichkeiten, Sicherheit oder Abmessungen des Produktes, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen bzw. Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte.
Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers, die bzw. der das Konzessionsvergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
Widerruf ist die an Unternehmer übermittelte bzw. für diese bereitgestellte Erklärung des Auftraggebers, ein Konzessionsvergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung zu beenden.
Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
§ 3. (1) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Verfahrens bilden. Bei Verfahren, die sowohl Dienstleistungskonzessionen wie auch Lieferaufträge gemäß § 6 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018, umfassen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher Leistungsteil den höheren geschätzten Wert bzw. Auftragswert hat.
(2) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung, mehrere Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergG 2018 auszunehmen.
(3) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des BVergG 2018 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG 2018 durchführen.
(4) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen bzw. auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:
Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar und ist die Durchführung eines einzigen Verfahrens aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar, so unterliegt die Durchführung dieses Verfahrens nicht diesem Bundesgesetz. Die Entscheidung, ein einziges Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergGVS 2012 auszunehmen.
(5) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen vergeben:
Ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.
Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Verfahren von öffentlichen Auftraggebern durchzuführen.
(6) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jenen Leistungsteil durchzuführen, der den Hauptgegenstand des Verfahrens bildet.
(7) Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des BVergG 2018 noch jenen des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze
Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich
Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Abs. 3 (Auftraggeber).
(2) Öffentliche Auftraggeber sind
der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder
Einrichtungen, die
zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
zumindest teilrechtsfähig sind und
überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder
Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.
(3) Sektorenauftraggeber sind
öffentliche Auftraggeber gemäß Abs. 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oder
öffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausüben, oder
private Auftraggeber, die nicht unter Abs. 2 oder Z 1 oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Abs. 4 ausüben.
(4) Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang II angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.
(5) Ein öffentliches Unternehmen gemäß Abs. 3 Z 2 ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Abschnitt
Arten von Konzessionsverträgen
Baukonzessionen
§ 5. (1) Baukonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(2) Bauleistungen gemäß Abs. 1 sind
die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang III genannten Tätigkeiten oder
die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
(3) Mit der Vergabe einer Baukonzession muss auf den Konzessionär das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerkes übergehen, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionär getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des vertragsgegenständlichen Bauwerkes wieder erwirtschaftet werden können. Das auf den Konzessionär übergegangene Risiko muss zur Folge haben, dass der Konzessionär den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass seine geschätzten potentiellen Verluste nicht bloß rein nominell oder vernachlässigbar sind.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Dienstleistungskonzessionen
§ 6. (1) Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen gemäß § 5 sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(2) Mit der Vergabe einer Dienstleistungskonzession muss auf den Konzessionär das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen übergehen, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionär getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können. Das auf den Konzessionär übergegangene Risiko muss zur Folge haben, dass der Konzessionär den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass seine geschätzten potentiellen Verluste nicht bloß rein nominell oder vernachlässigbar sind.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Abgrenzungsregelungen
§ 7. (1) Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrages bildet.
(2) Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang IV als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Abschnitt
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Konzessionsvergabeverfahren, auf die Art. 346 AEUV Anwendung findet,
Konzessionsvergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
Konzessionsvergabeverfahren, sofern ein Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,
Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 BVergGVS 2012,
Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß § 3 Z 28 BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,
Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebietes der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz es erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Unternehmer vergeben werden,
Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
durch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
durch eine internationale Organisation,
Konzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß § 1 Z 1 BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
durch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten, oder
durch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
durch eine internationale Organisation,
Konzessionsvergabeverfahren, die ein Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
sofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
sofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Auftraggeber die Anwendung der Konzessionsvergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
Dienstleistungskonzessionen betreffend
die Vertretung eines Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
aa) einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
bb) gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter lit. a genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach lit. a werden wird, oder
Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
von Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
Dienstleistungskonzessionen über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
Dienstleistungskonzessionen an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang I genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,
Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000 2 bis 73120000 9, 73300000 5, 73420000 2 und 73430000 5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, fallen, und
deren Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
die vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden,
Dienstleistungskonzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
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