Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)
bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
(9) Wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt.
(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG, BGBl. Nr. 434/1982) zu.
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Anm. 1: Art. 5 Z 6 des BGBl. I Nr. 65/2018 lautet: „In § 100 Abs. 8 wird in der lit. b der Verweis „36 Abs. 4“durch den Verweis „36 Abs. 3“ ersetzt.“. Abs. 8 ist jedoch nicht in Litera gegliedert. Gemeint wird offensichtlich Z 2 sein.)
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 101. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
der Antragsteller dies beantragt hat und
das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Teil
Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen
Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
§ 102. (1) Wenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Unionsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unverzüglich an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Konzessionsvergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz vorzubereiten und vom Bundeskanzler abzugeben.
(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Unionsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Konzessionsvergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
entweder
einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
die Mitteilung, dass das betreffende Konzessionsvergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zu unterrichten.
(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Konzessionsvergabeverfahren bezieht, bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Teil
Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen
Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
§ 102. (1) Wenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Unionsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
(2) Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Konzessionsvergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, von der Bundesministerin für Justiz vorzubereiten und vom Bundeskanzler abzugeben.
(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Unionsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer der Bundesministerin für Justiz spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Konzessionsvergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
entweder
einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
die Mitteilung, dass das betreffende Konzessionsvergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Bundesministerin für Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zu unterrichten.
(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber der Bundesministerin für Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Konzessionsvergabeverfahren bezieht, bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Statistische Verpflichtungen
§ 103. (1) Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
durchschnittliche Verfahrensdauer und
Anzahl und Art der Entscheidungen.
(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.
Abkürzung
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Statistische Verpflichtungen
§ 103. (1) Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
durchschnittliche Verfahrensdauer und
Anzahl und Art der Entscheidungen.
(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung der Bundesministerin für Justiz unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 den Überwachungsbericht gemäß Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.
Abkürzung
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Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
§ 104. Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Übermittlung von sonstigen Unterlagen
§ 105. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 102, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Übermittlung von sonstigen Unterlagen
§ 105. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 102, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Hauptstück
Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern
§ 106. (1) Nach Zuschlagserteilung hat der Konzessionär jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Unternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen. Der Konzessionär hat in diesem Fall gegebenenfalls einen anderen Unternehmer bekannt zu geben. Der Einsatz dieser Unternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Zustimmung des Auftraggebers ist, ebenso wie eine allfällige Ablehnung, unverzüglich mitzuteilen und darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung gemäß dem ersten Satz abgelehnt hat. Sind der Mitteilung gemäß dem ersten Satz die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat der Auftraggeber dies dem Konzessionär unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Frist gemäß dem sechsten Satz bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
(2) Sofern dies nicht bereits aus dem Angebot ersichtlich ist, hat der Konzessionär dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Konzessionsdurchführung die Kontaktdaten und die vertretungsbefugten Personen der bei der Konzessionsdurchführung eingesetzten Subunternehmer bekannt zu geben. Der Konzessionär hat während der Konzessionsdurchführung überdies alle diesbezüglichen Änderungen dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Aufbewahrungspflichten
§ 107. Der Auftraggeber hat den Konzessionsvertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit
§ 108. (1) Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet.
(2) Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten,
die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder
die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder
das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten, oder
mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Konzessionsvertrages zugunsten des Konzessionärs in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen war, oder
mit der Änderung wird der Umfang des Konzessionsvertrages erheblich ausgeweitet oder verringert, oder
ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Fällen.
(3) Folgende Änderungen von Konzessionsverträgen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:
Änderungen des Wertes der Konzession, sofern sie
den in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert und
10% des ursprünglichen Wertes der Konzession
nicht übersteigen. Der Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages darf sich aufgrund der Änderungen nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowertes der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.
Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, und dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages verändern würden.
Wenn ein neuer Vertragspartner den Konzessionär ersetzt, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, aufgrund
einer eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Abs. 3 Z 2 oder
der Tatsache, dass ein anderer Unternehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionärs tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Konzessionsvertrages zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen, oder
der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt.
Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind.
Zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionärs, die erforderlich geworden sind und nicht im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Konzessionärs
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
die Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und
der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht.
Sofern es sich um Konzessionsverträge handelt, die von einem Auftraggeber, der keine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausübt, abgeschlossen wurden, darf im Fall der Z 5 oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(4) Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.
(5) Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit
§ 108. (1) Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet.
(2) Unbeschadet des Abs. 3 ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten,
die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder
die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder
das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten, oder
mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Konzessionsvertrages zugunsten des Konzessionärs in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen war, oder
mit der Änderung wird der Umfang des Konzessionsvertrages erheblich ausgeweitet oder verringert, oder
ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Abs. 3 Z 3 vorgesehenen Fällen.
(3) Folgende Änderungen von Konzessionsverträgen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:
Änderungen des Wertes der Konzession, sofern sie
den in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert und
10% des ursprünglichen Wertes der Konzession
nicht übersteigen. Der Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages darf sich aufgrund der Änderungen nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowertes der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.
Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, und dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages verändern würden.
Wenn ein neuer Vertragspartner den Konzessionär ersetzt, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, aufgrund
einer eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Abs. 3 Z 2 oder
der Tatsache, dass ein anderer Unternehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung – einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb, Insolvenz oder Restrukturierung – ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionärs tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Konzessionsvertrages zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen, oder
der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt.
Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind.
Zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionärs, die erforderlich geworden sind und nicht im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Konzessionärs
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
die Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und
der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht.
Sofern es sich um Konzessionsverträge handelt, die von einem Auftraggeber, der keine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausübt, abgeschlossen wurden, darf im Fall der Z 5 oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
(4) Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Abs. 3 Z 5 oder 6 gemäß den §§ 34 und 35 bekanntzugeben.
(5) Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Abs. 3 Z 1, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen
§ 109. Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn
der Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Meldepflichten bei Baukonzessionen
§ 110. (1) Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
Name und Anschrift des Konzessionärs,
Wert der Konzession, Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Konzession, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer der Bauleistung und
sofern für eine bestimmte Bauleistung nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieser Bauleistung: Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung.
(2) Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
sofern für einen bestimmten Bauleistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines nicht im Angebot des Konzessionärs bekannt gegebenen Subunternehmers: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft (vgl. § 118 Abs. 3).
Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen
§ 111. Der Auftraggeber hat bei Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm EN 16931-1:2017 für die elektronische Rechnungsstellung, die entweder der Syntax „UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message gemäß XML Schemas 16B (SCRDM – CII)“ oder der Syntax „UBL für Rechnungen und Gutschriften gemäß ISO/IEC 19845:2015“ entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Schadenersatzansprüche
§ 112. (1) Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren.
(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
(3) Alternativ zu dem in Abs. 1 genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
(4) Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Schadenersatzansprüche
§ 112. (1) Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz, die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren.
(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
(3) Alternativ zu dem in Abs. 1 genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
(4) Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Rückgriff gegen den begünstigten Bieter
§ 113. Der gemäß § 112 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Beendigungsrecht des Auftraggebers
§ 114. Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Konzessionsvertrag beenden, wenn der Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 wesentlich geändert wurde.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Beendigungsrecht des Auftraggebers
§ 114. Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Konzessionsvertrag beenden, wenn der Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 115. Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Zuständigkeit und Verfahren
§ 116. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 112 bis 114 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder durch Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Dies gilt auch für die in § 112 Abs. 3 genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
(4) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Abs. 2 erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 nicht berechtigt. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(5) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Zuständigkeit und Verfahren
§ 116. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 112 bis 114 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder durch Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Dies gilt auch für die in § 112 Abs. 3 genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage unzulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig war, aber die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
(4) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Abs. 2 erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 nicht berechtigt. Unbeschadet des Abs. 5 sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(5) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Art. 133 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 117. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 8 Abs. 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 103 bis 105 und 108 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 102 nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
im Falle des § 109 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
im Falle des § 109 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzession
zu bestrafen.
(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 117. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 8 Abs. 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 53, 103 bis 105 und 108 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 102 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
im Falle des § 109 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
im Falle des § 109 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzession
zu bestrafen.
(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
§ 118. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
(3) § 111 samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
§ 118. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
(3) § 111 samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(5) Für das Inkrafttreten der durch Art. XXX des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
Die §§ 33 samt Überschrift, 36, § 100 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang IX im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang IX außer Kraft.
Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabever47fahrens geltenden Rechtslage.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
§ 118. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
(3) § 111 samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(5) Für das Inkrafttreten der durch Art. XXX des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
Die §§ 33 samt Überschrift, 36, § 100 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang IX im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang IX außer Kraft.
Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabever47fahrens geltenden Rechtslage.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 56a sowie zu Anhang IX, die §§ 2 Z 11 lit. a sublit. aa und sublit. bb sowie Z 14 lit. c, 8 Abs. 1 Z 17 und Z 27, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 bis 7, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 37 Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 12 lit. c und Z 13, 45, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2a, 4 und 5, 53 Abs. 1, 55 Z 2 und Z 9, 56a samt Überschrift, 68 Abs. 3 und 4, 71, 78 Abs. 3 Z 3, 79 Abs. 1 bis 3, 100 Abs. 9 und 10, 102 Abs. 2 bis 5, 103 Abs. 1 bis 3, 105, 108 Abs. 3 Z 3 lit. b, 112 Abs. 1, 114, 116 Abs. 3, 117 Abs. 1, 118 Abs. 5, 121 Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie Abs. 2, 122 Abs. 2, § 123 samt Überschrift und Anhang II sowie Anhänge VIII und IX treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 30 sowie den Anhängen V bis VII, § 2 Z 12a, 12b, 14a und 17a, die §§ 30 samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 35 Abs. 1 und 2, 36 samt Überschrift, 37 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 8 Z 2 sowie die Anhänge V bis VII treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), BGBl. II Nr. 364/2018, außer Kraft.
Die §§ 80 Abs. 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 89 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 und 4 bis 8, 95 Abs. 3, 96 Abs. 2 bis 4, 97 Abs. 1 und 4, 98 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, 99 Abs. 2 sowie 121 Abs. 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 88 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.
Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
§ 118. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie die §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
(3) § 111 samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(5) Für das Inkrafttreten der durch Art. 4 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
Die §§ 33 samt Überschrift, 36, § 100 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang IX im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang IX außer Kraft.
Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Z 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 56a sowie zu Anhang IX, die §§ 2 Z 11 lit. a sublit. aa und sublit. bb sowie Z 14 lit. c, 8 Abs. 1 Z 17 und Z 27, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 bis 7, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 37 Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 12 lit. c und Z 13, 45, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2a, 4 und 5, 53 Abs. 1, 55 Z 2 und Z 9, 56a samt Überschrift, 68 Abs. 3 und 4, 71, 78 Abs. 3 Z 3, 79 Abs. 1 bis 3, 100 Abs. 9 und 10, 102 Abs. 2 bis 5, 103 Abs. 1 bis 3, 105, 108 Abs. 3 Z 3 lit. b, 112 Abs. 1, 114, 116 Abs. 3, 117 Abs. 1, 118 Abs. 5, 121 Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie Abs. 2, 122 Abs. 2, § 123 samt Überschrift und Anhang II sowie Anhänge VIII und IX treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 30 sowie den Anhängen V bis VII, § 2 Z 12a, 12b, 14a und 17a, die §§ 30 samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 35 Abs. 1 und 2, 36 samt Überschrift, 37 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 8 Z 2 sowie die Anhänge V bis VII treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), BGBl. II Nr. 364/2018, außer Kraft.
Die §§ 80 Abs. 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 89 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 und 4 bis 8, 95 Abs. 3, 96 Abs. 2 bis 4, 97 Abs. 1 und 4, 98 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, 99 Abs. 2 sowie 121 Abs. 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 88 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.
Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 119. Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
§ 120. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 273, bleibt unberührt.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Vollziehung
§ 121. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
des § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
des § 26 Abs. 7 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 30 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
des Abs. 2 und der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 2, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105 und 116 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
des § 30 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Vollziehung
§ 121. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
des § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
des § 26 Abs. 7 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
des § 30 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105, 116 und 121 Abs. 3 die Bundesministerin für Justiz,
des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.
(3) Die in § 84 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Bezugnahme auf Rechtsakte der Union
§ 123. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.
Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1.
Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.
Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.
Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 22.
Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.
Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2366 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 21.
Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 19.
Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2364 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 17.
Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 S. 1.
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39.
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 105.
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.
Abkürzung
BVergGKonz 2018
Bezugnahme auf Rechtsakte der Union
§ 123. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.
Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.
Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2022 S. 6, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 330 vom 18.12.2003 S. 34.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.
Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.
Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023.
Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.
Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 24, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023.
Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023.
Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023.
Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39.
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 105.
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
Verordnung (EU) 2022/1031 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI), ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 1.
Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.
Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 44.
Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 1.
Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17.05.2023 S. 21.
Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABL. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
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