Bundesgesetz vom 1. Juli 1964, betreffend hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern.BGBl. Nr. 152/1964
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, die nachfolgenden bundeseigenen Liegenschaften in Höhe der nachstehend angeführten Beträge hypothekarisch zu belasten:
| Grundstücke Nr. 4811/50 und 4811/51, EZ. 6705, KG. Wiener Neustadt-Vorstadt (Wiener Neustadt, Neun-kirchnerstraße 51–53) ……………………..... | mit S 4,182.000,- |
|---|---|
| Grundstück Nr. 599/5, EZ. 943, KG. Hirschstetten (Wien XXII., Stadlauer-straße 23–25) …………………………………………………………………... | mit S 6,115.300,- |
| Grundstück Nr. 501, EZ. 2946, KG. Simmering (Wien XI., Geiselbergstraße Nr. 44) …………………………………………………………………….…..…. | mit S 3,503.300,- |
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.