Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeiten praktischer Verwendung und Module anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(5) Soweit nach den im Abs. 2 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.
(6) § 20a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 402/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach § 20a erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des § 20a mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach § 20a wechseln.
(Anm.: (7)) § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Rotation nach § 10 Abs. 4 wechseln.
Abkürzung
MKGAV
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016, außer Kraft.
(3) Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:
Kanzleidienst (A 4 oder v 4):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v 4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008; oder
Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
„erste Kanzleiprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.
Kanzleifachdienst (A 3 oder v 3):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v 3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010; oder
Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987); oder
„Grundbuchsführerprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979.
Gerichtsvollzieher/innendienst (A 4 oder v 4):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v 4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 4), BGBl. II Nr. 93/2007; oder
Gerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924; oder
in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegte Grundausbildung (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007).
Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (A 3 oder v 3):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v 3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 3), BGBl. II Nr. 94/2007; oder
Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 507/1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeiten praktischer Verwendung und Module anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(5) Soweit nach den im Abs. 2 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.
(6) § 20a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 402/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach § 20a erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des § 20a mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach § 20a wechseln.
(Anm.: (7)) § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Rotation nach § 10 Abs. 4 wechseln.
(8) In der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 320/2024 treten § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, 4 und 8, § 10, § 11 Abs. 5 und 10, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1, 3, 4, und 6, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 und § 21 Abs. 4, die Anlagen 1, 2, 3 und 4 sowie der Entfall des § 20a und der Anlage 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Module und Praxiszeiten in die Grundausbildung nach den §§ 10, 12 und 13 beziehungsweise nach den §§ 14 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 wechseln.
Abkürzung
MKGAV
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016, außer Kraft.
(3) Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:
Kanzleidienst (A 4 oder v 4):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v 4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008; oder
Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
„erste Kanzleiprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.
Kanzleifachdienst (A 3 oder v 3):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v 3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010; oder
Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987); oder
„Grundbuchsführerprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979.
Gerichtsvollzieher/innendienst (A 4 oder v 4):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v 4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 4), BGBl. II Nr. 93/2007; oder
Gerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924; oder
in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegte Grundausbildung (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007).
Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (A 3 oder v 3):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v 3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 3), BGBl. II Nr. 94/2007; oder
Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 507/1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeiten praktischer Verwendung und Module anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(5) Soweit nach den im Abs. 2 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.
(6) § 20a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 402/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach § 20a erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des § 20a mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach § 20a wechseln.
(Anm.: (7)) § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Rotation nach § 10 Abs. 4 wechseln.
(8) In der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 320/2024 treten § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, 4 und 8, § 10, § 11 Abs. 5 und 10, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1, 3, 4, und 6, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 und § 21 Abs. 4, die Anlagen 1, 2, 3 und 4 sowie der Entfall des § 20a und der Anlage 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Module und Praxiszeiten in die Grundausbildung nach den §§ 10, 12 und 13 beziehungsweise nach den §§ 14 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 wechseln.
Abkürzung
MKGAV
Anlage 1(Grundlagenmodule Kanzlei)
Lehrplan und Lernziele
| Behördenordnung und -aufbau in Grundzügen | Überblickswissen über Gerichtsorganisation, Gerichtspersonen und relevante Grundbegriffe | Was ist ein Gericht? Was ist eine Staatsanwaltschaft? Welche Gerichtspersonen gibt es? Unterscheidung Straf- und Zivilrecht Grundbegriffe (Gattungen, Geschäftsverteilung, Aktenzeichen, etc.) Personalvertretung Kontaktfrau Gleichbehandlung Gleichbehandlungsbeauftragte | zusammen gefasst zwei Tage |
| Kommunikation und Berufsethos | Wie verhalte ich mich im Dienst? Welche besonderen Anforderungen stellt eine Tätigkeit bei der Justiz an mich? | Grundmodelle der Kommunikation Verhaltensregeln Grundregeln der Sicherheit im Amtsgebäude Umgang mit dem Amtsgeheimnis Grundhaltungen und Einstellungen Berufsbild besondere Stellung der Justiz Büroknigge | |
| Informationstechnologie (IT) | Beherrschen jener justizspezifischen IT-Anwendungen, die für die tägliche Arbeit erforderlich sind | Einführung in das Netzwerk Justiz Betriebssystem Internet, Intranet, E-Mail Corporate Design IT-Sicherheit und Datenschutz Ansprechstellen Eingangsprozess Einstieg VJ Fall bearbeiten Fall ansehen Grundlegendes zu den Verfahrensbeteiligten Verfahrensbeteiligte verwalten Abfragen Zustellnachweis Abfertigungen LibreWriter Onlinehilfe | drei Tage |
| --- | --- | --- | --- |
| Wiederholung | Auffrischung des im Einführungsmodul Erlernten | Wiederholung der Inhalte aus dem Einführungsmodul (soweit erforderlich) | ein Tag |
| Kommunikation | professioneller und effektiver Umgang mit anderen Bediensteten und im Parteienverkehr | Gesprächsregeln Parteienverkehr Ergebnis- und kundenorientiertes Telefonieren | zwei Tage |
| Behördenordnung und -aufbau vertiefend | Aufbau der gerichtlichen und staatsanwaltlichen Organisationsstruktur Aktenlauf und Aktenaufbearbeitung | Gerichtsorganisation (BG, LG, OLG, OGH – StA, OStA, GenProk) Aufbau eines Gerichts/einer StA Gattungszeichen Aktenaufbau Geschäftsverteilung- und -einteilung Eingangsprozess (Einlauf) Überblick über die besonderen Dienste | ein Tag |
| Grundlagen des Dienstrechts und Compliance | Welche Rechte und Pflichten habe ich als Justizbedienstete oder Justizbediensteter? Wie verhalte ich mich richtig und den besonderen Anforderungen des Justizdienstes entsprechend? | Beginn und Ende des Dienstverhältnisses die wichtigsten Rechte und Pflichten Konsequenzen von Pflichtverletzungen, Antidiskriminierung, Mobbingverbot Geschenkannahme Amtsgeheimnis Leitlinien für Justizbedienstete (Compliance) Umgang mit social media Gleitzeit ESS ELAN-Modul „Ich in Arbeit“ vorgelagert im Selbststudium zu absolvieren | eineinhalb Tage |
| Verfahren | Grundlagenwissen über die Verfahrensarten bei den ordentlichen Gerichten | Welche Verfahrensarten gibt es? grundsätzliche Begrifflichkeiten (Verfahrensbeteiligte, Erledigungsarten, Fristen, Zustellungen etc.) Instanzenzug | ein Tag |
| IT-Allgemein | Weiterführendes und Sonderwissen betreffend die justizspezifischen IT-Anwendungen | Weiterführende Erklärung des Registers Textbausteineditor und Textverarbeitung Fall abtreten/übernehmen Verkettungen Prüflisten und Statistiken Grundbuch Firmenbuch | eineinhalb Tage |
| Wiederholung | Wiederholung der prüfungsrelevanten Teile | ein Tag | |
| Prüfung | Kommissionelle Prüfung | ein Tag | |
Abkürzung
MKGAV
Anlage 1
(Grundlagenmodule Kanzlei)
Lehrplan und Lernziele
| Behördenordnung und -aufbau in Grundzügen | ein Tag |
| Kommunikation und Berufsethos | |
| Grundlagen der Informationstechnologie in der Justiz, Basiskenntnisse in der digitalen Akten- und Verfahrensführung | vier Tage |
| Gesamt | fünf Tage |
| Ziel: Überblick über relevantes Grundwissen und Kommunikation in der Justiz; Erlernen der für die tägliche Arbeit erforderlichen Anwendungen im Bereich der IT und der digitalen Aktenführung | |
| --- | --- |
| Wiederholung der Inhalte aus dem Einführungsmodul und Vertiefung | ein Tag |
| Kommunikation | zwei Tage |
| Behördenordnung und -aufbau vertiefend | ein Tag |
| Grundlagen des Dienstrechts und Compliance | ein Tag |
| Grundlagenwissen über die Verfahrensarten bei den ordentlichen Gerichten | ein Tag |
| Grundkenntnisse in der digitalen Akten- und Verfahrensführung | zwei Tage |
| Wiederholung | ein Tag |
| Prüfung | ein Tag |
| Gesamt | zehn Tage |
| Ziel: Erwerb der grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für alle Bediensteten im Kanzleibereich und bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sind | |
Abkürzung
MKGAV
Anlage 2(Pflichtmodule Kanzlei)
Lehrplan und Lernziele
| Allgemeines zum Strafverfahren | Erlangung von allen Kenntnissen, welche zur Erfüllung aller Tätigkeiten im Kanzleifachdienst für eine Verwendung in Strafsachen bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht, beginnend mit dem Anfall einer Straf-/Ermittlungssache bei der Staatsanwaltschaft bis zur Aktenablage im Archiv der Staatsanwaltschaft bzw. des Bezirks- oder Landesgerichts; erforderlich sind insbesondere – Aktenführung – Registerführung – Parteienverkehr/ Auskunftserteilung – Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) nach den Bestimmungen der §§ 29, 33, 34 Geo. | Grundsätze des Strafverfahrens Verfahrensbeteiligte Zuständigkeiten Rechtsquellen im Strafrecht (samt Amtsdelikten iwS) | fünf Tage (davon zwei Tage IT-Inhalte) |
| Aktenführung | Tagebuch, Ermittlungsakt, Verschlussakt, Handakt im Ermittlungsverfahren, Strafakt – Erörterung eines einfach gehaltenen Musteraktes | ||
| Ermittlungs- verfahren | VJ-Übungen: – Anlegung eines VJ-Falls (BAZ) Zusammenwirken Kriminalpolizei – Staatsanwaltschaft – Haft- und Rechtsschutzrichter Untersuchungshaft – Abbrechung des Verfahrens, Ausschreibung zur AE und zur Festnahme Entscheidungen der Staatsanwaltschaft (Einstellung, Anklageschrift bzw. Strafantrag) – Einstellung des Verfahrens (inkl. diversionelle Einstellung des Verfahrens) Rechtsmittel und -behelfe in diesem Stadium (Einspruch wegen Rechtsverletzung sowie gegen die Anklageschrift, Beschwerde, Fortführungsantrag) | ||
| Hauptverfahren | VJ-Übungen: – Fallanlegung durch Fall kopieren (U) Anberaumung der Hauptverhandlung – Ladungen zur Hauptverhandlung Ablauf der Hauptverhandlung am Beispiel Einzelrichter Landesgericht mit Abweichungen Schöffen- und Geschworenengericht Urteil (inkl. vermögensrechtliche Anordnungen) Exkurs: Abwesenheitsverfahren Rechtsmittel und -behelfe (auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), Zustellwesen, Instanzenzug, Vorlagebericht,Rechtsmittelverfahren – Vorlagebericht Rechtskraft, Verfahrenskosten Endverfügung – Urteilsdaten (und Vollzugsdaten bei unbedingten und teilbedingten Freiheitsstrafen) – Strafkarte, allenfalls weitere mit der Endverfügung zusammenhängende Erledigungen (Strafvollzugsanordnung, Aufforderung zum Strafantritt, Bestimmung der Kosten des Verfahrens) Wiederaufnahme | ||
| Vollzugs-verfahren | Vollzugsverfahren zu Geld- und Freiheitsstrafen VJ-Übungen: Vollzugsschritte inkl. Prüfliste (Prüfanforderung „OHG“) | ||
| JGG | Abweichungen im JGG-Strafverfahren | ||
| rechtliche Grundlagen | Kenntnis der Verfahrensabläufe und Begriffe des Zivilverfahrens Kompetenz zur Leitung einer Zivilabteilung, insbesondereVerständnis des Ablaufs des Zivilverfahrens, mit Schwerpunkt Mahnverfahren und bezirksgerichtliches VerfahrenFähigkeit zur protokollarischen Aufnahme von Anträgen und (Mahn-)KlagenVerbesserung der Zusammenarbeit von Kanzleileiter/in und Richter/in und Rechtspfleger/inFähigkeit zur Auskunftserteilung in Standardfällen Fallersterfassung von Mahn- und Volltextklagen im Zivilverfahren Durchführung des Mahnverfahrens in der Verfahrensautomation Justiz Fallersterfassung von prätorischen Vergleichen den Vorgaben entsprechende Registerführung im Zivilverfahren (insbesondere Streitigsetzung und Urteilseintragungen) Durchführung zivilspezifischer Verfahrensschritte in der Verfahrensautomation Justiz (insbes. Ladungen im Zivilverfahren, Vorlagebericht) | Vorstellung der Personen bezirksgerichtliches Verfahren über eine Klage Besonderheiten des landesgerichtlichen Verfahrens Mahnverfahren, mit Schwerpunkt ERV Europäisches Mahnverfahren Europäisches Bagatellverfahren Verbesserungsverfahren Verfahrenshilfe Anwaltspflicht Anträge Protokollieren Auskunftserteilung – Akteneinsicht Wiedereinsetzung – Grundzüge Einstweilige Verfügung Fristen Zuständigkeit Instanzenzug/Rechtsmittel Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Gerichtliche Aufkündigung Besitzstörung Beweissicherung Klagsanmerkung MSch-Verfahren – Grundzüge Besonderheiten des arbeits- u sozialgerichtlichen Verfahrens Fallcodes | drei Tage |
| sparten-spezifische IT-Kenntnisse | MahnverfahrenErfassung einer Mahnklage (automationsunterstützt, händisch, ERV-Eingabe)Erstentscheidungen (Zahlungsbefehl, Zurückweisungsbeschluss, usw)Überwachung der Zustellung des Zahlungsbefehls (Zustellanstand – Zustellantrag, neuerliche Zustellung)Einspruch (Erfassung und Entscheidungen über den Einspruch)Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehl Erfassung einer Volltextklage Erfassung eines prätorischen Vergleichs sonstige Erstentscheidungen im Zivilverfahren Ladungen im Zivilverfahren (zB Ladung zur Videokonferenz, Ersatzzustellung – Organschaftlicher Vertreter) Registerführung (Streitigkeitshinweis im Zivilverfahren, Schluss der Verhandlung – Urteilseintragung) Vorlagebericht Zivil | drei Tage | |
| Anzuwendendes Recht | Erwerb von Basiswissen zu den allgemeinen und besonderen gesetzlichen Bestimmungen in den wichtigsten Außerstreitverfahren Wissen darum, warum es die Verfahren gibt, und welche Aufgabe dem Gericht zukommt Kennenlernen und Verstehen des Verfahrensablaufes der behandelten verfahren, Umsetzung in der Praxis Umsetzung der entsprechenden Schritte in der VJ (Fallerfassung, Registerführung, Schrittsetzung, Abfertigungen, etc.) Nach Abschluss des Moduls sollte jede/r Auszubildende als Kanzleileiter/in einer Außerstreitabteilung einsetzbar sein. | Verfahrensrecht materielles Recht Spezialnormen | drei Tage |
| Wichtige Angelegenheiten des Außerstreitverfahrens | Verlassenschaftsverfahren Angelegenheiten des Kindschaftsrechtes (Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Vermögensangelegenheiten) Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten Unterhalt volljähriger Kinder Abstammungsverfahren Erwachsenenschutzverfahren (Sachwalterschaftssache) Unterbringung Annahme an Kindesstatt (Adoption) Gerichtliche Hinterlegung gem. § 1425 ABGB und Einziehungsverfahren Kraftloserklärung von Urkunden Todeserklärungsverfahren Gewaltschutzverfahren Führung öffentlicher Bücher (Grundbuch und Firmenbuch) | ||
| Sachliche Zuständigkeit | Zuordnung von Verfahren nach ihrer sachlichen Zuständigkeit | ||
| Wichtige allgemeine Bestimmungen des Außerstreit-verfahrens | Parteienbegriff Vertretung Einleitung des Verfahrens Form des Anbringens Vergleich Beschlüsse, Bindungswirkung und Beschlusswirkung Rechtsmittel Durchsetzung von Entscheidungen Zwangsmitteln (§ 79 AußStrG) und Exekution | ||
| Wichtige Außerstreit-verfahren im Detail | Abstammung Adoption Inkognito-Adoption Einvernehmliche Ehescheidung und Partnerschaftsangelegenheiten Scheidungsfolgenvereinbarungen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse Gewaltschutzverfahren und Einstweilige Verfügungen Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss Vorläufiger Unterhalt (EV) Obsorge Kontaktrecht Vertretung mj. Kinder/Kuratoren Sachwalterschaftsverfahren/Erwachsenschutzgesetz Verlassenschaftsverfahren Erbrechtsprozess Erlagsverfahren/Einziehungsverfahren Unterbringung Sonstige Außerstreitverfahren | ||
| Sparten-spezifische IT-Kenntnisse | Fallerfassung samt Abfrage Registerführung und Erfassung von Verfahrensschritten in allen Verfahrensarten; Edikte im Erlagsverfahren, Jv-Eintragung und -bearbeitung nach Einziehung des Erlages; Sonstige wichtige IT-Bestimmungen im Außerstreitverfahren; | drei Tage | |
| Exekutions-verfahren | Basiswissen über die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Exekutions- und Insolvenzverfahrens Kenntnis der Verfahrensabläufe der verschiedenen Exekutionsmittel Fallerfassung im Exekutions- und Insolvenzverfahren samt Hauptverbandsabfragen und Erstentscheidung in der Verfahrensautomation Justiz Kenntnisse über VJ-Registereintragungen im Exekutions- und Insolvenzverfahren samt Einschaltungen in der Insolvenzdatei Fähigkeit, richtige Verfahrensschritte in der VJ zu setzen und die Aktenlage in der VJ zu dokumentieren Kenntnis der Abfragemöglichkeiten in der VJ und der Ediktsdatei betreffend das Exekutions- und Insolvenzverfahren | Definition und Rechtsgrundlage Parteien und sonstige Beteiligte Exekutionstitel Exekutionsantrag Zuständigkeiten Organe Entscheidungen (Bewilligungsverfahren) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Schadenersatz und Kostenersatz Schutz gegen die Exekution Wichtige Verfahrensvorschriften Aufschiebung/Innehaltung/Einstellung Vermögensverzeichnis Exekutionsmittel samt Verfahrensabläufen Fallerfassung mit Erstentscheidungen Sozialversicherungsanfragen Erfassen von Verfahrensschritten (Zuteilung zum Vollzug, Einspruch udgl) Exekutionsspezifische Abfragen | |
| Insolvenz-verfahren | Arten Insolvenzvoraussetzungen Antrag Zuständigkeiten Eröffnung Rechtsfolgen Grundsätze Besonderheiten des Schuldenregulierungsverfahrens Fallerfassung Erfassen von Verfahrensschritten, insb. Eintragungen in die Insolvenzdatei Abfrage Insolvenzverfahren Abfrage Ediktsdatei | ||
| Gebühren | Stärkung des Bewusstseins der Bediensteten hinsichtlich ihrer Verantwortung und ihrer Rolle in der Justiz. Schaffung eines Bewusstseins dafür, dass für eine ordnungsgemäße Finanzgebarung die rechtzeitige und richtige Vorschreibung von Gebühren und Kosten unabdingbare Voraussetzung ist. Befähigung zur umfassenden Tätigkeit im Gebührenwesen | Wofür ist eine Gebühr zu entrichten? Wofür ist keine Gebühr zu entrichten? Wie hoch ist die Gebühr? Wann ist die Gebühr fällig? Wer zahlt die Gebühr? Wie und durch wen erfolgt Vorschreibung? | |
| Zeugen, Schöffen, Geschworene, Laienrichter | Wer ist Zeuge? Wie hoch ist die Gebühr? Wie, wann und durch wen erfolgt diese Bestimmung? Wer ist Partei des Bestimmungsverfahrens? Wie und durch wen erfolgt die Auszahlung dieser Gebühren? | ||
| Kosten | Was sind Kosten: Wer ist gegenüber dem Bund ersatzpflichtig: Wie und durch wen wird vorgeschrieben: Wann schreibe ich vor: | ||
| Allgemeines | Wo finde ich was? – RIS – RDB – Fachliteratur – Formulare nach Registern Was ist was – wann geht was – wer macht was? – Ablauf des Vorschreibungsverfahrens – Gebühreneinzug – Lastschriftanzeige – Mandatsbescheid – Vollbescheid – Verjährung Wer kann sich wie in welcher Frist wehren? – Unterschiedlicher Instanzenzug Zeugengebühr, Gerichtsgebühren und Kosten – Arten der Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Einwendung, Vorstellung, Beschwerde, Rekurs) – Fristen für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel – Vorlage von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln Wann zahlt wer zurück oder wann löscht wer eine Vorschreibung? – Voraussetzung für eine Rückzahlung (Zuständigkeit; Ermächtigung durch Vorschreibungsbehörde) – Betragsgrenzen (zusätzliche Unterschrift Leiterin/Leiter der Dienststelle) – Voraussetzungen für die Löschung einer Vorschreibung – Zahlungsanweisung – Löschungsverfügung Wer ist zuständig für: – Nachlass – Stundung – Forderungsanmeldung – Verlassenschaft – Forderungsanmeldung – Insolvenz – Vorlage | ||
| sparten-spezifische IT-Kenntnisse | Gebühren und Kosten automatisiert über die Verfahrensautomation Justiz vorschreiben, verwalten und überwachen | – Unterscheidung: Automatischer bzw. händischer Gebührenvorgang– Gebührenvorgänge anlegen und Vorschreibungen verwalten– Gebührenübersicht – Lastschriftanzeige – Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) – Neuerliche Zustellung des Zahlungsauftrags – Vollstreckbarer Zahlungsauftrag – Gebühreneinzug– Saldoveränderung durch Zahlung, Verfahrenshilfe etc.– Überwachung der Vorschreibungen bzw. Rückzahlungen über die elektronische Kostenevidenz | ein halber Tag |
Abkürzung
MKGAV
Anlage 2
(Pflicht- und Wahlmodule Kanzlei)
Die Pflichtmodule umfassen nur die theoretischen Inhalte, die Wahlmodule darüber hinaus auch die Praktischen Übungen samt digitaler Akten- und Verfahrensführung. Die Module Grundbuch, Firmenbuch sowie Beglaubigung und Rechnungsführung sind als reine Wahlmodule ausgestaltet.
Lehrplan und Lernziele
| Rechtliche Grundlagen des Straf- und Strafverfahrensrechts | drei Tage |
| Allgemeines zum Strafverfahren einschließlich der Aktenführung | |
| Ermittlungs- Haupt- und Vollzugsverfahren | |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Strafrecht | |
| Praktische Übungen in der digitalen Akten- und Verfahrensführung | zwei Tage |
| Ziel: Erwerb eines arbeitsplatzspezifischen Wissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht im Strafrecht | |
| --- | --- |
| Rechtliche Grundlagen des Zivil- und Zivilverfahrensrechts | drei Tage |
| Ablauf des Zivilverfahrens mit Schwerpunkt Mahnverfahren | |
| Protokollarische Aufnahme von Anträgen und (Mahn-)Klagen sowie Auskunftserteilung in Standardfällen | |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Zivilrecht | |
| Praktische Übungen in der digitalen Akten- und Verfahrensführung | drei Tage |
| Ziel: Erwerb eines arbeitsplatzspezifischen Wissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Zivilrecht | |
| --- | --- |
| Rechtliche Grundlagen des Außerstreitrechts und sachliche Zuständigkeit | drei Tage |
| Angelegenheiten des Außerstreitverfahrens | |
| Wichtige Außerstreitverfahren im Detail | |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Außerstreitrecht | |
| Praktische Übungen in der digitalen Akten- und Verfahrensführung | drei Tage |
| Ziel: Erwerb eines arbeitsplatzspezifischen Wissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Außerstreitrecht | |
| --- | --- |
| Exekutionsverfahren | ein Tag |
| Insolvenzverfahren | ein Tag |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Exekutions- und Insolvenzrecht | |
| Praktische Übungen in der digitalen Akten- und Verfahrensführung | zwei Tage |
| Ziel: Erwerb eines arbeitsplatzspezifischen Wissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Exekutions- und Insolvenzrecht | |
| --- | --- |
| Rechtliche Grundlagen im Bereich Gebühren und Kosten | ein Tag |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Gebührenwesen | |
| Praktische Übungen in der digitalen Akten- und Verfahrensführung | ein Tag |
| Ziel: Erwerb eines arbeitsplatzspezifischen Wissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Gebührenwesen | |
| --- | --- |
| Rechtliche Grundlagen des Grundbuchsrechts | fünf Tage |
| Register- und Aktenführung | |
| Gebührenbearbeitung und -verwaltung | |
| Parteienverkehr einschließlich der Aufnahme einfacher Protokollaranträge und der Erteilung einfacher Rechtsauskünfte | |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Grundbuchsrecht | |
| --- | --- |
| Rechtliche Grundlagen des Firmenbuchsrechts | vier Tage |
| Register- und Aktenführung | |
| Gebührenbearbeitung und -verwaltung | |
| Parteienverkehr einschließlich der Erteilung einfacher Rechtsauskünfte | |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Kanzleibereich im Firmenbuchrecht | |
| --- | --- |
| Rechnungsführung | zwei Tage |
| Kontrolle und Freigeben der erfassten Daten | |
| Beglaubigung | |
| Ziel: Erwerb eines theoretischen Fachwissens für die Tätigkeit im Bereich Beglaubigung und Rechnungsführung | |
Abkürzung
MKGAV
Anlage 3(Wahlmodule Kanzlei)
Lehrplan und Lernziele
| Kompetente und selbständige Abwicklung des Parteienverkehrs inklusive einfacher Rechtsauskünfte und Protokollaufnahme einfacher Anträge Praktische Umsetzung im gesamten Grundbuch-programm, Register- und Aktenführung Gebührenbearbeitung und verwaltung Grundwissen im Grundbuchsrecht Kenntnisse der Onlinehilfe zur selbständigen Problemlösung | Abfrageprogramm insbesondere auch auf Parteienverkehr bezogen Übernahme ERV-Antrag, Erfassung Papierantrag, iERV, ERV für alle, jeweils bis „Weitergabe“ Besonderheiten Erfassung Trennstücktabelle, Pfandrecht Protokolle Abfertigung inkl. Kosten/Gebühren Selbstberechnung und Gebührenüberwachung Scannen Papierurkunden Neuerliche Abfertigungen, Zustellnachweise, Amtsberichte NGB-Register Uh-Sachen | fünf Tage | |
| Kompetente und selbständige Abwicklung des Parteienverkehrs inklusive einfacher Rechtsauskünfte Volle Vertrautheit mit den FB-Client Grundwissen hins. FB-Recht und entsprechende Anwendung Grundkenntnisse über Rechtsformen Selbständige Aktenanlegung und Registerführung im Kanzleibereich inklusive Gebührenbearbeitung | Grundzüge des FB-Verfahrens (z.B. Hauptbuch, Urkundensammlung, Form der Anmeldung, Prüfpflicht des FB-Gerichtes, Registerführung, Aktenbildung) Einzutragende Rechtsträger Firmenbildung Prokura und Handlungsvollmacht Scannen Papierurkunden Technische Handhabung des gesamten FB-Programmes inkl. Gebührenbearbeitung | vier Tage | |
| Rechnungsführer | Erfassen von Daten im Programm Ausfüllen von teils streng verrechenbaren Drucksorten | Amtskassa (Bearbeiten und Transfer von Nebenkassa bzw. Hauptkassa) Sachkontobuchung (Bareinnahmen und -ausgaben) Geschäftspartner suchen/ändern/erfassen Überrechnungen (Bundesdienststellen) Rückzahlungen (Debitorengutschrift) Kontoauszug bearbeiten e-Rechnung bearbeiten SV-/Dolmetschbeschluss bearbeiten Kostenvorschuss bearbeiten Übernahme und Ausfolgung von Wertgegenständen und Bargeld | zwei Tage |
| Freigeber | Kontrolle und Freigeben der erfassten Daten | Kontrolle der erfassten Daten und Freigeben | |
| Beglaubigung | Richtiges Eintragen in das Beglaubigungs-register Herstellung eines Beglaubigungs-vermerks samt Gebührenvorgang | Beglaubigung einer Ab- oder Unterschrift Vergebührung | |
Abkürzung
MKGAV
Anlage 3
(Pflichtmodule Gerichtsvollzug)
Lehrplan und Lernziele
| Exekutionsrecht | sieben Tage |
| Gerichtsorganisation (GOG, Geo.) | zwei Tage |
| Zivilrecht | zwei Tage |
| Insolvenzrecht | ein Tag |
| Vollzugsgebühren | ein Tag |
| Informationstechnologie (IT) | zwei Tage |
| Gesamt | fünfzehn Tage |
| Ziel: Erwerb eines Überblicks über die für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zentralen Rechtsgrundlagen | |
| --- | --- |
| Strafrecht | zwei Tage |
| Zivilrecht | ein Tag |
| Exekutionsrecht | drei Tage |
| Grund- und Firmenbuch | zwei Tage |
| Exekutionsrechtliche Nebengesetze | ein Tag |
| Informationstechnologie (IT) | ein Tag |
| Gesamt | zehn Tage |
| Ziel: Erwerb der Kenntnisse über die besonderen Exekutionsarten und über die für den Vollzug spezifischen IT-Kenntnisse; Grundlagenwissen über das Strafrecht sowie über das Grund- und Firmenbuchrecht | |
| --- | --- |
| Rechtsgrundlagen und Compliance | ein Tag |
| Verhalten und Sicherheit im Dienst | neun Tage |
| Gesamt | zehn Tage |
| Ziel: Erwerb der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und des erforderlichen Basiswissens im Bereich Compliance; Erlangung der für den Gerichtsvollzug erforderlichen Fähigkeiten im Bereich Verhalten und Sicherheit im Dienst | |
| --- | --- |
| Zivilrecht | ein Tag |
| Exekutionsrecht | drei Tage |
| Exekutionsrechtliche Nebengesetze | zwei Tage |
| Insolvenzrecht | ein Tag |
| Vollzugsgebühren | ein Tag |
| Dienst- und Besoldungsrecht | ein Tag |
| IT (Informationstechnologie) | ein Tag |
| Gesamt | zehn Tage |
| Ziel: Erwerb vertiefender Kenntnisse in den für den Gerichtsvollzug primär relevanten Rechtsbereichen; Erlangung des für den Gerichtsvollzug maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Grundlagenwissens | |
Abkürzung
MKGAV
Anlage 4(Pflichtmodule Gerichtsvollzug)
Lehrplan und Lernziele
| Zivilrecht | Grundlagenwissen über die Kernbereiche des Zivilrechtes und des streitigen Zivilverfahrens | Grundzüge des ABGB, Sachen-, Personen-, Schuld- und Vertragsrecht, ZPO (Titelverfahren), Unternehmensrecht | vier Tage |
| Strafrecht | Schaffung eines Bewusstseins für die Grenzen, die das Strafrecht sowohl den Verfahrensparteien als auch den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern setzt | strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Exekutionen, strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt, Amtsdelikte und verwandte strafbare Handlungen | zwei Tage |
| Exekutionsrecht | Vermittlung des rechtlichen Wissens, das erforderlich ist, um praktisch Exekutionen durchführen zu können | Allgemeine Teile der Exekutionsordnung, Alle Teile der Exekutionsordnung die auf den Bereich Fahrnisexekution anzuwenden sind inkl. praktischer Beispiele und Anwendungen (Fibel Gerichtsvollzug), andere Exekutionsmittel, rechtliche Grundlagen der Justiz-Auktion | zwölf Tage |
| Insolvenzrecht | Kenntnisse jener Insolvenzrechtlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzug relevant sind und der sich daraus im Vollzugswesen ergebenden rechtlichen und praktischen Folgen | Grundzüge des Schuldenregulierungsverfahrens und der Unternehmerinsolvenz, den Gerichtsvollzug betreffende Teile der Insolvenzordnung | zwei Tage |
| Exekutionsrecht | Kenntnisse über die besonderen Exekutionsarten und deren praktische Anwendung | Räumungsexekution, Kindesübergaben, einstweilige Verfügungen, exekutionsrechtliche Nebengesetze und Verordnungen, Bestimmungen des ZustellG und der Geo., soweit sie für Gerichtsvollzug von Bedeutung sind (Protokolle, Erlagswesen etc.) | drei Tage |
| IT | Erlangen der für den Bereich des Gerichtsvollzuges spezifischen IT-Kenntnisse, Vermittlung der bei Anwendung der Justiz-Auktion erforderlichen Kenntnisse | Informationstechnik und Anwendungen sowie Textverarbeitungen der Justiz im Exekutionsverfahren unter Berücksichtigung von Datensicherheit und Datenschutz, Justiz-Auktion im Internet | drei Tage |
| Vollzugsgebühren | Grundlagenwissen über das Vollzugsgebührenwesen | Vollzugsgebühren und Vergütungen des Gerichtsvollzugs | drei Tage |
| Grund- und Firmenbuch | Grundlagenwissen über Grund- und Firmenbuch | Grundzüge des Grundbuches, Grundzüge des Firmenbuches Abfragen | zwei Tage |
| Dienst- und Besoldungsrecht | Grundlagenwissen über die für den Gerichtsvollzug spezifischen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften | Dienst- und Besoldungsrecht Personalvertretungsrecht, Reisegebührenvorschrift Disziplinarrecht | ein Tag |
| Verhalten und Sicherheit im Dienst | Erlangen jener Fähigkeiten und Kenntnisse, die einen rechtsstaatlichen, qualitätsvollen, gegenüber den Verfahrensparteien respektvollen und gleichzeitig für die Gerichtsvollzieher/innen gefahrlosen Gerichtsvollzug ermöglichen | Arbeits- und Zeiteinteilung, Umgang mit Parteien, Konfliktmanagement, Deeskalation, Selbstverteidigung, Korruptionsprävention und Integritätsmanagement (Code of Conduct), Mobbingprävention, Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, Gender Mainstreaming, Migrantinnen/Migranten und Migrationshintergründe, staatsfeindliche Verbindungen, Fahrsicherheit | neun Tage |
Abkürzung
MKGAV
Anlage 4
(Dienstprüfungszeugnis)
Muster-Formblatt „Zeugnis“
DIENSTPRÜFUNGSZEUGNIS
………………………..
geboren am………..in…………..
hat die Dienstprüfung über die A 3-/v3-Grundausbildung für den Kanzleidienst/Gerichtsvollzieher:innen-Dienst* nach der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher:innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), BGBl. II Nr. 276/2018, in der geltenden Fassung, bestanden und die v3- Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Dabei wurden folgende Prüfungsergebnisse erzielt:
| Teilprüfung 1 – Grundmodul | mit Auszeichnung bestanden/bestanden* |
|---|---|
| Teilprüfung 2 – Pflichtmodule | mit Auszeichnung bestanden/bestanden* |
Die Verhandlungsbesuche (§10 Abs. 5) wurden an folgenden Tagen absolviert:
| Verhandlungsbesuch in Zivilsachen | Datum: |
|---|---|
| Verhandlungsbesuch in Strafsachen | Datum: |
Die:der Auszubildende hat nachstehende Wahlmodule/Praktische Übungen absolviert:
| Wahlmodul Strafrecht* |
|---|
| Wahlmodul Zivilrecht* |
| Wahlmodul Außerstreitrecht* |
| Wahlmodul Exekutions- und Insolvenzrecht* |
| Wahlmodul Gebühren und Kosten* |
| Wahlmodul Grundbuch* |
| Wahlmodul Firmenbuch* |
| Wahlmodul Beglaubigung und Rechnungsführung* |
Ergänzend festzuhalten ist (insbesondere Anrechnungen):
…………, am………..
………………………..
(Vorsitzende:r der Prüfungskommission)1
*Nichtzutreffendes bitte streichen
Abkürzung
MKGAV
Anlage 5(Dienstprüfungszeugnis)
Muster-Formblatt „Zeugnis“
DIENSTPRÜFUNGSZEUGNIS
Frau/Herr………………………..
geboren am………..in…………..
hat die Dienstprüfung über die A 3-/v3-Grundausbildung für den Kanzleidienst/Gerichtsvollzieher/innen-Dienst* nach der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), BGBl. II Nr. 276/2018, bestanden und die v3- Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Dabei wurden folgende Prüfungsergebnisse erzielt:
| Teilprüfung 1 – Grundmodul | mit Auszeichnung bestanden/bestanden* |
|---|---|
| Teilprüfung 2 – Pflichtmodule | mit Auszeichnung bestanden/bestanden* |
Die/der Auszubildende hat nachstehende Wahlmodule absolviert:
| Wahlmodul Grundbuch* |
|---|
| Wahlmodul Firmenbuch* |
| Wahlmodul Beglaubigung und Rechnungsführung* |
Ergänzend festzuhalten ist:
(insbesondere Anrechnungen gemäß § 30 BDG 1979 iVm § 20 Abs. 4 MKGAV)
…………, am………..
………………………..
(Vorsitzende/r der Prüfungskommission)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.