Verordnung des Bundeskanzlers vom 28. April 1981 über die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen PatentübereinkommenBGBl. Nr. 213/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 11. Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen hat dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8 bis 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
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