Verordnung des Bundeskanzlers vom 12. Oktober 1981 über die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen PatentübereinkommenBGBl. Nr. 478/1981
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 4. Juni 1981 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
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