Nr. 33. Führung des Schiffsbauregisters. AV. d. RJM. v. 11. 1. 1941 (3826 – V. a 5 97)
Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, aufgehoben und mit dem 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wieder in Kraft gesetzt.
Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, aufgehoben und mit dem 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wieder in Kraft gesetzt.
Auf Grund des § 65 Abs. 1, § 1 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung vom 19. 12. 1940 (RGBl. I S. 1591) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:
Das Schiffsbauregister wird bei den Amtsgerichten geführt, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. Das Schiffsbauregister ist erst dann anzulegen, wenn ein Schiffsbauwerk einzutragen ist.
Das Bauwerk eines Seeschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Seeschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimathafen wäre.
Das Bauwerk eines Binnenschiffs ist in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts einzutragen, in dessen Binnenschiffsregister das fertige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre.
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