Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG)
Abkürzung
PLABG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PLABG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge
Einrichtung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
Einrichtung
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Abkürzung
PLABG
Organisation
§ 2. (1) Die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(2) Dem Vorstand können für die fachliche Leitung Fachvorstände zur Seite gestellt werden. Einer der Fachvorstände hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Organisation
§ 2. (1) Die Leitung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(2) Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen
Abkürzung
PLABG
Aufgaben
§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt
die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.
Abkürzung
PLABG
Aufgaben
§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt
die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes;
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.
Abkürzung
PLABG
Aufgaben
§ 3. Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben
Abkürzung
PLABG
Aufgaben
§ 3. (1) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);
die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.
(2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,
und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst
die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.
Abkürzung
PLABG
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung
des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
der Österreichischen Gesundheitskasse oder
der Gemeinde
durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung
eines Finanzamtes,
der Österreichischen Gesundheitskasse oder
der Gemeinde
durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO durchzuführen.
(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw.) auf Anforderung
eines Finanzamtes,
oder
der Gemeinde
durchzuführen.
(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 54, § 146a und § 146b BAO, wahrzunehmen.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung und Fachaufsicht
§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
– der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung und Fachaufsicht
§ 5. (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
– der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung
§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung
§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
(Anm.: 2. Spiegelstrich aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Abkürzung
PLABG
Zurechnung
§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
Einrichtung des Prüfungsbeirats
§ 6. (1) Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
(2) Der Prüfungsbeirat besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in § 30a Abs. 1a B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,
einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
(3) Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
(5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
Einrichtung des Prüfungsbeirats
§ 7. (1) Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
(2) Der Prüfungsbeirat besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
zwei Vertretern des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse,
einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
(3) Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
(5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
Einrichtung des Prüfungsbeirats
§ 7. (1) Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
(2) Der Prüfungsbeirat besteht aus
zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
(3) Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt.
(5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
Abkürzung
PLABG
Aufgaben des Prüfungsbeirats
§ 7. (1) Dem Prüfungsbeirat obliegen
die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC GPLA) mit dem IT Betrieb sowie
die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
(2) Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
(3) Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.
Abkürzung
PLABG
Aufgaben des Prüfungsbeirats
§ 8. (1) Dem Prüfungsbeirat obliegen
die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,
die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
(2) Für den Zeitraum ab 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 obliegt dem Prüfungsbeirat die unterstützende Mitwirkung im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Zuweisung der von § 15 Abs. 1 erfassten Bediensteten. Für diesen Zeitraum gilt § 7 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse die Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger treten.
Abkürzung
PLABG
Aufgaben des Prüfungsbeirats
§ 8. (1) Dem Prüfungsbeirat obliegen
die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,
die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
Abkürzung
PLABG
Sitzungen des Prüfungsbeirats
§ 8. (1) Der Prüfungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Einberufung dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Die Sitzungen des Prüfungsbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse fasst der Prüfungsbeirat mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gibt die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse und des Vertreters der BVAEB.
(4) Für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich.
(5) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlussfassung hat die vom Prüfungsbeirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsbeirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben gegenüber der sie entsendenden Institution Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Prüfungsbeirat erwachsenden Barauslagen.
Abkürzung
PLABG
Sitzungen des Prüfungsbeirats
§ 9. (1) Der Prüfungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Einberufung dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Die Sitzungen des Prüfungsbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse fasst der Prüfungsbeirat mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gibt die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich.
(5) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlussfassung hat die vom Prüfungsbeirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsbeirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben gegenüber der sie entsendenden Institution Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Prüfungsbeirat erwachsenden Barauslagen.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 9. (1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 9. (1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
(4) Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß § 5 Abs. 1 hingewiesen wird.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 10. (1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erteilen.
(3) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988), die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 10. (1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 10. (1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Das Finanzamt und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.
Abkürzung
PLABG
Informationsaustausch
§ 10. (1) Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die BVAEB hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen sowie
auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren.
(2) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(3) Dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sind vom Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen, die für das Finanzamt zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Abkürzung
PLABG
Anforderungsrecht
§ 11. Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1).
(___
Anm. 1:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/201956 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
„I. und II. …
III. Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. bis 8. …
9. die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;
10. bis 13. …
IV. Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
V. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)
Abkürzung
PLABG
Anforderungsrecht
§ 11. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Datenschutz
Datenverarbeitung
§ 11. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
Abkürzung
PLABG
Informationsaustausch
§ 12. (1) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils einhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen,
auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren sowie
auf Ersuchen die für ein Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinde haben unverzüglich nach erfolgter Verständigung von der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) ohne Aufforderung die für die Prüfung maßgeblichen Ergebnisse von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen elektronisch zu übermitteln.
(3) Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung und von den Gemeinden alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
Abkürzung
PLABG
Informationsaustausch
§ 12. (1) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung und die jeweils einhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen,
auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren sowie
auf Ersuchen die für ein Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2) Die Gemeinde haben unverzüglich nach erfolgter Verständigung von der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt ohne Aufforderung die für die Prüfung maßgeblichen Ergebnisse von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen elektronisch zu übermitteln.
(3) Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgabenund von den Gemeinden alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
Abkürzung
PLABG
Informationsaustausch
§ 12. (1) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils einhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen,
auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren sowie
auf Ersuchen die für ein Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinde haben unverzüglich nach erfolgter Verständigung von der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt ohne Aufforderung die für die Prüfung maßgeblichen Ergebnisse von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen elektronisch zu übermitteln.
(3) Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung und von den Gemeinden alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
Abkürzung
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Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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Revision
§ 13. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Abkürzung
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Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 13. Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
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Abschnitt
Datenschutz
Datenverarbeitung
§ 14. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 12 Abs. 3 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 12 Abs. 1 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
Abkürzung
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Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Abkürzung
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Abschnitt
Personal
Verwendung von Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse
§ 15. (1) Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse, die zum 1. Oktober 2018 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse
1 überwiegend dem administrativen Bereich der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben – GPLA angehörten, oder
überwiegend als Prüfer im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben – GPLA im Sinne des § 4 tätig waren, oder
überwiegend als Erhebungs- und Kontrollorgan im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben – GPLA im Sinne des § 5 Abs. 1 tätig waren, oder
überwiegend mit juristischen Tätigkeiten bzw. überwiegend mit Leitungstätigkeiten der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben – GPLA befasst waren, oder
überwiegend im Competence Center GPLA (CC GPLA) mit dem IT Betrieb, der Einhaltung des Service Level Agreements, der operativen Steuerung des Betriebs und der Weiterentwicklung für die Prüfsoftware befasst waren,
werden von der Österreichischen Gesundheitskasse nach Maßgabe der Abs. 3 bis 8 auf unbeschränkte Dauer dem Bund zur Dienstleistung im Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge spätestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2020 zugewiesen, soweit sie am 31. Dezember 2019 unbefristet beschäftigt waren. Die Zuweisung kann aus wichtigen, in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen unterbleiben oder beendet werden. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, ist auf die Zuweisungsregelungen nach diesem Bundesgesetz nicht anwendbar.
(2) Die zugewiesenen Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse werden in die durch den Bundesminister für Finanzen einzurichtende Dienstbehörde bzw. Personalstelle eingegliedert, bleiben aber hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung Angestellte der Österreichischen Gesundheitskasse. Die für die Bediensteten nach Abs. 1 bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften bleiben für die Dauer der Zuweisung weiterhin anwendbar, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die Fachaufsicht über die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten kommt den nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständigen vorgesetzten Organen des Bundes zu.
(4) Die über die nach Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse bestehende Dienstaufsicht wird an die für die Fachaufsicht zuständigen Organe des Bundes nach Abs. 3 insoweit übertragen, als es sich nicht um die Begründung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Österreichischen Gesundheitskasse handelt. In allen übrigen Fällen ist das Einvernehmen mit dem nach Abs. 3 berufenen Organ herzustellen.
(5) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten haben einen Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund und können bis 30. November 2021, die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 durch Erklärung erwirken. Das Beisetzen einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Die im Rahmen der Zuweisung zum Bund zurückgelegte Dienstzeit ist nach Maßgabe der Regelungen für zeitabhängige Ansprüche anzurechnen.
(6) Sollten sich in der Zeit zwischen Abgabe der Erklärung und der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund die anzuwendenden Rechtsvorschriften ändern, gelangt für den die Erklärung abgebenden Bediensteten bis zur Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Bund die jeweils günstigere Regelung zur Anwendung.
(7) Die Zuweisung individueller Bediensteter gemäß Abs. 1 kann vom Bund aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden. Die Zuweisung endet spätestens mit Übernahme in ein Dienstverhältnis gemäß Abs. 5 oder mit Pensionsantritt.
(8) Auf Schäden, die von einem zugewiesenen Bediensteten verursacht werden, kommen die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967, und des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, zur Anwendung.
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Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.
(2) Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 wird zwischen dem Bund bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse weder ein im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stehender Kostenersatz noch ein in diesem Zusammenhang stehendes Entgelt verrechnet.
Abkürzung
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Personalaufwand
§ 16. (1) Die Anzahl und Qualifikation der gemäß § 15 Abs. 1 dem Bund zugewiesenen Bediensteten richtet sich nach der Anzahl und Qualifikation der Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse, die zum Stichtag 1. Oktober 2018 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse im Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie im Competence Center GPLA (CCGPLA) tätig sind.
(2) Zu der Anzahl nach Abs. 1 zum Stichtag 1. Oktober 2018 sind auch Bedienstete einzurechnen, die im Zeitpunkt dieses Stichtages dem Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie dem Competence Center GPLA (CCGPLA) angehörten und insbesondere karenziert sind oder gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen oder Präsenzdienst bzw. Zivildienst leisten oder vorübergehend zur Dienstleistung in einen anderen Bereich der Krankenversicherungsträger zugewiesen wurden.
Abkürzung
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Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die §§ 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
(2) Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.
(3) Für zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beauftragt wurden, sind die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3a) Zum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossene Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits bekanntgegebenen Prüfungsauftrages bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Prüfungsauftrag als durch die Österreichische Gesundheitskasse erteilt gilt, wenn die im Prüfungsauftrag benannten Prüforgane am 1. Juli 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse sind.
(4) § 3 Z 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) § 3 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die §§ 1 bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5, § 11, § 13 und § 22 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Abkürzung
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Inkrafttreten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die §§ 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
(2) Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.
(3) Für zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beauftragt wurden, sind die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3a) Zum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossene Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits bekanntgegebenen Prüfungsauftrages bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Prüfungsauftrag als durch die Österreichische Gesundheitskasse erteilt gilt, wenn die im Prüfungsauftrag benannten Prüforgane am 1. Juli 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse sind.
(4) § 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 3 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die §§ 1 bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5, § 11, § 13 und § 22 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Abkürzung
PLABG
Refundierung
§ 17. Für die im § 15 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten hat der Bund der Österreichischen Gesundheitskasse den Aufwand der Dienstbezüge einschließlich einer Abgeltung für Abfertigungs- oder Pensionsansprüche bzw. Beiträge zu einer Pensionskasse nach der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern zu ersetzen. Der konkrete Ersatz der Kosten, die diesbezügliche Refundierungsobergrenze und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung der Kosten, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln. Dienstbezüge sind sämtliche den zugewiesenen Bediensteten gemäß der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen (ständige Bezüge und nichtständige Bezüge). Die Art und die Höhe der ersatzfähigen Dienstbezüge richten sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und erhöhen sich gemäß der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern unbeschadet der in Arbeitsverträgen, Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen getroffenen günstigeren Regelungen, sofern keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist.
Abkürzung
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Individuelle Beendigung
§ 18. Die individuelle Beendigung eines gemäß § 15 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag 1. Oktober 2018 nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß § 16. Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß § 17 reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß.
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PLABG
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 19. Die jeweiligen Gebietskrankenkassen bzw. die Österreichische Gesundheitskasse sind zur Wahrnehmung der in den §§ 15 bis 17 enthaltenen Bestimmungen verpflichtet, die erforderlichen personenbezogenen Daten bezüglich der in § 15 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung zu stellen. Die von den jeweiligen Gebietskrankenkassen bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelten personenbezogenen Daten werden vom Bundesministerium für Finanzen gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zweckentsprechend verarbeitet.
Abkürzung
PLABG
Sonstige Bestimmungen
§ 20. Die Sozialversicherungsanstalten in Form der Gebietskrankenkassen bzw. die Österreichische Gesundheitskasse sind verpflichtet, bis 31. Dezember 2021 für eine einheitliche Anwendung ihrer Dienstordnungen zu sorgen.
Abkürzung
PLABG
Abschnitt
Kostentragung und Schlussbestimmungen
Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse
§ 21. Für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung hat die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 31. März des Folgejahres ein Entgelt zu leisten. Das konkrete Entgelt und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung des Entgelts, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.
Abkürzung
PLABG
Begriffsbestimmung
§ 22. Unter Erhebung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften und der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dienenden behördlichen Maßnahmen zu verstehen.
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PLABG
Begriffsbestimmung
§ 22. Unter Erhebung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden behördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Abkürzung
PLABG
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 23. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Abkürzung
PLABG
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 24. Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
PLABG
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
PLABG
Inkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die §§ 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
(2) Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.
(3) Für zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beauftragt wurden, sind die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
PLABG
Inkrafttreten
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die §§ 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
(2) Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.
(3) Für zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beauftragt wurden, sind die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(4) § 3 Z 1, § 4 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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