Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2019-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-07
Status Aufgehoben · 2019-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

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SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

(____

Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.

Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“

Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)

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SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

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SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

(______

Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.

Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“

Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)

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Präambel/Promulgationsklausel

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SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

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Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.

Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“

Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)

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SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

(____

Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.

Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“

Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)

Abkürzung

SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

(____

Anm. 1: Mit BGBl. I Nr. 100/2018 wurde im Inhaltsverzeichnis als Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ kundgemacht. Im Gesetzestext lautete die Überschrift zum Abschnitt II des Dritten Teiles jedoch „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“.

Die Novellierungsanordnung Art. 6 Z 9, BGBl. I Nr. 106/2024 lautet: „In der Überschrift zu Abschnitt II des Dritten Teiles (vor § 52) entfällt der Ausdruck „zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.“

Die Anweisung zur Novellierung des Eintrags im Inhaltsverzeichnis ist zu wenig konkret, sie wurde aber sinngemäß durchgeführt.)

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SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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SVSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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SVSG

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

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SVSG

Zitierungen

§ 2. (1) In diesem Bundesgesetz werden bezeichnet:

1.

als B-VG das Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930;

2.

als DSGVO die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. 2119 vom 04.05.2016, S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72);

3.

als ArbVG das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;

4.

als ASchG das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994;

5.

als ASVG das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

6.

als B-KUVG das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967;

7.

als BSVG das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978;

8.

als DSG das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999;

9.

als FSVG das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978;

10.

als GSVG das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978;

11.

als K-SVFG das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGB. I Nr. 131/2000;

12.

als NVG das Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66/1972;

13.

als G-TelG 2012 das Gesundheits-Telematikgesetz 2012 (G-TelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

SVSG

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

§ 3. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist für das ganze Bundesgebiet Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach § 28 Z 2 ASVG. Sitz der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist in Wien.

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SVSG

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

§ 3. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist für das ganze Bundesgebiet Träger der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und dem FSVG sowie der Unfallversicherung nach § 28 Z 2 ASVG. Sitz der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist in Wien.

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SVSG

Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

§ 4. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.

Abkürzung

SVSG

Zugehörigkeit zum Dachverband der Sozialversicherungsträger

§ 5. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gehört dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) an.

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SVSG

Eigene Einrichtungen des Versicherungsträgers

§ 6. Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften

1.

Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung,

2.

Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes,

3.

Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,

4.

Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und

5.

arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ASchG

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern. Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y, 150 bis 161 BSVG, 157 bis 169 GSVG und 198 ASVG bezeichneten Aufgaben zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

Abkürzung

SVSG

Verwendung der Mittel

§ 7. (1) Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGA-Teilnehmer/inne/n der jederzeitige generelle Widerspruch (§ 15 Abs. 2 GTelG 2012), das jederzeitige Einsichtsrecht (§ 16 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012), das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012), der Widerspruch im Einzelfall (§ 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten (§ 16 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012) sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGA-Ombudsstelle (§ 17 GTelG 2012) offensteht.

(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen darf für Vereine, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach Abs. 2 Leistungen erbringen, sofern die Aufwendungen durch die Vereine, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.

Abkürzung

SVSG

Informations- und Aufklärungspflicht

§ 8. Der Versicherungsträger und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu informieren und aufzuklären.

Abkürzung

SVSG

Elektronische Datenverarbeitung

§ 9. Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.

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SVSG

Elektronische Datenverarbeitung bei Beteiligung an Einrichtungen

§ 10. (1) Der Versicherungsträger und die Einrichtungen nach § 6, an denen er beteiligt ist, sind im Rahmen der Gesundheitsförderung, Vorsorge(Gesunden)- und Jugendlichenuntersuchungen, Erhaltung der Volksgesundheit, Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Prävention und Rehabilitation sowie Krankheitsverhütung gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO.

(2) Für die Erstellung von medizinischen und berufskundlichen Gutachten im Bereich des GSVG, FSVG und BSVG kann der Versicherungsträger die Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, mit der Begutachtung beauftragen. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien von personenbezogenen Daten vom Versicherungsträger an die Einrichtungen übermittelt werden. Die Einrichtungen sind ermächtigt, zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien von personenbezogenen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

Abkürzung

SVSG

Unterstützungsfonds

§ 11. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1.

für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach dem GSVG sowie nach dem BSVG,

2.

für den Bereich der Unfallversicherung

a)

bis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 BSVG

b)

bis zu 0,5‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG

3.

für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25‰ der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 34 Abs. 1 GSVG und nach § 24 BSVG zuzüglich des Bundesbeitrages nach § 31 Abs. 1 BSVG

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

1.

im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Erträge,

2.

im Bereich der Unfallversicherung den Betrag von insgesamt 15‰ der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge,

3.

im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von insgesamt 2,5‰ der in Abs. 2 Z 3 bezeichneten Erträge nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

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SVSG

ABSCHNITT II

Befreiung von Abgaben

Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit

§ 12. (1) Der Versicherungsträger genießt die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit er körperschaftsteuerpflichtig ist, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.

(2) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

1.

Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen dem Versicherungsträger und anderen Trägern der Sozialversicherung (dem Dachverband) vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen;

2.

Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden

a)

in Durchführung der im ASVG, GSVG, BSVG, FSVG geregelten Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern des Versicherungsträgers sowie den Trägern der Sozialhilfe andererseits,

b)

vom Versicherungsträger zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind;

3.

alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur Bildung des Verwaltungskörpers des Versicherungsträgers notwendig sind;

4.

Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach dem GSVG und BSVG gebührenden Leistungen zu tragen sind.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.

(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete des Versicherungsträgers ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Abkürzung

SVSG

ABSCHNITT II

Befreiung von Abgaben

Persönliche und sachliche Abgabenfreiheit

§ 12. (1) Der Versicherungsträger genießt die persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren. Inwieweit er körperschaftsteuerpflichtig ist, wird durch das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt.

(2) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

1.

Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften sowie die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die zwischen dem Versicherungsträger und anderen Trägern der Sozialversicherung (dem Dachverband) vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger dienen;

2.

Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden

a)

in Durchführung der im ASVG, GSVG, BSVG, FSVG geregelten Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern des Versicherungsträgers sowie den Trägern der Sozialhilfe andererseits,

b)

vom Versicherungsträger zur Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt sind;

3.

alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur Bildung des Verwaltungskörpers des Versicherungsträgers notwendig sind;

4.

Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei der Inanspruchnahme der nach dem GSVG und BSVG gebührenden Leistungen zu tragen sind.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.

(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete des Versicherungsträgers ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Abkürzung

SVSG

ABSCHNITT III

Beziehungen des Versicherungsträgers zu den anderen Trägern, den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Verwaltungshilfe

§ 13. (1) Der Versicherungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung (der Dachverband) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO, die im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.

(2) Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einer berechtigten Person, die eine Pension aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG bezieht, eine Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen.

Abkürzung

SVSG

Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

§ 14. Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass

1.

der nach § 340 ASVG eingerichtete Bundes-Ärzteausschuss auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;

2.

die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf;

3.

die nach § 342 Abs. 2 ASVG zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen nach einem bundeseinheitlichen Tarif zu erfolgen haben;

4.

die Bestimmungen des § 343a ASVG entsprechend auch auf die Durchführung der Untersuchungen und Maßnahmen nach den §§ 88, 89 und 89a GSVG sowie §§ 81, 82 und 82a BSVG anzuwenden sind;

5.

die für jedes Land nach den §§ 345 und 345a ASVG errichteten Kommissionen und die nach § 346 ASVG errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist;

6.

die Bestimmungen des § 350 Abs. 2 ASVG auch auf Verschreibungen von Heilmitteln in den Fällen des § 85 Abs. 2 lit. b GSVG anzuwenden sind;

7.

der Primärversorgungsvertrag mit einer Primärversorgungseinheit von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abgeschlossen wird;

8.

keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach § 342 Abs. 2b ASVG abgeschlossen werden dürfen.

Abkürzung

SVSG

ZWEITER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Aufbau des Versicherungsträgers

Hauptstelle und Landesstellen

§ 15. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.

(2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

Abkürzung

SVSG

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

§ 16. Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind

1.

der Verwaltungsrat,

2.

die Hauptversammlung und

3.

die Landesstellenausschüsse.

Abkürzung

SVSG

Versicherungsvertreter/innen

§ 17. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern und Vertreterinnen der Versicherten (Versicherungsvertreter/innen).

(2) Versicherungsvertreter/innen können nur Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG, FSVG oder BSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen sein.

(3) Die Versicherungsvertreter/innen müssen, sofern es sich nicht um Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen handelt, im Zeitpunkt der Entsendung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte angehören.

(4) Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31 ASVG.

2.

Der Obmänner/Die Obfrauen und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreter/in, der/die Vorsitzende der Hauptversammlung und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

§ 76 Abs. 4 GSVG ist anzuwenden.

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

1.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;

2.

Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;

3.

Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;

4.

Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;

5.

Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen samt erfolgreich absolviertem Eignungstest (§ 420 Abs. 7 und 8 ASVG) nachgewiesen ist.

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SVSG

Versicherungsvertreter/innen

§ 17. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern und Vertreterinnen der Versicherten (Versicherungsvertreter/innen).

(2) Versicherungsvertreter/innen können nur Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG, FSVG oder BSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen sein.

(3) Die Versicherungsvertreter/innen müssen, sofern es sich nicht um Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen handelt, im Zeitpunkt der Entsendung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte angehören.

(4) Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31 ASVG.

2.

Der Obmänner/Die Obfrauen und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreter/in, der/die Vorsitzende der Hauptversammlung und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

§ 76 Abs. 4 GSVG ist anzuwenden.

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

1.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;

2.

Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;

3.

Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;

4.

Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;

5.

Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nachgewiesen ist.

Abkürzung

SVSG

Versicherungsvertreter/innen

§ 17. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern und Vertreterinnen der Versicherten (Versicherungsvertreter/innen).

(2) Versicherungsvertreter/innen können nur Personen sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG, FSVG oder BSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen sein.

(3) Die Versicherungsvertreter/innen müssen, sofern es sich nicht um Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach dem GSVG, FSVG oder BSVG pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen handelt, im Zeitpunkt der Entsendung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte angehören.

(4) Jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers führt in diesem eine Stimme. Das Mitglied kann jedoch auch zwei Stimmen führen, wenn es von einem anderen Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut worden ist. Das Recht den Vorsitz zu führen kann nicht übertragen werden. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31 ASVG.

2.

Der Obmänner/Die Obfrauen und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreter/in, der/die Vorsitzende der Hauptversammlung und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.

§ 76 Abs. 4 GSVG ist anzuwenden.

(6) Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:

1.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;

2.

Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;

3.

Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;

4.

Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 179/2022)

Abkürzung

SVSG

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

§ 18. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Krankenversicherung nach dem GSVG, FSVG und BSVG anspruchsberechtigten Personen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Versicherungsvertreter/innen sind insgesamt zwei Gruppen zu bilden und für jede Gruppe die Zahl der Versicherungsvertreter/innen gesondert festzusetzen:

1.

in der Krankenversicherung nach dem GSVG und FSVG anspruchsberechtigte Personen und

2.

in der Krankenversicherung nach dem BSVG anspruchsberechtigte Personen.

Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen bzw. auf die einzelnen nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten zusammengefassten Berufsgruppen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat dabei nach dem System d’Hondt zu erfolgen, wobei

a)

die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und

b)

bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.

(5) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.

(6) Bei der Entsendung nach den Abs. 1, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung (§ 17 Abs. 6 Z 5) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

1.

sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;

2.

in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.

(7) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§ 20) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

Abkürzung

SVSG

Bestellung der Versicherungsvertreter/innen

§ 18. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Krankenversicherung nach dem GSVG, FSVG und BSVG anspruchsberechtigten Personen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Versicherungsvertreter/innen sind insgesamt zwei Gruppen zu bilden und für jede Gruppe die Zahl der Versicherungsvertreter/innen gesondert festzusetzen:

1.

in der Krankenversicherung nach dem GSVG und FSVG anspruchsberechtigte Personen und

2.

in der Krankenversicherung nach dem BSVG anspruchsberechtigte Personen.

Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen bzw. auf die einzelnen nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten zusammengefassten Berufsgruppen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat dabei nach dem System d’Hondt zu erfolgen, wobei

a)

die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und

b)

bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.

(5) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.

(6) Bei der Entsendung nach den Abs. 1, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

1.

sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers;

2.

in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.

(7) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§ 20) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.

Abkürzung

SVSG

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

§ 19. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 22 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

Abkürzung

SVSG

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

§ 20. (1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:

1.

wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;

2.

wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;

3.

wenn ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, seit mehr als drei Monaten nicht mehr jener Gruppe der Versicherten angehört, für die er/sie bestellt wurde;

4.

wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

5.

wenn einer der im § 17 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.

Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 23 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.

(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.

(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

Abkürzung

SVSG

Enthebung von Versicherungsvertreter/inne/n

§ 20. (1) Ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin ist seines/ihres Amtes zu entheben:

1.

wenn Tatsachen bekannt werden, die seine/ihre Bestellung ausschließen würden;

2.

wenn der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Pflichten verletzt;

3.

wenn ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, seit mehr als drei Monaten nicht mehr jener Gruppe der Versicherten angehört, für die er/sie bestellt wurde;

4.

wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter/die Versicherungsvertreterin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

5.

wenn einer der im § 17 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist;

6.

wenn er/sie den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Entsendung nachweist.

Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters/der Versicherungsvertreterin nach den Z 4 bis 6 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin sowie der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Versicherungsvertreter/innen dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Landesstellenausschusses zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter/innen auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 und 3 ist diesem/dieser Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Der vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses enthobenen Person steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter/innen zu entsprechen, wenn der Antrag wegen der Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter/innen.

(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 23 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.

(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters/einer neuen Versicherungsvertreterin aufzufordern hat.

(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin von seinem/ihrem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin wirkt nicht zurück.

Abkürzung

SVSG

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

§ 21. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.

Abkürzung

SVSG

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

§ 21. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.

Abkürzung

SVSG

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