Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-02-01
Letzte Aktualisierung 2024-06-30
Status Aufgehoben · 2023-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 246
Änderungshistorie JSON API
1.

In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Tankhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafen Linz – Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

2.

In Tankhäfen dürfen Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, nur verwendet werden, wenn deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben wird, oder wenn sie ein Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 des ADN oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.9 des ADN besitzen. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Tankhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.

3.

Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, und Verbände dürfen Tankhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.

4.

Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Tankhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen.

5.

In Tankhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlags von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,

a)

zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,

b)

auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,

c)

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,

d)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,

e)

Maschinen zu verwenden, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C betrieben werden,

f)

wirksame Zündquellen mitzuführen.

Diese Verbote gelten auch, wenn noch nicht entgaste Tanks oder Laderäume geöffnet werden.

Abkürzung

WVO

§ 40.27 Schutz und Winterstand

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,

a)

während die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 20.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und

b)

während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt

zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.

3.

Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.

4.

Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.

5.

An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.

6.

Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.

7.

Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Tankhäfen (§ 40.26 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

Abkürzung

WVO

§ 40.28 Schifffahrtsaufsicht im Hafen

1.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.

2.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.

3.

Hafenmeister haben die in diesem Kapitel den Schifffahrtsaufsichtsorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schifffahrtsaufsichtsorgane gebunden.

4.

Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schifffahrtsgesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

Abkürzung

WVO

2.

Kapitel

Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen

1.

Die Bestimmungen der §§ 40.01, 40.03 Z 5, 40.06 bis 40.10, 40.13 bis 40.15, 40.16 Z 1 lit. b und Z 2, 40.17 bis 40.19, 40.21, 40.22 Z 1, 40.24, 40.25 und 40.26 Z 2 bis 5 gelten auch für Privathäfen.

2.

Abweichend von Z 1 gelten für Privathäfen, die Sportanlagen sind, nur die Bestimmungen der §§ 40.08, 40.13, 40.21 Z 1.

3.

Fahrzeuge gemäß § 40.03 Z 1 lit. b und c dürfen in Privathäfen nur einlaufen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.

4.

Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt § 40.28 Z 3 und 4 sinngemäß.

Abkürzung

WVO

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.27 sinngemäß.

Abkürzung

WVO

3.

Kapitel

Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

1.

In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;

b)

andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;

c)

die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).

2.

Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.

3.

In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.

Abkürzung

WVO

7.

Teil

Treppelwege

§ 50.01 Benützung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind für

a)

Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,

b)

die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,

c)

Rettungs- und Feuerlöschzwecke,

d)

Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und

e)

Zwecke der Kraftwerksunternehmen

bestimmt.

2.

Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.

3.

Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:

a)

Fußgänger;

b)

Radfahrer und Rollstuhlfahrer;

c)

Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;

d)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen;

e)

Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3;

f)

Landfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

4.

Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.

5.

Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

6.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

7.

Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.

8.

Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.

9.

Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.

10.

Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

Abkürzung

WVO

§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

1.

Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die

a)

für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.08 bewilligten Veranstaltungen oder

b)

für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)

in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.

2.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.

3.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht

a)

bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;

b)

bei Hochwasser;

c)

im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;

d)

im Bereich von Windbruch.

Abkürzung

WVO

§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

2.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

3.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

4.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt

a)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und

b)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)

zu geben.

5.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

6.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

7.

Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

8.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.

9.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.

10.

Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.

11.

Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

Abkürzung

WVO

§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

2.

Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

3.

Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.01 Z 3 lit. e vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

4.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt

a)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) und

b)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7)

zu geben.

(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 65 und 66, BGBl. II Nr. 204/2023)

7.

Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

8.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.

9.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.

10.

Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.

11.

Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

Abkürzung

WVO

§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

Abkürzung

WVO

8.

Teil

Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 133 SchFG oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

Abkürzung

WVO

8.

Teil

Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 155 SchFG oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

Abkürzung

WVO

§ 60.02 Übergangsbestimmungen

(1) Die Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.

(2) Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Abkürzung

WVO

§ 60.02 Übergangsbestimmungen

(1) Die Verpflichtung gemäß § 4.05 Z 3 gilt für Fähren ohne Maschinenantrieb ab dem 1. Jänner 2020.

(2) Dienstausweise gemäß § 11.02 Z 3 und 4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(3) § 4.07 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

WVO

§ 60.03 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 171/2017, außer Kraft.

Abkürzung

WVO

§ 60.04 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

Abkürzung

WVO

§ 60.04 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1.01 lit. d Z 24 und 25, § 1.06, § 1.08 Z 3, § 1.09 Z 2 und 7, § 1.10 Z 1 lit. e und h sowie Z 2, § 2.04, § 4.06 Z 1 lit. a und b, § 4.07 Z 1 bis Z 10, §6.28 Z 7 lit. g und Z 15 lit. j, § 6.28a Z 6, § 6.30 Z 6 und 7, § 6.31, § 7.02 Z 4 und 5, § 7.08 Z 3 und 7, § 8.02 Z 1 und 3, § 10.01 Z 1 lit. g und h, § 10.03, § 10.04, § 10.10 Z 9, § 11.02 Z 1 und Z 6 lit. b sublit. dd, § 11.08 Z 3, § 11.11, § 16.02 Z 3 lit. a und Z 6, § 20.01 Z 7, § 20.02 Z 18, § 20.04 Z 1, 2 und 3, § 20.05 Z 7, § 20.06 Z 2 lit. c, d und e sowie Z 3, § 30.03 lit. b, § 50.03 Z 2, 3, 4 und 10, § 60.01, § 60.02 Abs. 3, § 60.04, die Anlagen 3, 4, 5, 7, und 8 sowie die Anhänge 2, 3, 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

WVO

Anlage 1

Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Belgien B
Bosnien und Herzegowina BIH
Bulgarien BG
Deutschland D
Finnland FI
Frankreich F
Italien I
Kroatien HRV
Litauen LT
Luxemburg L
Malta MLT
Republik Moldau MD
Niederlande N
Norwegen NO
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien R
Russische Föderation RUS
Schweden SE
Schweiz CH
Serbien SRB
Slowakei SK
Slowenien SLO
Tschechische Republik CZ
Ukraine UA
Ungarn HU
Weißrussland BY

Abkürzung

WVO

Anlage 2

Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

1.

Die Tiefgangsanzeiger müssen mindestens in Dezimeter unterteilt sein, von der Leerebene bis zur Ebene der größten Einsenkung und die Form gut sichtbarer Streifen haben, die in zwei abwechselnden Farben gemalt sind

Die Teilung muss durch Zahlen gekennzeichnet sein, die neben den Streifen in Abständen von höchstens 5 Dezimeter und am oberen Ende der Streifen angebracht sind; die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die eingekörnt, eingemeißelt oder geschweißt worden sind.

2.

Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen der Z 1 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Abkürzung

WVO

Anlage 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anlage 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

71. In Anlage 3 wird das Bild unter Nummer 22 durch folgendes Bild ersetzt:

„“)

Abkürzung

WVO

Anlage 4

Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen

Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU entsprechen

Abkürzung

WVO

Anlage 4

Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen

Die Lichter und die Farben von Signallichtern auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 2 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen

Abkürzung

WVO

Anlage 5

Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen

Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.

Abkürzung

WVO

Anlage 5

Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen

Die Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen müssen den Bestimmungen der Tabelle 1 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen.

Abkürzung

WVO

Anlage 6

Schallzeichen

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anlage 7

Schifffahrtszeichen

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anlage 7

Schifffahrtszeichen

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:

„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom

)

Abkürzung

WVO

Anlage 8

Bezeichnung der Wasserstraße

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anlage 8

Bezeichnung der Wasserstraße

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 204/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

75. In Anlage 8 wird das Bild unter Abbildung 8 durch folgendes Bild ersetzt:

„“)

Abkürzung

WVO

Anlage 9

ÖLKONTROLLBUCH

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anlage 10

ALLGEMEINE TECHNISCHE ANFORDERUNGENAN RADARANLAGEN

(ohne Inhalt)

Abkürzung

WVO

Anlage 11

Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff

(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anhang 1zu § 0.01 Z 1

Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:

1.

Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);

2.

Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

3.

Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;

4.

Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;

5.

Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des Donaualtarmes;

6.

die Enns ab Fluss-km 2,70;

7.

die Traun ab Fluss-km 1,80;

8.

die March ab Fluss-km 6,0.

Abkürzung

WVO

Anhang 2zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3

Schleusenaufsichten

Lfd . Nr. Bezeichnung der Schleusenaufsicht Sitz der Schleusenaufsicht Schleusenbereich
1 SchleusenaufsichtFREUDENAU Wien 1919,520 – 1923,750
2 SchleusenaufsichtNUSSDORF Wien Schleusenkanal Nussdorf und Wartelände Nussdorf
3 SchleusenaufsichtGREIFENSTEIN Greifenstein (NÖ) 1948,715 – 1952,200
4 SchleusenaufsichtALTENWÖRTH Zwentendorf (NÖ) 1979,100 – 1983,310
5 SchleusenaufsichtMELK Melk (NÖ) 2037,210 – 2041,540
6 SchleusenaufsichtPERSENBEUG Persenbeug (NÖ) 2059,170 – 2063,400
7 SchleusenaufsichtWALLSEE Wallsee (NÖ) 2093,140 – 2098,620
8 SchleusenaufsichtABWINDEN St. Georgen/Gusen (OÖ) 2119,000 – 2122,200
9 SchleusenaufsichtOTTENSHEIM Wilhering (OÖ) 2145,745 – 2149,550
10 SchleusenaufsichtASCHACH Aschach (OÖ) 2159,890 – 2166,100

Abkürzung

WVO

Anhang 2zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3

Schleusenaufsichten

Lfd . Nr. Bezeichnung der Schleusenaufsicht Sitz der Schleusen-aufsicht Schleusenbereich E-Mail Adresse
1 SchleusenaufsichtFREUDENAU Wien 1919,520 – 1923,750 schleusenaufsicht.freudenau@viadonau.org
2 SchleusenaufsichtNUSSDORF Wien Schleusenkanal Nussdorf und Wartelände Nussdorf schleusenaufsicht.nussdorf@viadonau.org
3 SchleusenaufsichtGREIFENSTEIN Greifenstein (NÖ) 1948,715 – 1952,200 schleusenaufsicht.greifenstein@viadonau.org
4 SchleusenaufsichtALTENWÖRTH Zwentendorf (NÖ) 1979,100 – 1983,310 schleusenaufsicht.altenwoerth@viadonau.org
5 SchleusenaufsichtMELK Melk (NÖ) 2037,210 – 2041,540 schleusenaufsicht.melk@viadonau.org
6 SchleusenaufsichtPERSENBEUG Persenbeug (NÖ) 2059,170 – 2063,400 schleusenaufsicht.persenbeug@viadonau.org
7 SchleusenaufsichtWALLSEE Wallsee (NÖ) 2093,140 – 2098,620 schleusenaufsicht.wallsee@viadonau.org
8 SchleusenaufsichtABWINDEN St. Georgen/Gusen (OÖ) 2119,000 – 2122,200 schleusenaufsicht.abwinden@viadonau.org
9 SchleusenaufsichtOTTENSHEIM Wilhering (OÖ) 2145,745 – 2149,550 schleusenaufsicht.ottensheim@viadonau.org
10 SchleusenaufsichtASCHACH Aschach (OÖ) 2159,890 – 2166,100 schleusenaufsicht.aschach@viadonau.org

Abkürzung

WVO

Anhang 3zu § 6.29 Z 3

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und TechnologieSchifffahrtsaufsicht

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUERKENNUNG DES VORRECHTSBEI DER SCHLEUSUNG

gemäß § 6.29 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Abkürzung

WVO

Anhang 3zu § 6.29 Z 3

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieSchifffahrtsaufsicht

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUERKENNUNG DES VORRECHTSBEI DER SCHLEUSUNG

gemäß § 6.29 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Abkürzung

WVO

Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen

Anhang 4zu § 11.01 Z 2

Sonnenauf- und –untergänge

bezogen auf 15 Grad östl. Länge (Meridian der mitteleuropäischen Zeit)

(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anhang 5zu § 11.02 Z 1

Schifffahrtsaufsichten

Lfd. Nr. Bezeichnung der Außenstelle Sitz der Außenstelle Aufsichtsbereich der Außenstelle
1 Schifffahrtsaufsicht HAINBURG Hainburg (NÖ) Donau von Stromkilometer 1872,700 am rechten Ufer und von 1880,260 am linken Ufer bis 1915,730 und March
2 Schifffahrtsaufsicht WIEN Wien Donau von Stromkilometer 1915,730 bis 1972,100 (einschließlich des Wiener Donaukanals)
3 Schifffahrtsaufsicht KREMS Krems (NÖ) Donau von Stromkilometer 1972,100 bis 2045,000
4 Schifffahrtsaufsicht GREIN Grein (OÖ) Donau von Stromkilometer 2045,000 bis 2111,828
5 Schifffahrtsaufsicht LINZ Linz (OÖ) Donau von Stromkilometer 2111,828 bis 2158,000
6 Schifffahrtsaufsicht ASCHACH Aschach (OÖ) Donau von Stromkilometer 2158,000 bis 2201,770 am linken Ufer und 2223,150 am rechten Ufer

Abkürzung

WVO

Anhang 6zu § 11.02 Z 2

Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Amtstitel, Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

b)

Gemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

– Überwachung der Schifffahrt

– Erteilung von Anordnungen

– Regelung der Schifffahrt

– Begehen und Befahren von Ufergrundstücken

– Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen

– Festnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)

– Untersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [ sofern durch die Behörde ermächtigt ]

c)

Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

Abkürzung

WVO

Anhang 6zu § 11.02 Z 2

Dienstausweis für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Amtstitel, Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

i)

Schriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;

j)

Schriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schifffahrtsaufsicht“;

b)

Gemäß § 6, § 30 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 und 6 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

– Überwachung der Schifffahrt

– Erteilung von Anordnungen

– Regelung der Schifffahrt

– Begehen und Befahren von Ufergrundstücken

– Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen

– Festnahmen (§§ 35, 36 und 37a VStG)

– Untersuchung auf Alkoholgehalt der Atemluft“ [ sofern durch die Behörde ermächtigt ]

c)

Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

Abkürzung

WVO

Anhang 7zu § 11.02 Z 2

Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Abkürzung

WVO

Anhang 8zu § 11.02 Z 3

Dienstausweis für die Schleusenaufsicht

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

b)

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

– Überwachung der Schifffahrt

– Erteilung von Anordnungen

– Regelung der Schifffahrt

– Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Abkürzung

WVO

Anhang 8zu § 11.02 Z 3

Dienstausweis für die Schleusenaufsicht

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

f)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

g)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

i)

Schriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;

j)

Schriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Schleusenaufsicht“;

b)

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

– Überwachung der Schifffahrt

– Erteilung von Anordnungen

– Regelung der Schifffahrt

– Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Abkürzung

WVO

Anhang 9zu § 11.02 Z 3

Dienstabzeichen für die Schleusenaufsicht

Abkürzung

WVO

Anhang 10zu § 11.02 Z 4

Dienstausweis für Hafenmeister

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Hafenmeister“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

g)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

h)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

i)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Hafenmeister“;

b)

Gemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

– Überwachung der Schifffahrt

– Erteilung von Anordnungen

– Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Abkürzung

WVO

Anhang 10zu § 11.02 Z 4

Dienstausweis für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite

a)

Schriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;

b)

Schriftzug „Hafenmeister“ bzw. „Hafenmeisterin“;

c)

Bundeswappen;

d)

Lichtbild;

e)

Vor- und Nachname;

g)

Schriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;

h)

Schriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;

i)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

i)

aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;

j)

Schriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;

k)

Schriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Hafenmeister“;

b)

Gemäß § 40 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:

„Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:

– Überwachung der Schifffahrt

– Erteilung von Anordnungen

– Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“

Abkürzung

WVO

Anhang 11zu § 11.02 Z 4

Dienstabzeichen für Hafenmeister

Abkürzung

WVO

Anhang 11zu § 11.02 Z 4

Dienstabzeichen für Hafenmeister bzw. Hafenmeisterin

Abkürzung

WVO

Anhang 12zu § 11.04 Z 1

Abkürzung

WVO

Anhang 13zu § 11.08 Z 1

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Abteilung IV/W2 – Schifffahrt – Technik und Nautik

Radetzkystraße 2

A-1030 Wien

Fax: +43 (0)1 71162-656 5999

E-Mail: w2@bmvit.gv.at

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

(Anm.: Anhang 13 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anhang 13zu § 11.08 Z 1

An das

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Abteilung IV/W2 – Schifffahrt – Technik und Nautik

Radetzkystraße 2

A-1030 Wien

Fax: +43 (0)1 71162-656 5999

E-Mail: w2@bmk.gv.at

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

(Anm.: Anhang 13 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

WVO

Anhang 14zu § 11.09 Z 1

An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Schifffahrtsaufsicht ........................................

ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte

gemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Abkürzung

WVO

Anhang 14zu § 11.09 Z 1

An das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Schifffahrtsaufsicht ........................................

ANTRAG auf eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte

gemäß § 11.09 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Abkürzung

WVO

Anhang 15zu § 11.09 Z 3

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Schifffahrtsaufsicht

FAHRTERLAUBNIS FÜR SONDERTRANSPORTE

gemäß § 11.09 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Der Fahrterlaubnisschein ist beim Transport an Bord mitzuführen

Abkürzung

WVO

Anhang 15zu § 11.09 Z 3

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Schifffahrtsaufsicht

FAHRTERLAUBNIS FÜR SONDERTRANSPORTE

gemäß § 11.09 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Der Fahrterlaubnisschein ist beim Transport an Bord mitzuführen

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