Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G)
(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Bundesagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.
(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von dem Dienstverhältnis zur Bundesagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.
(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Bundesagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Arbeitnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Bundesagentur übernommen.
(6) Beamte gemäß § 16 Abs. 2 und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, einzubeziehen.
(7) Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1.
Abkürzung
BBU-G
Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater
§ 17a. (1) Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung sowohl der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch der Geschäftsführung.
(2) Das Einvernehmen im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe, insbesondere warum sie im Hinblick auf Abs. 5 bis 7 als zulässig erscheint, im Falle des Nichtzustandekommens auch die dagegen vorgebrachten Gründe darzulegen. Über die Herstellung des Einvernehmens entscheidet die Bereichsleitung Rechtsberatung, wenn sie sich nicht ohnehin selbst für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach freier Überzeugung, ohne an diesbezügliche Anordnungen oder Vorschläge der Geschäftsführung gebunden zu sein. Von der Herstellung des Einvernehmens ist unverzüglich der Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.
(3) Kommt das Einvernehmen gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Aufsichtsrat unter schriftlicher Darlegung der für und wider die Entlassung oder Kündigung vorgebrachten Gründe um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersuchen; ein solches Ersuchen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen dieser Darlegung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
(4) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung ersetzt die Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zur Kündigung oder Entlassung des betroffenen Rechtsberaters.
(5) Die Kündigung eines Rechtsberaters, die sich auf ein im Zuge der Vertretung oder Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gesetztes und die rechtlichen Interessen des Fremden insbesondere durch die Versäumung von Fristen beeinträchtigendes Fehlverhalten bezieht, ist nicht zulässig, wenn das Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(6) In der Person des Rechtsberaters gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG), liegen nur vor, wenn der Rechtsberater wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden und deshalb das Vertrauen in die Integrität der Rechtsberatung insgesamt in Frage gestellt ist oder wenn er sich beharrlich weigert, verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 zu absolvieren.
(7) Betriebliche, der Weiterbeschäftigung eines Rechtsberaters entgegenstehende Erfordernisse, die eine Kündigung rechtfertigen können (§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG), liegen nur vor, wenn für die Arbeitsleistung dieses Rechtsberaters wegen eines beträchtlichen und nachhaltigen Rückgangs der seiner Zuständigkeit (§ 13a Abs. 3) unterliegenden Beratungs- oder Vertretungsfälle kein Bedarf mehr besteht.
(8) Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung, einen Rechtsberater zu kündigen oder zu entlassen, bei der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (§ 101 ArbVG) zur Wahrnehmung anderer in § 2 Abs. 1 genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Umsetzung solcher Weisungen zu ergreifen, sind unbeachtlich.
(9) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des ArbVG bleiben unberührt.
Abkürzung
BBU-G
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 18. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.
Abkürzung
BBU-G
Wahrnehmung der Dienstpflichten
§ 19. Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.
Abkürzung
BBU-G
Lehrlinge
§ 20. Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, kommt § 17 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung.
Abkürzung
BBU-G
Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 21. (1) Auf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
(2) Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.
(3) Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(4) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Abkürzung
BBU-G
Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur
§ 22. (1) Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.
(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979.
(3) Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.
Abkürzung
BBU-G
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 23. Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BBU-G
Verschwiegenheit
§ 24. (1) Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigen sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Verschwiegenheit entbunden werden.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
Abkürzung
BBU-G
Verschwiegenheit
§ 24. (1) Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Verschwiegenheit entbunden werden.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
Abkürzung
BBU-G
Verschwiegenheit
§ 24. (1) Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigen sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Verschwiegenheit entbunden werden.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
Abkürzung
BBU-G
Geheimhaltung
§ 24. (1) Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigten sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Geheimhaltung entbunden werden.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
Abkürzung
BBU-G
Abschnitt
Sonstige Regelungen
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 25. (1) Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.
(2) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.
(3) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Abkürzung
BBU-G
Abschnitt
Sonstige Regelungen
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 25. (1) Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 GVGB 2005 zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.
(2) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.
(3) Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Abkürzung
BBU-G
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 26. Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008 in Anspruch zu nehmen.
Abkürzung
BBU-G
Befreiung von Gebühren
§ 27. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.
Abkürzung
BBU-G
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFAVG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFAVG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
Abkürzung
BBU-G
Abs. 2 wurde durch den VfGH mit Ablauf des 30.6.2025 aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 167/2023) und mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt (vgl. § 31 Abs. 2).
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFAVG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFAVG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des § 10a zulässig.
Abkürzung
BBU-G
Abs. 2 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 167/2023)
(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFAVG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
Abkürzung
BBU-G
Verweisungen
§ 29. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Abkürzung
BBU-G
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Abkürzung
BBU-G
Inkrafttreten
§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
BBU-G
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 3 Z 2, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 bis 5 und 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft.
Abkürzung
BBU-G
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 3 Z 2, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 bis 5 und 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
BBU-G
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 10a, 13a und 17a sowie die §§ 7 Abs. 1, 8, 9, 10 Abs. 1 und 2, 10a, 12 Abs. 2, 4 und 5, 13 Abs. 1 und 6 bis 10, 13a, 15 Abs. 1, 16 Abs. 4, 17a, 24 Abs. 1, 28 Abs. 4 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 3 Abs. 3 Z 2, 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 bis 5 und 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 und § 24 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.
Abkürzung
BBU-G
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 8 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 9 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich §§ 10 Abs. 2 dritter Satz und 12 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
Abkürzung
BBU-G
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich § 8 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich § 9 Abs. 1 dritter Satz die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich §§ 10 Abs. 2 dritter Satz und 12 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz;
im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
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