Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatronik (Mechatronik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-08-01
Letzte Aktualisierung 2025-07-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Mechatronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Automatisierungstechnik (H1)

2.

Elektromaschinentechnik (H2)

3.

Fertigungstechnik (H3)

4.

IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)

5.

Alternative Antriebstechnik (H5)

6.

Medizingerätetechnik (H6)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

1.

Robotik (S1)

2.

SPS-Technik (S2)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 H3 H4 H5 H6 S1 S2
H1 x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4
H2 x x x x
Dauer 4 4 4 4
H3 x x x x
Dauer 4 4 4 4
H4 x x x
Dauer 4 4 4
H5 x x x x
Dauer 4 4 4 4
H6 x x
Dauer 4 4

(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich:

1.

Eisenbahnelektrotechnik

2.

Eisenbahnsicherungstechnik

3.

Eisenbahnfahrzeugtechnik

4.

Eisenbahntransporttechnik

5.

Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

6.

Eisenbahnbetriebstechnik

(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(7) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.

(8) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Mechatronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Automatisierungstechnik (H1)

2.

Elektromaschinentechnik (H2)

3.

Fertigungstechnik (H3)

4.

IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)

5.

Alternative Antriebstechnik (H5)

6.

Medizingerätetechnik (H6)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

1.

Robotik (S1)

2.

SPS-Technik (S2)

3.

Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 H3 H4 H5 H6 S1 S2 S3
H1 x x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4 4
H2 x x x x
Dauer 4 4 4 4
H3 x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4
H4 x x x
Dauer 4 4 4
H5 x x x x
Dauer 4 4 4 4
H6 x x
Dauer 4 4

(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich:

1.

Eisenbahnelektrotechnik

2.

Eisenbahnsicherungstechnik

3.

Eisenbahnfahrzeugtechnik

4.

Eisenbahntransporttechnik

5.

Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

6.

Eisenbahnbetriebstechnik

(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(7) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.

(8) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Mechatronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Automatisierungstechnik (H1)

2.

Elektromaschinentechnik (H2)

3.

Fertigungstechnik (H3)

4.

IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)

5.

Alternative Antriebstechnik (H5)

6.

Medizingerätetechnik (H6)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

1.

Robotik (S1)

2.

SPS-Technik (S2)

3.

Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)

4.

Digitale Fertigungstechnik (S4)

(4) ) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 H3 H4 H5 H6 S1 S2 S3 S4
H1 x x x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4 4 4
H2 x x x x
Dauer 4 4 4 4
H3 x x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4 4
H4 x x x
Dauer 4 4 4
H5 x x x x
Dauer 4 4 4 4
H6 x x
Dauer 4 4

(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich:

1.

Eisenbahnelektrotechnik

2.

Eisenbahnsicherungstechnik

3.

Eisenbahnfahrzeugtechnik

4.

Eisenbahntransporttechnik

5.

Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

6.

Eisenbahnbetriebstechnik

(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(7) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.

(8) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Lehrberuf Mechatronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Automatisierungstechnik (H1)

2.

Elektromaschinentechnik (H2)

3.

Fertigungstechnik (H3)

4.

IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)

5.

Alternative Antriebstechnik (H5)

6.

Medizingerätetechnik (H6)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

1.

Robotik (S1)

2.

SPS-Technik (S2)

3.

Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)

4.

Digitale Fertigungstechnik (S4)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 H3 H4 H5 H6 S1 S2 S3 S4
H1 x x x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4 4 4
H2 x x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4 4
H3 x x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4 4
H4 x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4
H5 x x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4 4
H6 x x x x
Dauer 4 4 4 4

(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich:

1.

Eisenbahnelektrotechnik

2.

Eisenbahnsicherungstechnik

3.

Eisenbahnfahrzeugtechnik

4.

Eisenbahntransporttechnik

5.

Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik

6.

Eisenbahnbetriebstechnik

(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(7) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.

(8) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Automatisierungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik, von Bussystemen, von mechatronischen Maschinen und Geräten sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik,

2.

Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Automatisierungssystemen für mechatronische Anlagen,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an den Automatisierungssystemen der mechatronischen Anlagen,

4.

Instandhalten und Warten von Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,

5.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an den Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,

6.

Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an mechatronischen Anlagen laut Angabe und Plänen,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Manuelles und maschinelles Wickeln von Spulen, Transformatoren und Motoren,

2.

Einlegen, Schalten und Aufnehmen von Wicklungen,

3.

Entstören von mechatronischen Geräten und Maschinen,

4.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von mechatronischen Geräten und Maschinen nach Anleitungen und Plänen,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an mechatronischen Geräten und Maschinen,

6.

Instandhalten und Warten von mechatronischen Geräten und Maschinen,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Fertigen, Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

3.

Instandhalten und Warten von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

4.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

5.

Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

6.

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(4) Im Grundmodul und Hauptmodul IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

3.

Instandhalten und Warten von Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

4.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

6.

Instandhalten und Warten von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(5) Im Grundmodul und Hauptmodul Alternative Antriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Zusammenbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie an den dafür benötigten Aggregaten,

3.

Instandhalten und Warten von alternativen Antriebssystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,

4.

Anfertigen von Bauteilen und Geräten nach Zeichnungen und Skizzen sowie Herstellen von Konstruktionen inklusive Oberflächenschutz entsprechend Qualitäts- und Kostenanforderung,

5.

Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen über alternative Antriebsysteme,

6.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(6) Im Grundmodul und Hauptmodul Medizingerätetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Aufbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik, insbesondere an elektronischen und elektromechanischen Medizingeräten für Labor- und Forschung, für Röntgen-, Nuklear- und Elektromedizin, für Rehabilitationstechnik, für OP- und Dentaltechnik,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

3.

Instandhalten und Warten von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

4.

Programmieren von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

5.

Durchführen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung (STK) und messtechnischen Kontrollen (MTK) gemäß Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) und deren Dokumentation,

6.

Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik (Medizinprodukteberater/Medizinprodukteberaterin),

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(7) Im Spezialmodul Robotik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Programmieren von Robotern,

2.

Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,

4.

Instandhalten und Warten von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,

5.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,

6.

Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen des Robotereinsatzes und der Roboterbedienung.

(8) Im Spezialmodul SPS-Technik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Planen einer strukturierten Programmierung von Programmen für Speicherprogrammierbare Steuerungen unabhängig vom Steuerungstyp,

2.

fortgeschrittenes Programmieren nach IEC 61131-3 in allen Programmiersprachen IL und ST sowie LD, FBD und SFC,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an SPS-Programmen,

4.

Programmieren von alternativen Programmiersystemen,

5.

Optimieren sowie Durchführen von Änderungen und Anpassungen an SPS-Programmen abgestimmt auf die besonderen Anforderungen der Anwendung,

6.

Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen der SPS-Programmierung und -Optimierung.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Automatisierungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik, von Bussystemen, von mechatronischen Maschinen und Geräten sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik,

2.

Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Automatisierungssystemen für mechatronische Anlagen,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an den Automatisierungssystemen der mechatronischen Anlagen,

4.

Instandhalten und Warten von Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,

5.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an den Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,

6.

Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an mechatronischen Anlagen laut Angabe und Plänen,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Manuelles und maschinelles Wickeln von Spulen, Transformatoren und Motoren,

2.

Einlegen, Schalten und Aufnehmen von Wicklungen,

3.

Entstören von mechatronischen Geräten und Maschinen,

4.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von mechatronischen Geräten und Maschinen nach Anleitungen und Plänen,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an mechatronischen Geräten und Maschinen,

6.

Instandhalten und Warten von mechatronischen Geräten und Maschinen,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Fertigen, Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

3.

Instandhalten und Warten von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

4.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

5.

Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

6.

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(4) Im Grundmodul und Hauptmodul IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

3.

Instandhalten und Warten von Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

4.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

6.

Instandhalten und Warten von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(5) Im Grundmodul und Hauptmodul Alternative Antriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Zusammenbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie an den dafür benötigten Aggregaten,

3.

Instandhalten und Warten von alternativen Antriebssystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,

4.

Anfertigen von Bauteilen und Geräten nach Zeichnungen und Skizzen sowie Herstellen von Konstruktionen inklusive Oberflächenschutz entsprechend Qualitäts- und Kostenanforderung,

5.

Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen über alternative Antriebsysteme,

6.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(6) Im Grundmodul und Hauptmodul Medizingerätetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Aufbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik, insbesondere an elektronischen und elektromechanischen Medizingeräten für Labor- und Forschung, für Röntgen-, Nuklear- und Elektromedizin, für Rehabilitationstechnik, für OP- und Dentaltechnik,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

3.

Instandhalten und Warten von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

4.

Programmieren von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

5.

Durchführen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung (STK) und messtechnischen Kontrollen (MTK) gemäß Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) und deren Dokumentation,

6.

Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik (Medizinprodukteberater/Medizinprodukteberaterin),

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(7) Im Spezialmodul Robotik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Programmieren von Robotern,

2.

Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,

4.

Instandhalten und Warten von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,

5.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,

6.

Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen des Robotereinsatzes und der Roboterbedienung.

(8) Im Spezialmodul SPS-Technik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Planen einer strukturierten Programmierung von Programmen für Speicherprogrammierbare Steuerungen unabhängig vom Steuerungstyp,

2.

fortgeschrittenes Programmieren nach IEC 61131-3 in allen Programmiersprachen IL und ST sowie LD, FBD und SFC,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an SPS-Programmen,

4.

Programmieren von alternativen Programmiersystemen,

5.

Optimieren sowie Durchführen von Änderungen und Anpassungen an SPS-Programmen abgestimmt auf die besonderen Anforderungen der Anwendung,

6.

Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen der SPS-Programmierung und -Optimierung.

(9) Im Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Erstellen und Optimieren von Stützkonstruktionen bei Bauteilen und Fertigungsprozessen auch unter Anwendung betriebsspezifischer Software,

2.

Vorbereiten der Fertigungsprozesse sowie Bedienen der betriebsspezifischen Maschinen und An- lagen zur Additiven Fertigung unter Beachtung der Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln,

3.

Durchführen und Überwachen des Fertigungsprozesses,

4.

Nachbearbeiten additiv gefertigter Bauteile (zB Entfernen der Stützkonstruktionen, Oberflächenbehandlung, Wärmebehandlung, mechanische Bearbeitung) sowie Prüfen der Bauteile.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Automatisierungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von messtechnischen Einrichtungen, von Bauteilen und Baugruppen der Steuerungs- und Regelungstechnik, von Bussystemen, von mechatronischen Maschinen und Geräten sowie von Bauteilen und Baugruppen der Pneumatik und Hydraulik,

2.

Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Automatisierungssystemen für mechatronische Anlagen,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an den Automatisierungssystemen der mechatronischen Anlagen,

4.

Instandhalten und Warten von Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,

5.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an den Automatisierungssystemen von mechatronischen Anlagen,

6.

Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an mechatronischen Anlagen laut Angabe und Plänen,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Manuelles und maschinelles Wickeln von Spulen, Transformatoren und Motoren,

2.

Einlegen, Schalten und Aufnehmen von Wicklungen,

3.

Entstören von mechatronischen Geräten und Maschinen,

4.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von mechatronischen Geräten und Maschinen nach Anleitungen und Plänen,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an mechatronischen Geräten und Maschinen,

6.

Instandhalten und Warten von mechatronischen Geräten und Maschinen,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Fertigen, Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

3.

Instandhalten und Warten von Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

4.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

5.

Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Konstruktionen nach Anleitung und Plänen auch in Verbindung mit mechanischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen,

6.

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(4) Im Grundmodul und Hauptmodul IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

3.

Instandhalten und Warten von Anlagen der IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (zB EDV-Systeme, Bürogeräte),

4.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

6.

Instandhalten und Warten von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(5) Im Grundmodul und Hauptmodul Alternative Antriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Zusammenbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an alternativen Antriebsystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie an den dafür benötigten Aggregaten,

3.

Instandhalten und Warten von alternativen Antriebssystemen wie zB Elektromaschinen, Hybridantrieben sowie der dafür benötigten Aggregate,

4.

Anfertigen von Bauteilen und Geräten nach Zeichnungen und Skizzen sowie Herstellen von Konstruktionen inklusive Oberflächenschutz entsprechend Qualitäts- und Kostenanforderung,

5.

Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen über alternative Antriebsysteme,

6.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(6) Im Grundmodul und Hauptmodul Medizingerätetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Aufbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik, insbesondere an elektronischen und elektromechanischen Medizingeräten für Labor- und Forschung, für Röntgen-, Nuklear- und Elektromedizin, für Rehabilitationstechnik, für OP- und Dentaltechnik,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

3.

Instandhalten und Warten von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

4.

Programmieren von Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik,

5.

Durchführen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung (STK) und messtechnischen Kontrollen (MTK) gemäß Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBV) und deren Dokumentation,

6.

Einweisen, Informieren und Beraten der Kunden und Kundinnen an Geräten und Systemen der Medizingerätetechnik (Medizinprodukteberater/Medizinprodukteberaterin),

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(7) Im Spezialmodul Robotik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Programmieren von Robotern,

2.

Errichten, Konfigurieren, Inbetriebnehmen, Prüfen und Dokumentieren von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,

4.

Instandhalten und Warten von Robotern und mobilen Robotersystemen sowie deren peripheren Einrichtungen,

5.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an Robotern und mobilen Robotersystemen sowie an deren peripheren Einrichtungen,

6.

Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen des Robotereinsatzes und der Roboterbedienung.

(8) Im Spezialmodul SPS-Technik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Planen einer strukturierten Programmierung von Programmen für Speicherprogrammierbare Steuerungen unabhängig vom Steuerungstyp,

2.

fortgeschrittenes Programmieren nach IEC 61131-3 in allen Programmiersprachen IL und ST sowie LD, FBD und SFC,

3.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an SPS-Programmen,

4.

Programmieren von alternativen Programmiersystemen,

5.

Optimieren sowie Durchführen von Änderungen und Anpassungen an SPS-Programmen abgestimmt auf die besonderen Anforderungen der Anwendung,

6.

Beraten von Kunden und Kundinnen in Fragen der SPS-Programmierung und -Optimierung.

(9) Im Spezialmodul Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Erstellen und Optimieren von Stützkonstruktionen bei Bauteilen und Fertigungsprozessen auch unter Anwendung betriebsspezifischer Software,

2.

Vorbereiten der Fertigungsprozesse sowie Bedienen der betriebsspezifischen Maschinen und An- lagen zur Additiven Fertigung unter Beachtung der Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln,

3.

Durchführen und Überwachen des Fertigungsprozesses,

4.

Nachbearbeiten additiv gefertigter Bauteile (zB Entfernen der Stützkonstruktionen, Oberflächenbehandlung, Wärmebehandlung, mechanische Bearbeitung) sowie Prüfen der Bauteile.

(10) Im Spezialmodul Digitale Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Auswählen und Verwenden entsprechender Software oder anderer digitaler Anwendungen aus der Softwaresystemlandschaft im Umfeld der digitalen Fertigung,

2.

Ausführen von Bearbeitungssimulationen für den gesamten Ablauf eines endgültigen Programms (zB anhand der Postprozessorausgabe),

3.

Speichern und Laden von Programmen zur Steuerung von Robotern oder Cobots sowie Erstellen einfacher Programme,

4.

Durchführen von einfachen Positionier- oder Greifarbeiten mit Robotern oder Cobots.

Berufsbild

§ 3. (1) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos. Grundmodul Mechatronik
1. Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis des Leistungsangebotes des Lehrbetriebes
1.2 Kenntnis der Abläufe und der Organisation des Lehrbetriebes
1.3 Kenntnis des rechtlichen Rahmens der betrieblichen Leistungserstellung (Rechtsform des Unternehmens) und anderer betriebsrelevante Rechtsvorschriften
1.4 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie über deren Verminderung und Vermeidung
1.5 Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements
1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel (Maschinen, Geräte etc.)
2. Lehrlingsausbildung
2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 BAG)
2.2 Kenntnis der Inhalte und Ziele der Ausbildung
2.3 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
3. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
3.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
3.2 Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, etc.
3.3 Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
3.4 Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
3.5 Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
3.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen zu stehen
3.7 Interkulturelle Kompetenz, zB Umgehen mit anderen Kulturen, Verhaltensweisen und Märkten etc.
4. Fachausbildung
4.1 Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung und Mitarbeit bei der Arbeitsplanung, beim Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
4.2 Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
4.3 Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten
4.4 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und Arbeitsbehelfe
4.5 Kenntnis der berufsspezifischen Elektrotechnik und der elektrischen Messtechnik
4.6 Kenntnis der berufsspezifischen Elektronik (zB Bauelemente, Schaltungen)
4.7 Grundkenntnisse der Analog- und Digitaltechnik
4.8 Grundkenntnisse der berufsspezifischen Funktion und Anwendung der Pneumatik, Hydraulik, Elektronik und Mechanik, deren Zusammenhänge sowie der einschlägigen Bauteile und Baugruppen
4.9 Kenntnis der berufsspezifischen physikalischen Grundlagen wie Magnetismus und Wärmelehre
4.10 Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Schaltplänen, Bedienungsanleitungen usw.
4.11 Anfertigen von Skizzen und einfachen normgerechten technischen Zeichnungen sowie von Schaltplänen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
4.12 Messen von elektrischen und mechanischen Größen unter Anwendung von Messgeräten, Lehren oder Sensoren
4.13 Bearbeiten von Werkstoffen wie durch Sägen, Bohren, Schleifen, Feilen, Gewinde schneiden, usw.
4.14 Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen (Schrauben, Stiften, Klemm-, Löt- und Steckverbindungen)
4.15 Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Maschinenelementen wie zB Passfedern, Stifte, Lager, Kupplungen, Schrauben, Dichtungen usw. sowie über deren Montage und Demontage
4.16 Montieren und Demontieren von Maschinenelementen wie zB Passfedern, Stifte, Lager, Kupplungen, Schrauben, Dichtungen usw.
4.17 Kenntnis der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes und der Korrosionsverhinderung
4.18 Dimensionieren, Zurichten, Formen, Verlegen und Anschließen von Leitungen, Kabeln und kabelähnlichen Leitungen
4.19 Zusammenbauen, Verdrahten, Verschlauchen, Einstellen und Prüfen von mechatronischen Bauelementen
4.20 Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an einfachen mechatronischen Bauteilen und Baugruppen
4.21 Instandhalten und Warten von einfachen mechatronischen Bauteilen und Baugruppen
4.22 Grundkenntnisse des Aufbaus, der Arbeitsweise, der Anwendung sowie der peripheren Einrichtungen von Digitalisierungssystemen
4.23 Anwenden der betrieblichen Digitalisierungssysteme
4.24 Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung
4.25 Grundkenntnisse der Elektromagnetischen Verträglichkeit EMV
4.26 Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
4.27 Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
4.28 Kenntnis der Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln zur Verhütung von Personen- und Sachschäden (ETG, ETV, ESV, ÖVE, ÖNORM, EN, TAEV)
4.29 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

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