Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die Statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-07-01
Letzte Aktualisierung 2020-12-01
Status Aufgehoben · 2022-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API
1.

Alle Daten gemäß Anlage 5 und die neuen bzw. adaptierten Merkmale der Anlagen 2, 3 und 7 sind erstmals am 15. November 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;

2.

Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;

3.

Die Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) hat erstmalig ab 15. November 2019 zu erfolgen.

(4) Bei der Erweiterung der Kennbuchstaben für die Kennzeichnung der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf zwei Stellen handelt es sich ausschließlich um eine technische Maßnahme, die ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Basisdaten des Wintersemesters 2019/20 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (beginnend ab 1. Juni 2019) gilt. Drucksorten bzw. Dokumente, die vor dem Wintersemester 2019/20 erstellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(5) Die Codierung des Geschlechts gemäß § 13 Abs. 3 ist ab 1. Jänner 2020 umzusetzen, wobei historische Daten nicht geändert werden müssen.

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 1zu § 6Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

1.

Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang stellt keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung dar; er beinhaltet keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung. Sind zu einem der nachfolgenden acht Punkte keine Angaben möglich, wird der Grund dafür angeführt.

1 Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers
1.1 Familienname(n)
1.2 Vorname(n)
1.3 Geburtsdatum (TTMMJJJJ)
1.4 Matrikelnummer oder Code
2 Angaben zur Qualifikation
2.1 Name der Qualifikation und verliehener Titel *)
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
2.3 Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *)
2.4 Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *)
2.5 Im Unterricht/ in den Prüfungen verwendete Sprache(n)
3 Angaben zum Niveau der Qualifikation
3.1 Niveau der Qualifikation
3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)
3.3 Zulassungsvoraussetzungen
4 Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse
4.1 Studienart
4.2 Anforderungen des Studiums
4.3 Details zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen / Bewertungen / ECTS-Anrechnungspunkte
4.4 Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle) Einzelnoten: – „sehr gut“ (1) – „gut“ (2) – „befriedigend“ (3) – „genügend“ (4) – „nicht genügend“ (5) Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „mit Erfolg teilgenommen“ Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt: – „ohne Erfolg teilgenommen“ Gesamtbeurteilung (wenn vorhanden): – „mit Auszeichnung bestanden“ – „mit gutem Erfolg bestanden“ – „bestanden“ – „nicht bestanden“
4.5 Gesamtbeurteilung der Qualifikation *) „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung bzw. „nicht zutreffend“
5 Angaben zur Funktion der Qualifikation
5.1 Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien
5.2 Beruflicher Status Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften; Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
6 Sonstige Angaben
6.1 Weitere Angaben
6.2 Weitere Informationsquellen
7 Beurkundung des Anhanges 7.4 Rundsiegel **)
7.1 Ausstellungsdatum
7.2 Name und Unterschrift
7.3 Amtliche Funktion der Urkundsperson
8 Angaben zum österreichischen Hochschulsystem

*) in Originalsprache (Deutsch); wenn vorhanden.

**) gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß § 19 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

2.

Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. It is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.

1 Information identifying the holder of the qualification
1.1 Family name(s)
1.2 Given name(s)
1.3 Date of birth (DDMMYYYY)
1.4 Student identification number
2 Information identifying the qualification
2.1 Name of qualification, title conferred *)
2.2 Main field(s) of study for the qualification
2.3 Name and status of awarding institution *)
2.4 Name and status of institution administering studies *)
2.5 Language(s) of instruction/examination
3 Information on the level of the qualification
3.1 Level of qualification
3.2 Official length of programme
3.3 Access requirement(s)
4 Information on the contents and results gained
4.1 Mode of study
4.2 Programme requirements
4.3 Programme details (e.g. modules or units studied), and the individual grades / marks / ECTS credits obtained
4.4 Grading scheme and, if available, grade distribution guidance (ECTS grading scale) Single grades: – „excellent“ (1) – „good“ (2) – „satisfactory“ (3) – „sufficient“ (4) – „insufficient“ (5) Positive achievement when a strict differentiation does not take place: – „successfully completed“ Negative achievement when a strict differentiation does not take place: – „unsuccessfully completed“ Overall classification of qualification: – „pass with distinction“ – „pass“ – „insufficient“
4.5 Overall classification of the qualification *) „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final panel exam, or, respectively, „not applicable“
5 Information on the function of the qualification
5.1 Access to further study
5.2 Professional status Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Art. 11 lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG
6 Additional information
6.1 Additional information
6.2 Further information sources
7 Certification of the supplement 7.4 Official stamp or seal **)
7.1 Date
7.2 Name and signature
7.3 Capacity
8 Information on the Austrian higher education system

*) in original language (German)

**) potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the E Government Act, BGBl. I No. 10/2004, as amended, and has the legal proof of a public document.

3.

Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement):

3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement) einschließlich der für die Z 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer/innen, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.

3.2 Zu Z 4.3 ist eine „Abschrift der Studiendaten“ der deutschen Fassung und ein „transcript of records“ der englischen Fassung nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken oder ins Feld 4.3 zu integrieren. Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.

3.3 In Z 5.2 können zusätzlich konkrete Berufsfelder angeführt werden, soferne das betreffende Studium hauptsächlich darauf vorbereitet.

3.4 In Z 6.1 können zum Beispiel auch (Auslands-)Praktika eingetragen werden.

3.5 Text zu Z 8 und weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe https://bmbwf.gv.at/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/ und https://bmbwf.gv.at/english/home/studies/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/

3.6 Für weitere Informationen siehe: http://www.europass.at/was-ist-europass/diploma-supplement/

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 2zu § 16 Abs. 1Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge

1.

Aufbau der Datensätze der Studierendendaten von ordentlichen Studierenden:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum 15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ
2 Erhalter-Kennzeichen (ErhKz) codiert gemäß der Datenbank DAISY
3 Studiengangs-Kennzahl (StgKz) codiert gemäß der Datenbank DAISY
4 Standort codiert gemäß BIS-Datenbankschnittstelle
5 Organisationsform codiert gemäß BIS-VO
6 Personenkennzeichen codiert gemäß BIS-VO
7 Matrikelnummer
8 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen
9 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
10 Familienname/n
11 Vorname/n
12 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
13 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
14 Geschlecht M, W oder X
15 akademische/r Grad/e vor dem Namen
16 akademische/r Grad/e nach dem Namen
17 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 3
18 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
19 Heimatort
20 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
21 Staat der Zustelladresse
22 Postleitzahl der Zustelladresse
23 Ort der Zustelladresse
24 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
25 c/o-Name
26 E-Mail-Adresse
27 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-VO
28 Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) codiert gemäß BIS-VO
29 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß FH-BISVO
30 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) codiert gemäß FH-BISVO
31 Ausstellungsstaat der Urkunde codiert gemäß BIS-SST
32 Beginndatum des Studiums
33 Beendigungsdatum des Studiums
34 Ausbildungssemester im Studium
35 Status im Studium codiert
36 Bezugssemester
37 Aufenthalt von Incoming-Outgoing
38 Aufenthalt bis Incoming-Outgoing
39 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Tabelle 2
40 Aufenthaltszweck codiert
41 Gastland codiert gemäß § 13 Abs. 3
42 erworbene ECTS-Anrechnungspunkte
43 angerechnete ECTS-Anrechnungspunkte
44 Förderungen des Auslandaufenthaltes codiert
45 Mobilitätsprogramm/gemeinsame Studien codiert gemäß Tabelle 2
46 Programmnummer/gemeinsame Studien codiert
47 Studierender Typ/gemeinsame Studien Extern (E), Intern (I)
48 Partner postsekundäre Bildungseinrichtung/gemeinsame Studien
49 Status im gemeinsamen Studium codiert
50 Ausbildungssemester im gemeinsamen Studium
2.

Tabelle der Mobilitätsprogramme laut 1. Z 1. 39:

6 CEEPUS
7 ERASMUS + (Studienaufenthalte)
9 ERASMUS + (Praktika)
10 Praktikum bei einer internationalen oder supranationalen Organisation
11 Deutsch als Fremdsprache – Praktikum (DAF)
12 Postgraduate – Stipendium (Fulbright, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung)
13 Austauschstipendium (z. B. Kulturabkommen, Aktionen Österreich, etc.)
14 Auslandsstipendium für Studierende von Universitäten der Künste
18 Marshall Plan Scholarship Program
20 Kurt Gödel-Stipendium
22 Auslandslektorat
30 sonstiges Stipendium
31 Stipendium der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit
32 Österreich-Stipendium
33 Ernst Mach-Stipendium
34 Franz Werfel-Stipendium
35 Bertha von Suttner-Stipendium
37 APART-Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
41 EU-Drittstaatenprogramm/ internationale Mobilität im Rahmen ERASMUS +
42 EU-Praktikumsstipendium (EU-Kommission, EU-Rat, EU-Parlament)
201 Von der FH organisierte/r Mobilitätsvereinbarung (Partnerschaftsabkommen, udgl.) bzw. Aufenthalt
202 Vom Studierenden selbst organisierte/r Mobilitätsvereinbarung bzw. Aufenthalt
203 FH-spezifisches Mobilitätsprogramm mit einem anderen österreichischen FH-Studiengang
3.

Aufbau der Datensätze der Studierendendaten von außerordentlichen Studierenden:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum 15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ
2 Erhalter-Kennzeichen (ErhKz) codiert
3 Lehrgang Fortlaufende Nummerierung aus der Applikation „BIS“ Lehrgänge zur Weiterbildung
4 Standort codiert gemäß BIS-VO
5 Organisationsform codiert gemäß BIS-VO
6 Personenkennzeichen codiert gemäß BIS-VO
7 Matrikelnummer
8 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen
9 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
10 Familienname/n
11 Vorname/n
12 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
13 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
14 Geschlecht M, W oder X
15 akademische/r Grad/e vor dem Namen
16 akademische/r Grad/e nach dem Namen
17 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 3
18 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
19 Heimatort
20 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
21 Staat der Zustelladresse
22 Postleitzahl der Zustelladresse
23 Ort der Zustelladresse
24 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
25 c/o-Name
26 E-Mail-Adresse
27 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-VO
28 Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) codiert gemäß BIS-VO
29 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)
30 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (MA-Studien)
31 Ausstellungsstaat der Urkunde codiert gemäß BIS-SST
32 Beginndatum des Lehrganges zur Weiterbildung
33 Beendigungsdatum des Lehrganges zur Weiterbildung
34 Status im Lehrgang zur Weiterbildung codiert gemäß BIS-SST
35 Bezugssemester

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 3zu § 18 Abs. 1Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

1.

Aufbau der Datensätze der Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

1.1 Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:

1.1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.

1.1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.

1.2 Für Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten gilt:

1.2.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.

1.2.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.

1.2.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Einrichtung zur Durchführung eines Fachhochschul-Studienganges bzw. Privatuniversität aufweisen.

2.

Aufbau der Datensätze:

2.1 Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an einer Einrichtung zur Durchführung eines Fachhochschul-Studienganges und Privatuniversitäten bestehen aus dem Personendatensatz.

2.2 Aufbau der Personendatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen
3 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Meldende/r Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges bzw. Privatuniversität codiert (§ 12)
5 Bezugssemester
6 Familienname
7 Vorname/n
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
10 Geschlecht M, W oder X
11 akademische/r Grad/e vor dem Namen
12 akademische/r Grad/e nach dem Namen
13 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
14 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
15 Heimatort
16 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
17 Staat der Zustelladresse
18 Postleitzahl der Zustelladresse
19 Ort der Zustelladresse
20 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
21 c/o-Name
22 E-Mail-Adresse

2.2.1 Zusätzlich für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:

23 Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN 3.3
24 Kennzeichnung für die Personenzählung PO 3.4
25 Studienbeitragsstatus codiert (§ 12)

2.2.2 Zusätzlich für Studierende eines Fachhochschul-Studienganges und von Privatuniversitäten:

23 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2.3 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Beitragssemester
5 Bezahlungsstatus 3.6
6 Vorschreibung Studienbeitrag
7 Vorschreibung Studierendenbeitrag
8 Vorschreibung Sonderbeitrag
9 Valutadatum der Vorschreibung entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
10 Nachforderung Studienbeitrag
11 Nachforderung Studierendenbeitrag
12 Nachforderung Sonderbeitrag
13 Valutadatum der Nachforderung entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
14 Ist-Betrag
15 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
16 Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule IBAN

2.4 Aufbau der Studiendatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Bezugssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.7
6 Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
7 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
8 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
9 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
10 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
11 Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT); 3.8
12 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
13 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM); 3.2
14 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§12)
15 Zulassungsstatus 3.9
16 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.10
17 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.10
18 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.11
19 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12); 3.5
20 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 12)
21 Beendigungsdatum (JJJJMMTT); 3.12
22 Curriculum Fach 1 3.13
23 Curriculum Fach 2 3.13
24 Datum der Fortsetzungsmeldung (JJJJMMTT); 3.13
3.

Feldinhalt:

3.1 Die Felder 1 bis 10, 13, 15, 17 bis 20 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 14 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 9 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 7 und 11 bis 15 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.2 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen. Die Angabe des Codes „00“ ist längstens bis zum Ende des jeweiligen Semesters durch eine gültige Codierung zu ersetzen.

3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlagen 11 und 12 ), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.4 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.5 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.

3.6 Zu verwenden sind die Codes:

0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung
9 ordnungsgemäß bezahlt

3.7 Kennzeichnung Studiengesetz:

– Für Universitäten: Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

– Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

– Für gemeinsam zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien: Sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.8 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden.

3.9 Zu verwenden sind die Codes:

V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Zulassung zum Studium ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden. Bei amtswegigen Mitbelegungen kann als Zulassungsstatus „B“, „F“ oder „X“ gemeldet werden.

3.10 Anfängerkennzeichen:

– „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;

– „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.

– Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

– Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.

3.11 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 UG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 HG gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.12 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung des Studiums und bei Diplomstudien mit Studienzweigen mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase beim Übertritt in den Studienzweig zu besetzen.

3.13 Nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden; die Datenfelder dürfen in diesem Fall nicht leer übermittelt werden.

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 4zu § 18 Abs. 2Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

1.

Auswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

1.1 Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und

1.2 Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.

2.

Aufbau der Datensätze:

2.1 Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Berichtssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.2
6 Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 6
7 Semesterzahl Fach-1 3.3
8 Semesterzahl Fach-2 3.3
9 Semesterstundenzahl Fach-1 3.4.1; 3.4.3
10 Semesterstundenzahl Fach-2 3.4.2
11 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1 3.4.1; 3.4.3
12 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2 3.4.2
13 ECTS-Punkte Fach-1 3.4.1
14 ECTS-Punkte Fach-2 3.4.2

2.2 Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Berichtssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.2
6 Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
7 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
8 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
9 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
10 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
11 Studienabschnitt (Fach-1) 3.5 bis 3.9
12 Studienabschnitt (Fach-2) 3.5 bis 3.9
13 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
14 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
15 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
16 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
17 Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss (JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8
3.

Feldinhalt:

3.1 Die Felder 1 bis 6 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 7 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und Feld 13 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“, „H“ und „L“ nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 7, 11 oder 12 und zumindest eines der Felder 13 bis 17 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.

3.2 Kennzeichnung Studiengesetz:

– Für Universitäten: Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

– Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

– Für gemeinsam eingerichtete Studien: Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.3 Semesterzahl: Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach 1). Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung.

3.4 Eintragungen der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte:

3.4.1 Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.

3.4.2 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 9, 11 und 13 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung in die Felder 10, 12 und 14 einzutragen. Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung zu berücksichtigen.

3.4.3 Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.

3.5 Die Besetzung der Felder 11 bis 17 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.

3.6 Für die Besetzung der Felder 11 und 12 sind nur jene Werte aus 3.9 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 12 darf nur bei kombinationspflichtigen Studien besetzt sein.

3.7 Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen, die an zwei Universitäten bzw. zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für 3.5 und 3.6 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 11 und 12 von jeder der beteiligten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, das dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.8 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.

3.9 Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:

leer noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt
R den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)
W den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)
S abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)
P (abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums
U Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 5zu § 18 Abs. 4Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

1.

Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. beim Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges
2 Matrikelnummer
3 Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung
4 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
5 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges codiert (§ 12)
6 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
7 Geschlecht M, W oder X
8 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
9 Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums codiert (§ 12)
10 Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums codiert (§ 12)
11 Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums codiert (§ 12)
12 Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
13 Datum der Studienberechtigungsprüfung (JJJJMMTT)
2.

Feldinhalt:

2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 6zu § 19 Abs. 1Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Bezugssemester
5 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
7 Geschlecht M, W oder X
8 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
9 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
10 Heimatort
11 Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN
12 Kennzeichnung für die Personenzählung PO
13 Studienbeitragsstatus
14 Kennzeichnung Studiengesetz
15 Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
16 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
17 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
18 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
19 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
20 Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)
21 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
22 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM);
23 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
24 Zulassungsstatus
25 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1
26 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2
27 Meldung der Fortsetzung des Studiums
28 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12)
29 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 12)
30 Beendigungsdatum (JJJJMMTT)
31 Semesterzahl Fach-1
32 Semesterzahl Fach-2
33 Semesterstundenzahl Fach-1
34 Semesterstundenzahl Fach-2
35 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1
36 Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2
37 ECTS-Punkte Fach-1
38 ECTS-Punkte Fach-2
39 Studienabschnitt (Fach-1)
40 Studienabschnitt (Fach-2)
41 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
42 Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2) oder 2. Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
43 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1) (JJJJMMTT)
44 Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2) (JJJJMMTT)
45 Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss (JJJJMMTT)
46 Informationen zu Fehlermeldungen

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 7zu § 19 Abs. 3Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen

1.

Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert gemäß BIS-VO
2 Matrikelnummer
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
6 Geschlecht M, W oder X
7 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 3
8 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
9 Heimatort
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-VO
11 Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) codiert gemäß BIS-VO
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)
14 Ausstellungsstaat der Urkunde codiert gemäß BIS-SST
15 Studiengang
16 Studiengangs Art
17 Standort des Studiengangs
18 Organisationsform
19 Startsemester des Studiengangs
20 Beginndatum des Studiums
21 Beendigungsdatum des Studiums
22 Ausbildungssemester im Studium
23 Status im Studium codiert
24 Studienanfänger/in
25 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Z 2 der Anlage 2
26 Gastland codiert gemäß § 13 Abs. 3
27 Status im gemeinsamen Studium (Extern, Intern)
2.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert gemäß BIS-VO
2 Matrikelnummer
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
6 Geschlecht M, W oder X
7 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 3
8 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
9 Heimatort
10 Zugangsvoraussetzung (Schulform) codiert gemäß BIS-VO
11 Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang) codiert gemäß BIS-VO
12 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)
13 Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)
14 Ausstellungsstaat der Urkunde codiert gemäß BIS-SST
15 Beginndatum des Lehrganges
16 Beendigungsdatum des Lehrganges
17 Status im Studium codiert
18 Lehrgang
19 Lehrgangs Art
3.

Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen ordentlicher Studien:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Personenkennzeichen codiert gemäß BIS-VO
2 Matrikelnummer
3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
4 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
6 Geschlecht M, W oder X
7 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 3
8 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
9 Heimatort
10 Studiengang
11 Status im Studium codiert
12 Studienanfänger/in
13 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Z 2 der Anlage 2

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 8zu § 20Studierendendaten der Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privatuniversitäten

Zu übermitteln sind:

1.1 Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und

1.2 Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

2.

Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum (JJJJMMTT)
2 Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland) codiert
3 Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad) gemäß 3.2
4 ISCED (1999, 2013)
5 Personenflag
6 Matrikelnummer
7 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
10 Geschlecht M, W oder X
11 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 3
12 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
13 Heimatort
14 Gemeindekennziffer des Heimatortes
15 Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)
16 Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
17 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
18 Beendigungsform gemäß 3.3
19 Status im Studium codiert
20 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Z 2 der Anlage 2
21 Gastland codiert gemäß § 13 Abs. 3
3.

Feldinhalt:

3.1 Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden.

3.2 Art des Studiums:

1 Bachelor- oder Bakkalaureatsstudium
2 Diplomstudium
3 Master-, Magister- oder Lizentiatsstudium
4 Doktoratsstudium
5 Universitätslehrgang
6 Universitätslehrgang mit einer Mindestdauer von 4 Semestern
7 Sonstiger Studiengang oder Lehrgang

3.3 Beendigungsform:

1 Erfolgreicher Abschluss
2 Beendigung ohne Abschluss
3 Studienunterbrechung

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 9zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:

1.1 Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

1.2 Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

2.

Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Datensatzkennung 3.1
2 Datensatzkennung 3.2
3 Geschlecht M, W oder X
4 Geburtsjahr
5 Staatsangehörigkeit 3.3
6 höchste abgeschlossene Ausbildung 3.4
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
8 Beschäftigungsart 1 3.5
9 Beschäftigungsart 2 3.5
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
11 Verwendung 3.6
12 Funktion 3.7
13 Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6 (MMJJJJ)
14 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents
15 Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)) *)
16 Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)
*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.
3.

Feldinhalt:

3.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.

3.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.

3.3 Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

3.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

3.5 Beschäftigungsart:

Beschäftigungsart 1
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß BAG
7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

3.6 Verwendung:

11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27 Universitätsassistent/in (KV)
28 Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
30 Studentische/r Mitarbeiter/in
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
65 Technisches Personal
66 Bibliothekspersonal
70 Wartung, Betrieb und Aufsicht
81 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
83 Assistenzprofessor/in (KV)
84 Senior Lecturer (KV)
85 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)
86 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)
87 Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.

3.7 Funktion:

1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 10zu § 21 Abs. 2 und 3Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1.

Aufbau der Datensätze des Personals von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung Personalnummer
2 Geschlecht M, W oder X
3 Geburtsjahr
4 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 3
5 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1
6 Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2
7 Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.3
8 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
9 Verwendung gemäß Z 2.4
10 Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privatuniversitäten
11 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen
12 Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5) Studiengangskennzahl
13 Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)
2.

Feldinhalt:

2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (§ 9 Abs. 2 FHStG) mit Mastergrad
3 Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene
4 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
5 Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene
6 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
7 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang oder Lehrgang gemäß § 14a Abs. 3 FHStG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
8 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
9 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
10 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
11 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 Sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger

2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

2.4 Verwendung:

1 wissenschaftliche Lehre und Forschung
2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3 professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen
4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5 Management
6 Verwaltung
7 Wartung und Betrieb

2.5 Funktion (Fachhochschule und Erhalter von einem Fachhochschul-Studiengang):

1 Vertretungsbefugte/r des Erhalters
2 Leiter/in des Kollegiums
3 stellv. Leiter/in des Kollegiums
4 Mitglied des Kollegiums
5 Studiengangsleiter/in
6 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung
7 Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHStG)

2.6 Funktion (Privatuniversitäten):

1 Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
2 stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung
3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4 stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5 Vorsitzender des obersten Kollegialorgans
6 stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7 Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 11zu § 22 Abs. 2Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

1.

Allgemeine Zählbedingung:

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.

2.

Definition von Personenmengen (P):

2.1 PU – Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen, – mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen. – Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder – mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

2.5 PE – Erstzugelassene:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

2.6 PM – Mitbeleger/innen:

Definition: sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.
Kriterien: – Die Matrikelnummer als Identifikator der Person, – ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
3.

Definition von Studienmengen (S):

3.1 SB – belegte Studien:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.
Kriterium: Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien: – Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:

Definition: sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).
Kriterien: – Matrikelnummer als Identifikator der Person, – die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität, – ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung, – das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen, – die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

3.4 SM – mitbelegte Studien:

Definition: sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.
Kriterium: Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3.5 SA – abgeschlossene Studien:

Definition: sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.
Kriterien: – Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder – ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.
4.

Ergänzende Statistikregeln:

4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.

4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um

4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),

4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und

4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Abkürzung

UHSBV

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Anlage 12zu § 24 Abs. 2Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

1.

Allgemeine Zählbedingung:

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.

2.

Definition von Personenmengen (P):

2.1 PU Studierende:

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