Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Judenburg, St.Peter ob Judenburg, St.Georgen ob Judenburg und Pöls-Oberkurzheim
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2017, wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 36 Murtal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Judenburg, St.Peter ob Judenburg, St.Georgen ob Judenburg und Pöls-Oberkurzheim, wird das aus dem Verordnungsplan (Lageplan Plannummer ASFINAG 30133229/1-1.1/0-436/TECH/T1V) ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Der vorerwähnte Lageplan liegt im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, sowie in den Gemeinden Judenburg, St.Peter ob Judenburg, St.Georgen ob Judenburg und Pöls-Oberkurzheim, zur Einsicht auf.
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