Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über technische Spezifikationen für Ladepunkte und für Tankstellen für alternative Kraftstoffe (Ladepunkte- und Tankstellen-Verordnung – LT-V)
Abkürzung
LT-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, wird verordnet:
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§ 1. Diese Verordnung gilt für
öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge,
öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge sowie
öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge,
die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 errichtet oder erneuert worden sind.
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§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt im Sinne des § 2 Z 3 bis Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle oder eine öffentlich zugängliche CNG-Tankstelle eine Tankstelle im Sinne des § 2 Z 6 und Z 7 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe.
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§ 3. (1) Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(2) Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(3) Im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 müssen öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge den technischen Spezifikationen gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 spätestens sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
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§ 4. Die Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/94/EU im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe und LNG-Tankstellen für den Schiffsverkehr und zur Änderung dieser Richtlinie im Hinblick auf Kupplungen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff, ABl. Nr. L 114 vom 4.5.2018 S. 1, umgesetzt.
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