Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2019, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Pr-4157, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 5/1983, 22 f., gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-10-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2019, V20/2019-18, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 23. Oktober 2019, erkannt, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Pr-4157, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 5/1983, 22 f., wegen Verstoßes gegen § 48 MedienG, gesetzwidrig war; der PlakatierungsV wurde durch die am 14. März 2019 erlassene Verordnung der Landespolizeidirektion Oberösterreich derogiert.

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