Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2020 mit 3,8 % der im Art. XI Abs. 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.

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