Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
§ 1. Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
Wirtschaftstreuhänder/innen
Ärzt(e)innen
§ 2. Die im § 1 genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
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