Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020)
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 1, 3 und 4 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, sowie die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 1, 3 und 4 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, sowie die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
(Anm.: § 31a. Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit)
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 1, 3 und 4 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, sowie die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
(Anm.: § 18a. Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen)
(Anm.: § 31a. Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit)
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Teil
Grundsätze
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitäts- und Engpassmanagement sowie das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2018, und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 und Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ergänzend der Ausdruck
„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
„Bilanzierungsstelle“ jenes Unternehmen, welches gemäß § 170a GWG 2011 in Verbindung mit § 85 GWG 2011 als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets ernannt wurde und die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 87 GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw. Vorarlberg durchführt;
„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;
„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;
„erneuerbare Gase“ biogene Gase bzw. sonstige erneuerbare Gase gemäß § 7 Abs. 4 GWG 2011 sowie der Gaskennzeichnungsverordnung;
„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;
„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und festen Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;
„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers oder des Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber oder dem Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;
„Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)“ jenes Unternehmen, welches die Aufgaben des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost gemäß § 14 GWG 2011 und des Verteilergebietsmanagers gemäß § 18 GWG 2011 durchführt;
„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011;
„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom MVGM tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber gemäß § 3 der Lastprofilverordnung, BGBl. I Nr. 338/2018, ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;
„Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;
„Netzgebiet“ das gesamte Gebiet, das von einem Netzbetreiber betrieben wird. Das Netzgebiet muss räumlich nicht zusammenhängen;
„Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1;
„Verordnung (EU) Nr. 312/2014“ die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 91 vom 27.03.2014 S. 15;
„Verordnung (EU) Nr. 703/2015“ die Verordnung (EU) Nr. 2015/703 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch, ABl. Nr. L 113 vom 01.05.2015 S. 13.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2018, und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 und Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ergänzend der Ausdruck
„Bilanzierungsperiode“ den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw. Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
„Bilanzierungsstelle“ jenes Unternehmen, welches gemäß § 170a GWG 2011 in Verbindung mit § 85 GWG 2011 als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets rechtskräftig ernannt wurde und die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 87 GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw. Vorarlberg durchführt bzw., bis zu dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ernennung, der bestehende Konzessionsinhaber; (Anm.: Anweisung BGBl. II Nr. 179/2022 Z1 lautet: „§2 Abs. 1 Z2 lautet:…“ offensichtlich richtig „§2 Abs. 2 Z2 lautet:…“)
„Buchung“ den Abschluss eines Netzzugangsvertrages an einem Buchungspunkt;
„Buchungspunkt“ ein im Marktgebiet befindlicher und buchbarer Ein- oder Ausspeisepunkt;
„erneuerbare Gase“ biogene Gase bzw. sonstige erneuerbare Gase gemäß § 7 Abs. 4 GWG 2011 sowie der Gaskennzeichnungsverordnung;
„feste Kapazität“ eine Kapazität auf garantierter Basis, unterbrechbar nur im Falle von höherer Gewalt und geplanten Wartungsmaßnahmen;
„frei zuordenbare Kapazität“ eine Kapazität, die feste Transporte im gesamten Marktgebiet ermöglicht und festen Zugang zum Virtuellen Handelspunkt bietet;
„Gastag“ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
„Lastflusszusage“ eine vertragliche Vereinbarung eines Netzbetreibers oder des Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagers mit einem Netzbenutzer, der dem Netzbetreiber oder dem Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager bestimmte Lastflüsse zusichert, und die geeignet und erforderlich ist, die Ausweisbarkeit der frei zuordenbaren Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen;
„Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)“ jenes Unternehmen, welches die Aufgaben des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost gemäß § 14 GWG 2011 und des Verteilergebietsmanagers gemäß § 18 GWG 2011 durchführt;
„Online-Plattform“ die Plattform gemäß § 39 Abs. 2 und 3 GWG 2011;
„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom MVGM tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
„SLP-Kunde“ ein Endverbraucher, dem vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber gemäß § 3 der Lastprofilverordnung, BGBl. I Nr. 338/2018, ein standardisiertes Lastprofil (SLP) zugeordnet ist;
„Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;
„Netzgebiet“ das gesamte Gebiet, das von einem Netzbetreiber betrieben wird. Das Netzgebiet muss räumlich nicht zusammenhängen;
„Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1;
„Verordnung (EU) Nr. 312/2014“ die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 91 vom 27.03.2014 S. 15;
„Verordnung (EU) Nr. 703/2015“ die Verordnung (EU) Nr. 2015/703 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch, ABl. Nr. L 113 vom 01.05.2015 S. 13.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Regeln der Technik
§ 3. Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) gemäß Anlage 2 einzuhalten.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Teil
Netzzugang
Abschnitt
Allgemeine Regelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz
Kapazitätsangebot
§ 4. (1) Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste Kapazität grundsätzlich als frei zuordenbare Kapazität an.
(2) Der MVGM hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern für das Gesamtsystem wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren festen frei zuordenbaren Kapazität gemäß § 35 Abs. 1 GWG 2011 in der nachstehenden Reihenfolge zu prüfen und erforderlichenfalls zu koordinieren:
vertragliche Vereinbarungen mit einem Netzbenutzer, der bestimmte Lastflüsse zusichert (Lastflusszusagen);
das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, die abweichend von Abs. 1 mit bestimmten Zuordnungsauflagen verknüpft sind.
(3) Dienstleistungen nach Abs. 2 sind in diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren unter angemessenen Bedingungen abzuwickeln. Ergibt die Prüfung, dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Abs. 2 möglich und geeignet sind, das Angebot fester frei zuordenbarer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie von den Fernleitungsnetzbetreibern in Zusammenarbeit mit dem MVGM gemäß Abs. 2 zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumutbarer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zuordenbarer Kapazitäten haben der MVGM und die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maßnahmen nach Abs. 2 möglichst gering zu halten. Die gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Höhe der ausweisbaren Kapazitäten ist der Regulierungsbehörde von den Fernleitungsnetzbetreibern vor der Kapazitätszuweisung gemäß § 5 und § 8 anzuzeigen.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Kapazitätszuweisung
§ 5. (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste und unterbrechbare Ein- und Ausspeisekapazität über eine Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zu versteigern.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber können unterbrechbare Kapazität differenziert nach Klassen, die die Unterbrechungswahrscheinlichkeit reflektieren, vergeben.
(3) Um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren, können Fernleitungsnetzbetreiber gebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 22.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).
Kapazitätsumwandlung
§ 6. (1) Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt an jenem Buchungspunkt, an dem der Netzbenutzer Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität kaufen musste, weil an der anderen Seite des Buchungspunkts keine ausreichende ungebündelte Ein- oder Ausspeisekapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde.
(2) Durch den Kapazitätsumwandlungsdienst wird es Netzbenutzern ermöglicht, jenen Teil der gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zurück zu übertragen, welcher doppelt gekauft wurde. Hierbei wird den Netzbenutzern das Entgelt für die doppelt gekaufte, gebündelt erworbene frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität nicht verrechnet. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung der doppelt gekauften, gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie eine positive Tarifdifferenz im Falle einer Höherwertigkeit der doppelt gekauften Ein- oder Ausspeisekapazität sind jedoch weiterhin von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätsumwandlungsdienst nutzen, zu entrichten.
(3) Netzbenutzer haben spätestens fünf Arbeitstage nach der gebündelten Buchung von frei zuordenbarer Ein- oder Ausspeisekapazität dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes anzuzeigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen zu diesem Zweck ein Standardformular auf ihrer Website. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdiensts zu bestätigen.
(4) Wird neu zu schaffende Kapazität in Angebotsstufen (Offer Levels) im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 angeboten, kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes für diese Auktionen vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch Inanspruchnahme ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich zu einem negativen Ergebnis führen könnte. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde den Ausschluss der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes mindestens vier Wochen vor Veröffentlichung der Auktion anzuzeigen.
(5) Der Kapazitätsumwandlungsdienst kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, abgeschlossen wurden.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).
Kapazitätsumwandlung
§ 6. (1) Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt an jenem Buchungspunkt, an dem der Netzbenutzer Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität kaufen musste, weil an der anderen Seite des Buchungspunkts keine ausreichende ungebündelte Ein- oder Ausspeisekapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde.
(2) Durch den Kapazitätsumwandlungsdienst wird es Netzbenutzern ermöglicht, jenen Teil der gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zurück zu übertragen, welcher doppelt gekauft wurde. Hierbei wird den Netzbenutzern das Entgelt für die doppelt gekaufte, gebündelt erworbene frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität nicht verrechnet. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung der doppelt gekauften, gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie eine positive Tarifdifferenz im Falle einer Höherwertigkeit der doppelt gekauften Ein- oder Ausspeisekapazität sind jedoch weiterhin von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätsumwandlungsdienst nutzen, zu entrichten.
(3) Netzbenutzer haben spätestens fünf Arbeitstage nach der gebündelten Buchung von frei zuordenbarer Ein- oder Ausspeisekapazität dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes anzuzeigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen zu diesem Zweck ein Standardformular auf ihrer Website. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdiensts zu bestätigen.
(4) Wird neu zu schaffende Kapazität in Angebotsstufen (Offer Levels) im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 angeboten, kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes für diese Auktionen vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch Inanspruchnahme ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich zu einem negativen Ergebnis führen könnte. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde den Ausschluss der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes mindestens vier Wochen vor Veröffentlichung der Auktion anzuzeigen.
(5) Der Kapazitätsumwandlungsdienst kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst kann nicht für Kapazitäten in Anspruch genommen werden, für die bereits der Kapazitätstausch gemäß § 6a in Anspruch genommen wurde.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft und ist für Kapazitätstäusche ab dem Gastag 1. Oktober 2025 anzuwenden (vgl. § 47 Abs. 7).
Kapazitätstausch („Reshuffling“)
§ 6a. (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben Netzbenutzern, die feste frei zuordenbare oder dynamisch zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität an einem Buchungspunkt aus Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger halten, einen Kapazitätstauschdienst anzubieten. Der Kapazitätstauschdienst kann nur im Netz desselben Fernleitungsnetzbetreibers auf der Fernleitungsebene durchgeführt werden.
(2) Durch den Kapazitätstausch wird es Netzbenutzern, die feste frei zuordenbare oder dynamisch zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität an einem Buchungspunkt im Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers aus Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger halten, ermöglicht, neue Kapazitätsbuchungen von festen frei zuordenbaren Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukten im Netz des Fernleitungsnetzbetreibers wertmäßig für die Dauer dieser neuen Kapazitätsbuchungen auf den bestehenden Vertrag anzurechnen und in diesem Umfang die entsprechende Kapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber rückzuübertragen. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung von festen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie Aufschläge gemäß § 3 Abs. 9 und 9a der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) sind jedoch von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätstauschdienst nutzen, zu entrichten und sind in der vorstehenden Berechnung nicht anzusetzen.
(3) Der Kapazitätstauschdienst kann nur beim Erwerb von festen frei zuordenbaren Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukten in Anspruch genommen werden. Bei Jahreskapazitätsprodukten ist ein Kapazitätstausch nur für das erste Gasjahr möglich.
(4) Netzbenutzer haben spätestens fünf Arbeitstage nach der Buchung von festen frei zuordenbaren Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukten an Ein- oder Ausspeisepunkten des Marktgebietes Ost auf der Fernleitungsebene dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätstauschdienstes anzuzeigen. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht zu diesem Zweck ein Standardformular auf seiner Website. Der jeweilige Fernleitungsnetzbetreiber hat spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätstauschdienstes zu bestätigen.
(5) Der Kapazitätstauschdienst kann nicht für Kapazitäten in Anspruch genommen werden, für die bereits der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 6 in Anspruch genommen wurde.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Sonderregelungen für virtuelle Grenzkopplungspunkte
§ 7. (1) Konzepte zur Umsetzung von virtuellen Grenzkopplungspunkten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vor der Implementierung mit Marktteilnehmern zu konsultieren und von den Netzbetreibern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Sofern für einen betroffenen Grenzkopplungspunkt ein virtueller Grenzkopplungspunkt eingerichtet wurde, bieten Netzbetreiber verfügbare Kapazität an diesem Grenzkopplungspunkt ausschließlich am virtuellen Grenzkopplungspunkt an.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Nominierungs- und Renominierungsregeln
§ 8. (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche, dessen Bilanzgruppe die Kapazitäten vom Netzbenutzer gemäß § 9 zugeordnet wurden, ist für die Nominierungen und Renominierungen seiner Bilanzgruppe verantwortlich.
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche nominiert die zu transportierenden Gasmengen im Rahmen der Nutzung fester Kapazität an einem Buchungspunkt bis 14.00 Uhr des Tages vor dem Liefertag. Langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Nominierung beim Fernleitungsnetzbetreiber ein, gilt Null als nominierter Wert.
(3) Der nominierende Bilanzgruppenverantwortliche kann seine ursprüngliche Nominierung mit mindestens zweistündiger Vorlaufzeit zur vollen Stunde durch eine Renominierung ersetzen.
(4) Die Nominierungen und Renominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sind vom Fernleitungsnetzbetreiber zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zuzuordnen. Diese Zuordnungen und die Prüfungen gemäß § 16 Abs. 1 und 4 erfolgen auf Stundenbasis.
(5) Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden. Die Nominierung von gebündelter Kapazität erfolgt gemäß Art. 19 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459.
(6) Die vergebenen Day Ahead-Kapazitäten sind bis 20.00 Uhr für den nächsten Tag zu nominieren.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Abs. 3 tritt mit Beginn des Gastages 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 4).
Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen
§ 9. (Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.10.2022 in Kraft)
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2022 in Kraft)
(3) Für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a GSNE-VO 2013 durch den Fernleitungsnetzbetreiber an den Netzbenutzer kann jedes Bilanzgruppenmitglied seine Nominierungen für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt einem Sub-Bilanzkonto jener Bilanzgruppe zuzuordnen, dessen Mitglied er ist. Erfolgt diese Zuordnung nicht, verrechnet der Fernleitungsnetzbetreiber das mengenbasierte Entgelt anteilig im Verhältnis der in diese Bilanzgruppe eingebrachten Kapazitäten an die jeweiligen Netzbenutzer.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen
§ 9. (1) Voraussetzung für die Nominierung von Kapazitäten an Ein- oder Ausspeisepunkten im Marktgebiet ist die rechtzeitige Zuordnung der an diesen Punkten gebuchten Kapazitäten zu Bilanzgruppen. Die gesamten gebuchten Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten an den Marktgebietsgrenzen werden vom Netzbenutzer gegenüber dem Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen diesen abgeschlossenen Ein- bzw. Ausspeisevertrages unter Angabe der Identifikationsnummer der Bilanzgruppe zugeordnet. Der Netzbenutzer kann gebuchte Kapazitäten ihrer Höhe nach aufteilen und diese Teile unterschiedlichen Bilanzgruppen sowie unterschiedlichen Sub-Bilanzkonten zuordnen. Der Netzbenutzer muss gemäß § 19 Abs. 2 Bilanzgruppenverantwortlicher oder unmittelbares Bilanzgruppenmitglied jener Bilanzgruppe sein, der er Kapazität zuordnet.
(2) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Tages-Standardkapazitätsprodukte und untertägige Standardkapazitätsprodukte gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen
§ 9. (1) Voraussetzung für die Nominierung von Kapazitäten an Ein- oder Ausspeisepunkten im Marktgebiet ist die rechtzeitige Zuordnung der an diesen Punkten gebuchten Kapazitäten zu Bilanzgruppen. Die gesamten gebuchten Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten an den Marktgebietsgrenzen werden vom Netzbenutzer gegenüber dem Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen diesen abgeschlossenen Ein- bzw. Ausspeisevertrages unter Angabe der Identifikationsnummer der Bilanzgruppe zugeordnet. Der Netzbenutzer kann gebuchte Kapazitäten ihrer Höhe nach aufteilen und diese Teile unterschiedlichen Bilanzgruppen sowie unterschiedlichen Sub-Bilanzkonten zuordnen. Der Netzbenutzer muss gemäß § 19 Abs. 2 Bilanzgruppenverantwortlicher oder unmittelbares Bilanzgruppenmitglied jener Bilanzgruppe sein, der er Kapazität zuordnet.
(2) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Tages-Standardkapazitätsprodukte und untertägige Standardkapazitätsprodukte gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.
(3) Für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a GSNE-VO 2013 durch den Fernleitungsnetzbetreiber an den Netzbenutzer kann jedes Bilanzgruppenmitglied seine Nominierungen für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt einem Sub-Bilanzkonto jener Bilanzgruppe zuzuordnen, dessen Mitglied er ist. Erfolgt diese Zuordnung nicht, verrechnet der Fernleitungsnetzbetreiber das mengenbasierte Entgelt anteilig im Verhältnis der in diese Bilanzgruppe eingebrachten Kapazitäten an die jeweiligen Netzbenutzer.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Sonderregelungen zum Netzzugang im Fernleitungsnetz
§ 10. (1) § 5 bis § 9 sowie § 16 und § 17 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung aus den Fernleitungsnetzen zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, zu Speicheranlagen und Endverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Speicher- und Produktions- sowie Erzeugungsanlagen. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. Sie sind jeweils vom angeschlossenen Speicherunternehmen, Endverbraucher, Produzenten, MVGM oder vom Erzeuger erneuerbarer Gase zu buchen.
(2) Für den Netzzugang im Fernleitungsnetz für Endverbraucher gelten §§ 11 und 12 sinngemäß.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Abschnitt
Allgemeine Regelungen zum Netzzugang im Verteilernetz
Netzzugangsantrag und Kapazitätserweiterung
§ 11. (1) Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. In Netzzugangsverträgen kann als Beginn der Netznutzung ein Zeitpunkt vereinbart werden, der maximal drei Jahre nach dem Abschluss des Netzzugangsvertrags liegt. Bei Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, kann die gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. h erforderliche Bekanntgabe des Versorgers im Rahmen der Anmeldung gemäß Wechselverordnung 2014 nachgeholt werden. In Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, können nicht diskriminierende und sachliche Bedingungen zur Gewährleistung der Kapazitätsreservierung vereinbart werden; zudem ist eine angemessene Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kapazität ab dem vereinbarten Beginn der Netznutzung im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich festzulegen. Die Bestimmungen zur Höhe, Verringerung und Absicherung der Zahlung gemäß Anlage 1 Punkt III Z 1 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzbenutzer zu übermitteln.
(3) Eine Erhöhung der vereinbarten Höchstleistung gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. c ist unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen zu jedem Monatsersten möglich. Eine Reduktion derselben ist in diesem Fall frühestens nach zwölf Monaten, zu einem Monatsersten, nach der letzten Erhöhung zulässig. In allen anderen Fällen ist eine Reduktion der vereinbarten Höchstleistung gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. c unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen einmal innerhalb von zwölf Monaten, zu einem Monatsersten, möglich.
(4) Anträge auf Kapazitätserweiterung gemäß § 33 Abs. 2 GWG 2011 haben dieselben Informationen wie der Netzzugangsantrag gemäß Abs. 1 zu enthalten. Die Abwicklung von Anträgen auf Kapazitätserweiterung hat den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen. Kapazitätserweiterungsanträge werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eintreffens behandelt.
(5) Fungiert das als Verteilernetzbetreiber tätige Unternehmen gleichzeitig als Endverbraucher, dessen Anlage an das eigene Verteilernetz angeschlossen ist, so sind §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden. Nicht davon betroffen sind die Eigenverbrauchsanlagen des Netzbetreibers, die dem Betrieb der Erdgasleitungsanlagen dienen.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Netzzutrittsantrag
§ 12. (1) Der Netzzugangsberechtigte hat die erstmalige Herstellung oder die Änderung des Netzanschlusses beim Verteilernetzbetreiber zu beantragen. Der Verteilernetzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung der Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Einspeisepunkt oder Ende des Verteilernetzes verantwortlich. Die Anschlussleitung wird vom Verteilernetzbetreiber hergestellt, instandgehalten und aufgelassen. Für die Herstellung von Anschlussleitungen gelten die in Anlage 1 festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber schließt die Anlage des Netzzutrittswerbers nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 GWG 2011 an sein Verteilernetz an.
(3) Anträge auf Netzzutritt haben die in Anlage 1 angeführten Mindestinhalte zu enthalten. Nach Annahme des Antrages auf Netzzutritt durch den Verteilernetzbetreiber hat der Verteilernetzbetreiber den Netzzutrittsvertrag unverzüglich dem Netzbenutzer zu übermitteln. Netzzutrittsverträge mit Betreibern von Speicher-, Erzeugungs- und Produktionsanlagen sind nach den Vorgaben des MVGM abzuschließen, soweit diese Verträge Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes haben. Der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages berechtigt den Netzzugangsberechtigten nicht zur Nutzung des Netzes.
(4) Wird die Anschlussleitung innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Verteilernetzbetreiber das Netzzutrittsentgelt auf die betroffenen Netzbenutzer im Verhältnis der zum Aufteilungszeitpunkt vertraglich vereinbarten Höchstleistung neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Verteilernetzbetreiber jenen Netzbenutzern zu refundieren, welche die Aufwendungen der Errichtung getragen haben, es sei denn, der Verteilernetzbetreiber hat die Aufwendungen der Anschlussleitung im Hinblick auf weitere Anschlüsse nur anteilig verrechnet.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Kapazitätsmanagement im Verteilergebiet
§ 13. (1) Der MVGM vereinbart einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber die an den Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet maximal in Summe zu buchende feste Kapazität im Rahmen der Kapazitätsbedürfnisse, die sich aus der genehmigten langfristigen Planung gemäß § 22 GWG 2011 ergeben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem der Netzbetreiber diese Kapazität an anderer Stelle vermarkten kann.
(2) An der Schnittstelle zwischen Fernleitungsnetz und Verteilernetz im Marktgebiet werden keine Kapazitätsverwaltung und kein Engpassmanagement auf Bilanzgruppenebene durchgeführt.
(3) Für den Netzzugang an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz gilt § 17 sinngemäß. Der MVGM ist für das Angebot und die Zuweisung der Ein- und Ausspeisekapazitäten im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze verantwortlich. Kapazitäten sind in der Reihenfolge des Eingangs der Netzzugangsanträge vom MVGM über eine Online-Plattform zu vermarkten. Implizite Kapazitätsallokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 sind vom MVGM vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(4) An Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz, über die Teile des Marktgebiets ausschließlich durch ein benachbartes Marktgebiet aufgespeist werden, bucht der MVGM die erforderlichen Kapazitäten.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2020, 6 Uhr, in Kraft und mit 22.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 3 und 7).
Abschnitt
Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen
Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen
§ 14. (1) Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal erforderliche Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität bzw. Standardkapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Speicherunternehmen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Speicherunternehmens für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung von fester Kapazität bzw. Standardkapazität gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten festen Kapazität bzw. Standardkapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese feste Kapazität bzw. Standardkapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Die Reduktion der jährlichen Buchung von unterbrechbarer Kapazität gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten unterbrechbaren Kapazität ist nicht durch die Bedingung einer wirtschaftlich gleichwertigen Vermarktung im Marktgebiet limitiert. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der jährlichen Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der bisher erforderlichen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 11 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Speicherunternehmen mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal erforderliche Kapazität für eine Mindestdauer von jeweils 15 Jahren vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der gebuchten festen Kapazität bzw. Standardkapazität endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn nicht bis drei Jahre vor Ablauf eine Vereinbarung über die danach vorzuhaltende feste Kapazität bzw. Standardkapazität getroffen wird. Eine Reduktion der Buchung gegenüber der für die Vertragsdauer vereinbarten festen Kapazität bzw. Standardkapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese feste Kapazität bzw. Standardkapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiierten Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags für die Vertragsdauer der vorgehaltenen Kapazität gemäß § 11 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.
(3) Die Bestimmungen gemäß §§ 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
(4) MVGM und Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).
Abschnitt
Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen, Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen
Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Speicherunternehmen
§ 14. (1) Speicherunternehmen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal erforderliche Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte feste Kapazität bzw. Standardkapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Speicherunternehmen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Speicherunternehmens für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung von fester Kapazität bzw. Standardkapazität gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten festen Kapazität bzw. Standardkapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese feste Kapazität bzw. Standardkapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Die Reduktion der jährlichen Buchung von unterbrechbarer Kapazität gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten unterbrechbaren Kapazität ist nicht durch die Bedingung einer wirtschaftlich gleichwertigen Vermarktung im Marktgebiet limitiert. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der jährlichen Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine unterjährige Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der bisher erforderlichen Kapazität hat für ganze Kalendermonate zu erfolgen und ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 11 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten. Bei Kapazitätserhöhungen mit einer durchgehenden Dauer von mehr als zwei Jahren erhöht sich die vom Netzbetreiber dauerhaft vorzuhaltende feste Kapazität bzw. Standardkapazität für das Folgejahr im gleichen Ausmaß.
(1a) Netzzugangsverträge gemäß Abs. 1 können im Fall der dauerhaften Stilllegung der Speicheranlage durch das Speicherunternehmen oder einer dauerhaften Trennung der Anschlussleitung durch den Anschlussnetzbetreiber mit dem der Stilllegung bzw. Trennung folgenden Monatsletzten und danach unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils zum Monatsletzten beendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Speicherunternehmen mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal erforderliche Kapazität für eine Mindestdauer von jeweils 15 Jahren vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der gebuchten festen Kapazität bzw. Standardkapazität endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn nicht bis drei Jahre vor Ablauf eine Vereinbarung über die danach vorzuhaltende feste Kapazität bzw. Standardkapazität getroffen wird. Eine Reduktion der Buchung gegenüber der für die Vertragsdauer vereinbarten festen Kapazität bzw. Standardkapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese feste Kapazität bzw. Standardkapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiierten Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags für die Vertragsdauer der vorgehaltenen Kapazität gemäß § 11 möglich.
(3) Die Bestimmungen gemäß §§ 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
(4) MVGM und Speicherunternehmen, deren Speicheranlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 22.5.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).
Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen
§ 15. (1) Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion erforderliche Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von erneuerbaren Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft erforderlichen Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Die Reduktionsbeschränkung gilt für die für Produktion bzw. Erzeugung vorgehaltene Kapazität von mehr als 10.000 kWh/h. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der bisher erforderlichen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 11 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.
(2) MVGM und Produzenten sowie Erzeuger von erneuerbaren Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).
Gesonderte Regelungen zum Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen
§ 15. (1) Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion erforderliche Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von erneuerbaren Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft erforderlichen Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität im Marktgebiet wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Die Reduktionsbeschränkung gilt für die für Produktion bzw. Erzeugung vorgehaltene Kapazität von mehr als 10.000 kWh/h. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der bisher erforderlichen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 11 möglich. Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.
(1a) Netzzugangsverträge gemäß Abs. 1 können im Fall der dauerhaften Stilllegung der Anlage durch Produzenten und Erzeuger von erneuerbaren Gasen oder einer dauerhaften Trennung der Anschlussleitung durch den Anschlussnetzbetreiber mit dem der Stilllegung bzw. Trennung folgenden Monatsletzten und danach unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils zum Monatsletzten beendet werden.
(2) MVGM und Produzenten sowie Erzeuger von erneuerbaren Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Teil
Engpassmanagement im Fernleitungsnetz
Kurzfristiges Use-it-or-lose-it
§ 16. (1) Renominierungen gemäß § 8 Abs. 3 sind zulässig, wenn diese nicht 90 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität überschreitet und nicht zehn Prozent der zugeordneten festen Kapazität unterschreitet. Bei ursprünglichen Nominierungen von mindestens 80 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub-Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nicht nominierten Bereiches für die Renominierung nach oben zugelassen. Bei ursprünglichen Nominierungen von höchstens 20 Prozent der der Bilanzgruppe bzw. dem Sub- Bilanzkonto zugeordneten festen Kapazität wird die Hälfte des nominierten Bereiches für die Renominierung nach unten zugelassen. Die zulässige Renominierung wird kaufmännisch auf ganze kWh/h gerundet. Bei der Bestimmung des zulässigen Renominierungsbereiches einer Bilanzgruppe werden Kapazitäten gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 nicht berücksichtigt.
(2) Über- oder unterschreitet eine Renominierung von fester Kapazität den nach Abs. 1 zulässigen Bereich, ist diese nur in Summe der gebuchten Kapazitäten anzunehmen. Der den zulässigen Bereich über- oder unterschreitenden Teil der Renominierung ist wie eine Nominierung von unterbrechbarer Kapazität zu behandeln und im Engpassfall zuerst zu unterbrechen.
(3) Auf den Netzbenutzer, der in den vorangegangenen 365 Tagen durchschnittlich weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am Buchungspunkt in einer Flussrichtung gebucht hat, finden die Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 an diesem Buchungspunkt und in dieser Flussrichtung unter den folgenden Voraussetzungen keine Anwendung: Der Bilanzgruppe oder dem Sub-Bilanzkonto, der bzw. dem die Kapazitäten dieses Netzbenutzers zugeordnet sind,
müssen weniger als zehn Prozent der technischen Jahreskapazität am relevanten Buchungspunkt in der betreffenden Flussrichtung zugeordnet sein und
dürfen keine Kapazitäten eines Netzbenutzers zugeordnet sein, auf den die Voraussetzung des ersten Satzes dieses Absatzes nicht ebenso zutrifft.
Bei der Ermittlung der gebuchten und zugeordneten festen Kapazitäten werden Kapazitäten gemäß Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 nicht berücksichtigt.
(4) Der zuständige Bilanzgruppenverantwortliche kann Sub-Bilanzkonten einrichten. Die Nominierung bzw. Renominierung von Gasmengen erfolgt in diesem Fall durch den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen auf das entsprechende Sub-Bilanzkonto, die entsprechenden Nominierungs- und Renominierungsregeln für Bilanzgruppen gelten analog.
(5) Der Fernleitungsnetzbetreiber bietet die Kapazitäten, die durch die Anwendung der Renominierungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 frei werden als Kapazitäten gemäß Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an.
(6) Soweit an Grenzkopplungspunkten von benachbarten Netzbetreibern vergleichbare Regelungen angewendet werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber an diesen Grenzkopplungspunkten von der Beschränkung der Renominierungsrechte gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 8 Abs. 5 zweiter Satz erforderlichenfalls abweichen, um eine mit dem benachbarten Marktgebiet kompatible Regelung zu ermöglichen. Insbesondere soll die Bündelung der Kapazitäten nicht erschwert werden. Die Abweichung ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen und zu begründen.
(7) Der Netzbenutzer, dessen Kapazitäten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach Abs. 5 angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise- oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Langfristiges Use-it-or-lose-it
§ 17. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Punkt 2.2.4. des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen zurückzugeben.
(2) Der Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchte, jedoch systematisch ungenutzte Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Abs. 1 auf der Buchungsplattform gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 angeboten oder zurückgegeben hat. Als systematisch ungenutzt gilt Kapazität jedenfalls, wenn
der Bilanzgruppenverantwortliche weniger als durchschnittlich 80 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr sowohl von 1. April bis 30. September als auch von 1. Oktober bis 31. März in Anspruch genommen hat; oder
der Bilanzgruppenverantwortliche systematisch nahezu 100 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Renominierungen nach unten durchführt.
Hat ein Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität mehreren Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten zugeordnet, erfolgt die Prüfung der systematisch ungenutzten Kapazität gemäß Z 1 und 2 für die Summe der diesen Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten insgesamt zugeordneten Kapazität.
(3) Die Kapazitäten sind vom Fernleitungsnetzbetreiber im Ausmaß der durchschnittlichen Nichtinanspruchnahme für die verbleibende effektive Vertragslaufzeit zu entziehen; dabei erfolgt die Entziehung im Falle von Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten, in die mehrere Netzbenutzer Kapazität eingebracht haben, anteilig entsprechend der von den Netzbenutzern eingebrachten Kapazität.
(4) Von einer Entziehung nach Abs. 2 ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass er
die Kapazitäten in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat; oder
die Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbesondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu erfüllen.
(5) Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 und dem in Aussicht genommenen Umfang der Entziehung gemäß Abs. 3 hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Abs. 4 zu übermitteln.
(6) Die Rechte und Pflichten des Kapazitätsvertrages verbleiben in dem Umfang beim Netzbenutzer, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht als Primärkapazität neu vergeben wird. Hinsichtlich Sicherheitsleistungen gelten die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen.
(7) Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Abs. 2 und 3 insbesondere zur zugeordneten und tatsächlich genutzten Kapazität je Bilanzgruppe bzw. Sub-Bilanzkonto fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Teil
Integrierte Marktgebietsbilanzierung
Abschnitt
Grundsätze der Bilanzierung
§ 18. (1) Das Marktgebiet, als integrierter Bilanzierungsraum, umfasst sämtliche Ein- und Ausspeisemengen der Fernleitungs- und Verteilernetze gemäß § 12 GWG 2011.
(2) Jeder Netzbenutzer muss gemäß § 19 einer Bilanzgruppe angehören. Innerhalb der Bilanzgruppe werden die Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet von einem oder mehreren Netzbenutzern zusammengeführt und die Abweichungen ausgeglichen. Unbeschadet der Regelung gemäß § 26 Abs. 5 letzter Satz sind alle Ein- und Ausspeisemengen im Marktgebiet eindeutig einem Netzbenutzer zuzuordnen.
(3) Bilanzgruppenverantwortliche haben bei den ihrer Bilanzgruppe zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch entsprechende Prognosen sowie geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzierungsperiode für einen bestmöglichen Ausgleich zu sorgen. Der Bilanzgruppenverantwortliche trägt gegenüber der Bilanzierungsstelle die wirtschaftliche Verantwortung für seine Bilanzgruppe bzw. seinen Bilanzgruppen.
(4) Die Marktgebietsbilanzierung ist jeweils pro Bilanzgruppe für alle nominierten sowie gemessenen Gasmengen im Marktgebiet abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten (kWh). Die Bilanzierungsperiode (Messperiode) im Marktgebiet ist der Gastag.
(5) Der Handel im Marktgebiet, einschließlich der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen, ist nur am Virtuellen Handelspunkt möglich. Ein Handel nach Ende der Bilanzierungsperiode ist nicht zulässig.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 7).
Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen
§ 18a. (1) Die von einem Mitgliedsstaat nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2017/1938 zur Abwicklung der Solidaritätslieferungen betrauten Stelle hat im Marktgebiet eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen sind die Regelungen des § 90 bis § 94 GWG 2011 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Abwicklung von Solidaritätslieferungen ist eine gesonderte Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen (BG-S) einzurichten. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für eine Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen (BGS) nach Abs. 2 Z 1 bedarf keiner Genehmigung gemäß § 93 GWG 2011.
(3) Über die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können ausschließlich Solidaritätslieferungen im Rahmen einer Solidaritätsanfrage nach Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EU) 2017/1938 abgewickelt werden. Der Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen können keine anderen Bilanzgruppenmitglieder zugeordnet werden. Für Solidaritätslieferungen sind dem solidaritätsanfordernden Mitgliedstaat im Sinne des Art. 13 Abs 3 Verordnung (EU) 2017/1938 nur Gasmengen auf Basis der Instrumente des § 28 Abs. 2 Z 2 und Z 3 anzubieten.
(4) Für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen kommen in Bezug auf die Bilanzierungsumlage, das Clearingentgelt, die Hinterlegung von Sicherheiten und die Bonitätsprüfung gesonderte Reglungen zur Anwendung. Das Prozedere und die entsprechenden Regelungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Solidaritätsmaßnahmen der Bilanzierungsstelle festzulegen.
(5) Die Regelungen des § 31 und § 31a für die Bilanzgruppe zur Abwicklung von Solidaritätslieferungen gelten sinngemäß, wobei im Solidaritätsfall die Maßnahmen nach § 31 und § 31a vom MVGM auch bei stündlichen Unausgeglichenheiten getroffen werden können, sofern die Netzstabilität gefährdet ist.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.10.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 6).
Abschnitt
Bilanzgruppensystem
Bilanzgruppenmitgliedschaft
§ 19. (1) Der MVGM organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu.
(2) Die Mitgliedschaft von Marktteilnehmern zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Mitgliedschaft in mehreren Bilanzgruppen ist zulässig, jedoch kann ein Zählpunkt jeweils nur einer Bilanzgruppe angehören. Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes. Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet.
(3) Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied
mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 29 abzuschließen,
einem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem MVGM gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder
Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse abzuwickeln,
hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen zeitgerecht vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Angebote für den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen. Der Bilanzgruppenverantwortliche darf die Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Vertragsabschluss die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen oder des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds gefährdet. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.
(4) Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere
in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;
nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;
in der Lieferung der für die Erstellung der langfristigen Planung und die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).
Abschnitt
Bilanzgruppensystem
Bilanzgruppenmitgliedschaft
§ 19. (1) Der MVGM organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu.
(2) Die Mitgliedschaft von Marktteilnehmern zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Mitgliedschaft in mehreren Bilanzgruppen ist zulässig, jedoch kann ein Zählpunkt jeweils nur einer Bilanzgruppe angehören. Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes. Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet.
(3) Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied
mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 29 abzuschließen,
einem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem MVGM gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder
Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse abzuwickeln,
hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen zeitgerecht vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Angebote für den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen. Der Bilanzgruppenverantwortliche darf die Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Vertragsabschluss die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen oder des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds gefährdet. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.
(3a) Beabsichtigt ein mittelbares Bilanzgruppenmitglied mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 29 abzuschließen, gelten die Regelungen des Abs. 3 sinngemäß.
(4) Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere
in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;
nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;
in der Lieferung der für die Erstellung der langfristigen Planung und die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten.
(5) Im Fall des Abrufs eines Angebots für physikalische Ausgleichsenergie gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 ist das unmittelbare oder mittelbare Bilanzgruppenmitglied verpflichtet, den Bilanzgruppenverantwortlichen über den Abruf und die Abrufdauer zu informieren. Das Bilanzgruppenmitglied hat die Form der Informationsbereitstellung mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen vorab festzulegen. Werden die Informationen über einen Fahrplan ausgetauscht, meldet das Bilanzgruppenmitglied dem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Fahrplan für die Dauer des Abrufs und den auf den Abruf folgenden Tag.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche
§ 20. (1) Wenn der Bilanzgruppenverantwortliche die Mitglieder einer Bilanzgruppe in Erfüllung seiner in § 91 GWG 2011 angeführten Aufgaben und Pflichten vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter. Eine direkte Stellvertretung liegt indes vor, wenn eine solche im Einzelfall vereinbart worden ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat dem MVGM, der Bilanzierungsstelle und den Netzbetreibern die Identität und die Daten der Bilanzgruppenmitglieder bekannt zu geben, sofern dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Von Bilanzgruppenmitgliedern in die Bilanzgruppe eingebrachten Kapazitäten sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu verwalten.
(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet die Entgelte gemäß § 24 gegenüber der Bilanzierungsstelle und die Transaktionskosten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß § 31 Abs. 3 GWG 2011 gegenüber dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes für alle Bilanzgruppenmitglieder und verrechnet diese den Bilanzgruppenmitgliedern verursachungsgerecht weiter.
(4) Die Art der Weiterverrechnung dieser Entgelte und Gebühren werden zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied vereinbart. Sämtliche Mitglieder der Bilanzgruppe sind gleichzustellen.
(5) Das Entgelt des Bilanzgruppenverantwortlichen für die Erbringung seiner Dienstleistungen ist zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied zu vereinbaren.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Abschnitt
Kommerzielle Bilanzierung
Allokationskomponenten
§ 21. (1) Die Bilanzierung erfolgt durch die Bilanzierungsstelle je Bilanzgruppe. Diese umfasst die folgenden Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag:
allokierte Nominierungen an den Grenzkopplungspunkten des Marktgebietes inkl. der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze;
allokierte Nominierungen zur Ein- bzw. Ausspeicherung von Gasmengen im Marktgebiet;
allokierte Nominierungen von Einspeisungen der Erdgasproduktion;
allokierte Nominierungen der saldierten Handelsmenge der Bilanzgruppe am Virtuellen Handelspunkt;
allokierte Einspeisungen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase;
allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher.
(2) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfolgt auf Basis der Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über Operational Balancing Agreements (OBA) gemäß § 27 auszugleichen sind. An Ein- und Ausspeisepunkten, an denen noch kein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren zustande gekommen ist, wird die Differenz zwischen Nominierung und Messung im Rahmen der Netzbilanzierung gemäß § 26 von den Netzbetreibern getragen. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.
(3) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 4 erfolgt auf Basis der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes übermittelten, stündlichen und saldierten Handelsgeschäfte der Bilanzgruppe.
(4) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Einspeisung. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation jedenfalls als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt.
(5) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit zugeordnetem, standardisiertem Lastprofil erfolgt als konstantes Tagesband anhand der von den Verteilernetzbetreibern auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur ermittelten Tagesverbräuche.
(6) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation grundsätzlich als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt. Die Bilanzierungsstelle bietet Bilanzgruppenverantwortlichen die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Ein derartiger Wechsel ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.
(7) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Das stündliche Profil der Messwerte stellt die bilanzierungsrelevante Allokation dar.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.10.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 6).
Abschnitt
Kommerzielle Bilanzierung
Allokationskomponenten
§ 21. (1) Die Bilanzierung erfolgt durch die Bilanzierungsstelle je Bilanzgruppe. Diese umfasst die folgenden Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag:
allokierte Nominierungen an den Grenzkopplungspunkten des Marktgebietes inkl. der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze;
allokierte Nominierungen zur Ein- bzw. Ausspeicherung von Gasmengen im Marktgebiet;
allokierte Nominierungen von Einspeisungen der Erdgasproduktion;
allokierte Nominierungen der saldierten Handelsmenge der Bilanzgruppe am Virtuellen Handelspunkt;
allokierte Einspeisungen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase;
allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher.
(2) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfolgt auf Basis der Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über Operational Balancing Agreements (OBA) gemäß § 27 auszugleichen sind. An Ein- und Ausspeisepunkten, an denen noch kein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren zustande gekommen ist, wird die Differenz zwischen Nominierung und Messung im Rahmen der Netzbilanzierung gemäß § 26 von den Netzbetreibern getragen. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.
(3) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 4 erfolgt auf Basis der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes übermittelten, stündlichen und saldierten Handelsgeschäfte der Bilanzgruppe.
(4) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Einspeisung. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation jedenfalls als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt.
(5) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit zugeordnetem, standardisiertem Lastprofil erfolgt als konstantes Tagesband anhand der von den Verteilernetzbetreibern auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur ermittelten Tagesverbräuche.
(6) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation grundsätzlich als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt. Der MVGM bietet Bilanzgruppenverantwortlichen für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Eine derartige Änderung der Allokationsmethode ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.
(7) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Das stündliche Profil der Messwerte stellt die bilanzierungsrelevante Allokation dar.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 6).
Abschnitt
Kommerzielle Bilanzierung
Allokationskomponenten
§ 21. (1) Die Bilanzierung erfolgt durch die Bilanzierungsstelle je Bilanzgruppe. Diese umfasst die folgenden Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag:
allokierte Nominierungen an den Grenzkopplungspunkten des Marktgebietes inkl. der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze;
allokierte Nominierungen zur Ein- bzw. Ausspeicherung von Gasmengen im Marktgebiet;
allokierte Nominierungen von Einspeisungen der Erdgasproduktion;
allokierte Nominierungen der saldierten Handelsmenge der Bilanzgruppe am Virtuellen Handelspunkt;
allokierte Einspeisungen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase;
allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher.
(2) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfolgt auf Basis der Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über Operational Balancing Agreements (OBA) gemäß § 27 auszugleichen sind. An Ein- und Ausspeisepunkten, an denen noch kein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren zustande gekommen ist, wird die Differenz zwischen Nominierung und Messung im Rahmen der Netzbilanzierung gemäß § 26 von den Netzbetreibern getragen. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.
(3) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 4 erfolgt auf Basis der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes übermittelten, stündlichen und saldierten Handelsgeschäfte der Bilanzgruppe.
(4) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Einspeisung. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation jedenfalls als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt.
(4a) Die Alloaktion gemäß Abs. 1 Z 5 kann, sofern an den relevanten Einspeisepunkten ein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren besteht, abweichend von Abs. 4 auf Verlangen des Betreibers einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Gase auch analog zu Abs. 2 auf Basis der Nominierungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte erfolgen, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über das OBA gemäß § 27 auszugleichen sind. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt dann, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.
(5) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit zugeordnetem, standardisiertem Lastprofil erfolgt als konstantes Tagesband anhand der von den Verteilernetzbetreibern auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur ermittelten Tagesverbräuche.
(6) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation grundsätzlich als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt. Der MVGM bietet Bilanzgruppenverantwortlichen für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Eine derartige Änderung der Allokationsmethode ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.
(7) Die Allokation gemäß Abs. 1 Z 6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Das stündliche Profil der Messwerte stellt die bilanzierungsrelevante Allokation dar.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Anwendbarer täglicher Ausgleichsenergiepreis
§ 22. (1) Eine sich aus den Allokationskomponenten gemäß § 21 Abs. 1 ergebende Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe wird gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 24 zum Ausgleichsenergiepreis des jeweiligen Gastages abgerechnet.
(2) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die Einspeisungen des jeweiligen Gastages die Ausspeisungen übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:
der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 für den jeweiligen Gastag, oder
der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(3) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ ist (d.h. die Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den Ausspeisungen zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise:
der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 für den jeweiligen Gastag, oder
der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(4) Sollte für einen jeweiligen Gastag kein Börsereferenzpreis (CEGHIX) vorliegen, so ist der letztgültige Börsereferenzpreis (CEGHIX) für die Ermittlung des anwendbaren täglichen Ausgleichsenergiepreises gemäß Abs. 2 und 3 für diesen Tag heranzuziehen.
(5) Ausgleichsenergiepreise sind in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Ergänzendes untertätiges Anreizsystem
§ 23. (1) In Ergänzung zum täglichen Ausgleichsenergiepreis gemäß § 22 unterliegen Bilanzgruppenverantwortliche auch einem untertägigen Anreizsystem. Dieses sieht vor, dass diese ergänzend je Bilanzgruppe einen Kostenbeitrag zur untertägigen Strukturierung der stündlichen Differenzmengen ihrer Bilanzgruppe zu leisten haben. Das untertägige Anreizsystem kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der MVGM am jeweiligen Gastag gegenläufige Abrufe von physikalischer Ausgleichsenergie durchführen musste.
(2) Ausgangspunkt der Ermittlung des Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 sind die stündlichen Differenzen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen einer Bilanzgruppe. Diese stündlichen Differenzen werden über den Gastag kumuliert (kumulierte stündliche Differenzmenge) und für jede Stunde einer Toleranzmenge gegenübergestellt. Die Toleranzmenge je Bilanzgruppe beträgt für jede Stunde vier Prozent der allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 an diesem Tag.
(3) Mengenmäßige Berechnungsbasis für den Kostenbeitrag eines Gastages (Überschreitungsmenge) ist die Summe der jeweiligen, stündlichen Überschreitungen der Toleranzmenge durch die kumulierte stündliche Differenzmenge.
(4) Der spezifische Kostenbeitrag entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen den mengengewichteten Durchschnittspreisen für physikalische Ausgleichsenergieeinkäufe bzw. –verkäufe des MVGM am jeweiligen Gastag gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und ist minimal Null. Dieser ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
(5) Der absolute Kostenbeitrag eines Bilanzgruppenverantwortlichen ergibt sich durch Multiplikation des spezifischen Kostenbeitrags gemäß Abs. 4 mit der Überschreitungsmenge gemäß Abs. 3. Die Bilanzierungsstelle hat dabei sicherzustellen, dass die Summe der Kostenbeiträge sämtlicher Bilanzgruppenverantwortlicher für einen Gastag jedenfalls auf die resultierenden Gesamtkosten der Ausgleichsenergieeinkäufe bzw. –verkäufe zum Zwecke der Strukturierung an diesem Gastag beschränkt ist.
(6) MVGM und Bilanzierungsstelle führen jährlich eine Evaluierung des ergänzenden untertägigen Anreizsystems mit Fokus auf die relevanten Parameter durch und übermitteln einen Bericht an die Regulierungsbehörde.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
zum Inkrafttreten vgl. § 47 Abs. 4
(Anm: Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung)
§ 24. (Anm.: Abs. 1 bis 5 und 7 treten mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft)
(6) Für die Korrektur fehlerhafter Allokationsdaten, welche jedoch erst nach Durchführung des eigentlichen Clearings identifiziert werden, hat die Bilanzierungsstelle für einen angemessenen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine Nachverrechnung zu ermöglichen. In diesem Fall wird das gesamte Clearing einer Bilanzgruppe für den betroffenen Abrechnungsmonat neu aufgerollt. Diese Nachverrechnung kann entweder die für die Abgabe der betroffenen Allokation verantwortliche Stelle oder der betroffene Bilanzgruppenverantwortliche initiieren. Die Bilanzierungsstelle ist berechtigt, für die Kompensation der damit verbundenen Zusatzaufwände ein Entgelt zu erheben. Die Bilanzierungsstelle hat monatlich eine Dokumentation sämtlicher Nachverrechnungen an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
Abkürzung
GMMO-VO 2020
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung
§ 24. (1) Die Bilanzierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Webseite einen Clearingkalender und führt auf dieser Basis das erste und zweite Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche durch.
(2) Das erste Clearing erfolgt monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats. Gegenstand dieses Clearings ist die Abrechnung
der sich aus den Allokationskomponenten gemäß § 21 Abs. 1 ergebenden Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe zum Ausgleichsenergiepreis des jeweiligen Gastages gemäß § 22;
eines allfälligen Kostenbeitrags zur untertägigen Strukturierung gemäß § 23 Abs. 5;
einer allfälligen Bilanzierungsumlage gemäß § 25 Abs. 1.
(3) Das zweite Clearing erfolgt spätestens 14 Monate nach dem ersten Clearing gemäß Abs. 2. Gegenstand dessen ist die Korrektur des ersten Clearings aufgrund von abrechnungsrelevanten Veränderungen von Allokationen anhand von final gemessenen bzw. abgelesenen Energiemengen.
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