Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Oö. VOLV-LF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2024-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Abkürzung

Oö. VOLV-LF

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2006, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Expositionsgrenzwert
§ 4 Auslösewert
§ 5 Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6 Bewertungen und Messungen
§ 7 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10 Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11 Maßnahmen an der Quelle
§ 12 Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge
§ 13 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14 Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 15 Übergangsbestimmungen
§ 16 In-Kraft-Treten

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