Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-11
Letzte Aktualisierung 2020-06-04
Status Aufgehoben · 2020-03-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

§ 1. (1) Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer oder italienischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

§ 1. (1) Personen, die von Italien, Schweiz und Liechtenstein nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

§ 1. (1) Personen, die von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

§ 1. (1) Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg zu treffen sind.

(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Land- und Wasserweg zu treffen sind.

(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.

§ 1a. (1) Personen, die aus Nachbarstaaten nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein.

(2) Personen, die ein Zeugnis nach Abs. 1 nicht vorlegen können, ist die Einreise zu verweigern.

§ 2. Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Im Falle, dass ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die Heimquarantäne beendet werden.

§ 2. Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen.

§ 2. Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

§ 2. (1) Abweichend von § 1 ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist es Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal erlaubt, nach Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof geführt wird oder der Bus direkt vom Ausgangspunkt zum Endpunkt ohne weiteren planmäßigen Halt fährt. Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

(3) Können die in Abs. 2 genannten Personen eine Heimquarantäne nicht antreten, haben sie eine Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft für die Dauer der 14-tägigen Quarantäne nachzuweisen, deren Kosten sie selbst oder ein Dritter zu tragen haben. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.

§ 2. (1) Abweichend von § 1a ist Personen erlaubt, nach Österreich einzureisen, die österreichische Staatsbürger sind, oder die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne verpflichten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist es Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal erlaubt, nach Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof geführt wird oder der Bus direkt vom Ausgangspunkt zum Endpunkt ohne weiteren planmäßigen Halt fährt. Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

(3) Können die in Abs. 2 genannten Personen eine Heimquarantäne nicht antreten, haben sie eine Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft für die Dauer der 14-tägigen Quarantäne nachzuweisen, deren Kosten sie selbst oder ein Dritter zu tragen haben. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.

§ 3. Abweichend von den §§ 1 und 2 ist die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

§ 3. Abweichend von den §§ 1a und 2 ist die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

§ 3a. (1) Abweichend von §§ 1 und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von §§ 1 und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem in § 1 genannten Staat zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

§ 3a. (1) Abweichend von §§ 1 und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von §§ 1 und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem in § 1 genannten Staat zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 3a. (1) Abweichend von §§ 1a und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von §§ 1a und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in einem Nachbarstaat zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 3a. (1) Abweichend von §§ 1a und 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von §§ 1a und 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage E und F) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 4. Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung) sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.

§ 4. Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.

§ 4. Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten, die Begleitperson nach § 3a sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.

§ 4. Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,, die Begleitperson nach § 3a sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

§ 4. Diese Verordnung ist auf den Güterverkehr und den gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung), Repatriierungsfahrten, unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind, die Begleitperson nach § 3a, die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz sowie den Pendler-Berufsverkehr nicht anwendbar. Insbesondere auf Lenker und Betriebspersonal ist die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl. II Nr. 81/2020, anwendbar.

§ 4a. Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert.

§ 4a. Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

§ 4b. (1) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.

(2) Diese Verordnung gilt weiters nicht für österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen.

(3) Die von Abs. 1 und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.

§ 5. Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des §26a StVO, sowie für diplomatisches Personal.

§ 5. Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des §26a StVO. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 3. April 2020, um 12:00 Uhr außer Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 3. April 2020, um 12:00 Uhr außer Kraft.

(3) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 92/2020 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 3. April 2020, um 12:00 Uhr außer Kraft.

(3) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 92/2020 treten mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(4) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 104/2020 treten mit Ablauf des 19. März 2020 in Kraft.

(Anm.: § 6.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(Anm.: § 6.) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die §§ 3a und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 6. (1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

§ 6. (1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(3) Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 6. (1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(3) Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 3a und 4a und die Anlagen A, B, C und D treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 6. (1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 3a und 4a und die Anlagen A, B, C und D treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Änderungen des § 3a Abs. 2 sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

§ 6. (1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 3a und 4a und die Anlagen A, B, C und D treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Änderungen des § 3a Abs. 2 sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4a) Die neue Anlage „E“ in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 242/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

§ 6. (1) Die Z 3 und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, der Titel und die Z 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 149/2020 mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Änderungen der §§ 1, 2, 3, 3a und 4a und die Anlagen A, B, C und D treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Änderungen des § 3a Abs. 2 sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4a) Die neue Anlage „E“ in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 242/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4b) § 4b tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Anlage A

Ärztliches Zeugnis

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien

(Anm.: Anlage A als PDF dargestellt) (Anm 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Anlage A

Ärztliches Zeugnis

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

(Anm.: Anlage A als PDF dargestellt)

Anlage B

Medical Certificate

pursuant to the Regulation issued by the Federal Minister for Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection regarding measures upon entry from Italy

(Anm.: Anlage B als PDF dargestellt) (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Anlage B

Medical Certificate

In accordance with the ordinance of the Federal Minister of Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection about measures concerning the entry from neighbouring countries

(Anm.: Anlage B als PDF dargestellt)

Anlage C

Certificato medico

Ai sensi del regolamento del Ministro federale degli affari sociali, la salute, la cura e la protezione dei consumatori su misure in caso di ingresso dall´Italia

(Anm.: Anlage C als PDF dargestellt) (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Allegato C(Anm.: Anlage C)

Certificato medico

Ai sensi del regolamento del Ministro federale degli affari sociali, della salute, della cura e della protezione dei consumatori sulle misure in caso d‘ingresso da uno stato confinante

(Anm.: Anlage C als PDF dargestellt)

Anlage D

Attestation Médicale

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert) (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Anlage D

Attestation Médicale

Selon l’Ordonnance du Ministre Fédéral des Affaires Sociales, de la Santé, des Soins et de la Protection des Consommateurs portant sur les mesures lors de l’entrée sur le territoire provenant des États voisins de l'Autriche

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)

Anlage E

Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert) (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Anlage E

Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiertAnlage E ist im PDF als Anlage C bezeichnet)

Anlage E

Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)

Schedule F(Anm.: Anlage F)

Confirmation of absolute medical necessity to use medical service

(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert) (Anm. 1)

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 65/2023-9, zu Recht erkannt:

„I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Schedule F(Anm.: Anlage F)

Confirmation of absolute medical necessity to use medical service

(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert)

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