Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 bis längstens 31.03.2020 zu schaffen.
Einrichtung der Datenübermittlungen
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2 und 3 zu schaffen.
Einrichtung der Datenübermittlungen
(Anm.: § 4.) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2, 2a und 3 zu schaffen.
§ 5. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
(Anm.: § 5.) Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2, 2a und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 (Anm. 1) außer Kraft.
(___
Anm. 1: gemeint ist vermutlich „mit Ablauf des 31.12.2022“)
Inkrafttreten
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 (Anm. 1) außer Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(___
Anm. 1: gemeint ist vermutlich „mit Ablauf des 31.12.2022“)
Inkrafttreten
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 (Anm. 1) außer Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 samt Überschrift und § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(___
Anm. 1: gemeint ist vermutlich „mit Ablauf des 31.12.2022“)
Inkrafttreten
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 (Anm. 1) außer Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 samt Überschrift und § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2021 treten mit 16. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(___
Anm. 1: gemeint ist vermutlich „mit Ablauf des 31.12.2022“)
Inkrafttreten
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(2) Der § 1 Abs. 1 bis Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a sowie § 4, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 bis 5, § 2 samt Überschrift und § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2021 treten mit 16. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs. 4a und 6 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung hinsichtlich des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung sind betraut:
Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige und Privatzimmervermieter, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Hinsichtlich des § 1 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.
Hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung sind betraut:
Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG sowie land- und forstwirtschaftlich Tätige und touristische Vermieter gemäß § 1 Abs. 1, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Hinsichtlich des § 1 in Bezug auf Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Hinsichtlich des § 1 Abs. 5 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.
Hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Hinsichtlich des § 2a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Hinsichtlich des § 3 Abs. 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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