Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 2a des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
COVID-19-Haftungsrahmen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
§ 2. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übernommen werden.
§ 2. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum von 17. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 übernommen werden.
§ 2. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2021 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 übernommen werden.
§ 2. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 300/2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 übernommen werden.
§ 2. Verpflichtungen gemäß § 1 dürfen nur im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2022 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 übernommen werden.
§ 3. § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 tritt mit 17. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
§ 3. (1) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 tritt mit 17. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
(2) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
§ 3. (1) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 tritt mit 17. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
(2) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
(3) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 300/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2021 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
§ 3. (1) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 tritt mit 17. Juli 2020 in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
(2) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2020 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
(3) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 300/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2021 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
(4) § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2022 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Aufgrund des § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 300/2021 übernommene Verpflichtungen gemäß § 1 bleiben unberührt.
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