Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-03-16
Letzte Aktualisierung 2020-09-04
Status Aufgehoben · 2020-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
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Abkürzung

C-SchVO

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 23, 25, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, § 119 des Forstgesetzes 1975 sowie § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

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C-SchVO

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1, BGBl. II Nr. 384/2020).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21 22, 23, 25 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, § 119 des Forstgesetzes 1975 sowie § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

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C-SchVO

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen.

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C-SchVO

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz (im Folgenden: SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der Berufsschulen, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist (Anm. 1).

(____

Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 248/2020 lautet: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschule“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In § 1 wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.“)

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C-SchVO

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anordnung ortsungebundenen Unterrichts

§ 2. (1) Der Unterricht findet abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 und von §§ 11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

(2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

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C-SchVO

Elektronische Kommunikation

§ 3. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.

(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

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C-SchVO

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 4. Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

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C-SchVO

Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)

§ 5. (1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten (Anm1).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag ortsungebundenen Unterricht sowie Leistungsfeststellungen mittels elektronischer Kommunikation anordnen. Der Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer behördlichen Anordnung über die Quarantäne zu begründen.

(3) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungen.

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2, gesetzwidrig war, vgl. BGBl. II Nr. 24/2021).

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C-SchVO

Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht

§ 6. (1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.

(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.

(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Abkürzung

C-SchVO

Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)

§ 7. (1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von § 8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.

(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.

(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.

(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.

(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.

(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.

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C-SchVO

Tritt mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 2 Z 3).

Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)

§ 7. (1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von § 8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.

(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann (Anm1).

(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden (Anm1).

(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.

(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 4 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken (Anm1).

(7) Die Schulleitung kann Ergänzungsunterricht während des Schultages bis zum Höchstausmaß der Wochenstundenanzahl des anzuwendenden Lehrplanes anordnen.

(8) Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes „Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Abs. 3, 4 und 6, gesetzwidrig waren, vgl. BGBl. II Nr. 24/2021).

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C-SchVO

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 8. (1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 1 bis 4, § 23 und § 23a SchUG und §§ 19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen.

(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 8. (1) Die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in den einzelnen Gegenständen können abweichend von § 18 Abs. 1 und 10, § 20 Abs. 1 bis 4, § 23 und § 23a SchUG und §§ 19 bis 23a SchUG-BKV, mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werden. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die einer Risikogruppe angehören oder die mit Angehörigen einer Risikogruppe im selben Haushalt leben, kann die Schulleitung auf Antrag von schriftlichen Leistungsfeststellungen absehen und Leistungsfeststellungen auf andere Art anordnen. Prüfungen, auf welche die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, anwendbar ist, können in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.

Abkürzung

C-SchVO

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 lit. c sublit. aa, § 7 sowie aus § 20 Abs. 1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 LBVO herangezogen werden.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3 kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.

(3) Abweichend von § 19a Abs. 1 kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.

Abkürzung

C-SchVO

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 lit. c sublit. aa, § 7 sowie aus § 20 Abs. 1 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung nicht anzuwenden. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht gemäß Anlage A erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 3 LBVO herangezogen werden.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 6 SchUG hat die Klassenkonferenz am Montag oder Dienstag der letzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattzufinden. Für Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3 kann eine Konferenz bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 stattfinden.

(3) Abweichend von § 19a Abs. 1 SchUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 ohne Vorliegen einer Frühwarnung durch eine Individuelle Lernbegleitung gefördert werden.

Abkürzung

C-SchVO

Elektronische Konferenzen

§ 10. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann auf elektronischem Wege eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den § 20 Abs. 6, § 63a Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG und § 58 Abs. 6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Abkürzung

C-SchVO

Ende des Unterrichtsjahres für Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 11. Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 1 Schulzeitgesetz 1985 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 für Freigegenstände und unverbindliche Übungen am 17. Mai 2020.

Abkürzung

C-SchVO

Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland

§ 12. Der Entscheidung gemäß § 25 Abs. 9 SchUG ist der zu Beginn des fremdsprachigen Schulbesuches im Ausland geplante Zeitraum zugrunde zu legen, wenn der Schulbesuch im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie vorzeitig beendet wurde.

Abkürzung

C-SchVO

Deutschfördermaßnahmen

§ 13. (1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, sind die standardisierten Testverfahren abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen. Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden.

(2) Die Testung zur Feststellung des Sprachstandes gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes für das Schuljahr 2020/21 ist innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres 2019/20 durchzuführen.

(3) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2020 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.

Abkürzung

C-SchVO

Deutschfördermaßnahmen

§ 13. (1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, sind die standardisierten Testverfahren abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen. Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden. Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, verbleiben bis zur Durchführung der Testung auf derselben Schulstufe, in der sie die Deutschförderklasse im Schuljahr 2019/20 besucht haben. Nach erfolgter Testung in den ersten beiden Wochen des Schuljahres 2020/21 können Beschlüsse gemäß § 25 Abs. 5c SchUG gefasst werden.

(2) Die Testung zur Feststellung des Sprachstandes gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes für das Schuljahr 2020/21 ist, sofern sie nicht bereits stattfand, innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres 2019/20 durchzuführen.

(3) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2020 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 2).

Deutschfördermaßnahmen

§ 13. (1) Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden. Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, verbleiben bis zur Durchführung der Testung auf derselben Schulstufe, in der sie die Deutschförderklasse im Schuljahr 2019/20 besucht haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.

Abkürzung

C-SchVO

Verlegung vorgezogener Teilprüfungen

§ 14. Abweichend von § 36 Abs. 3 und 3a und § 64 SchUG kann die Schulleitung vorgezogene Teilprüfungen abschließender Prüfungen vom Schuljahr 2019/20 auf den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 verlegen.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).

Verlegung vorgezogener Teilprüfungen

§ 14. Abweichend von § 36 Abs. 3 und 3a und § 64 SchUG kann die Schulleitung vorgezogene Teilprüfungen abschließender Prüfungen von dem im Schuljahr 2019/20 beschlossenen Termin auf den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 verlegen.

Abkürzung

C-SchVO

2.

Abschnitt

Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe)

Unterrichtsmittel, Lehrstoff

§ 15. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 1. bis 4. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(3) Der Lehrplan der Volksschule wird aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6 und 10, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).

2.

Abschnitt

Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe)

Unterrichtsmittel, Lehrstoff

§ 15. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

Abkürzung

C-SchVO

Schultag

§ 16. (1) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 11.30 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und § 63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.

Abkürzung

C-SchVO

Schultag

§ 16. (1) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 12.00 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und § 63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 17. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Schulkonferenz.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 17. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Schulkonferenz. § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 17. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

3.

Abschnitt

Regelungen für die Neue Mittelschule, die Sonderschule (5. bis 9. Schulstufe) und die Polytechnische Schule

Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel

§ 18. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 5. bis 9. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 SchUG ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(3) Die Lehrpläne der (neuen) Mittelschule, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, und der Polytechnischen Schule werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 21b und 29, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Abkürzung

C-SchVO

Schultag

§ 19. (1) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf, ausgenommen an der Polytechnischen Schule, die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985, §§ 63a und 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.

Abkürzung

C-SchVO

Schultag

§ 19. (1) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf, ausgenommen an der Polytechnischen Schule, die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 14.00 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985, §§ 63a und 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 20. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 20. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 20. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

4.

Abschnitt

Allgemeine bildende höhere Schule

Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel

§ 21. (1) Für Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(3) Die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung sowie von Schulversuchen mit besonderer Berücksichtigung des Sports, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6 und 39, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Semester- und Feststellungsprüfungen sind zulässig.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).

4.

Abschnitt

Allgemeine bildende höhere Schule

Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel

§ 21. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

(2) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

Abkürzung

C-SchVO

Schultag

§ 22. (1) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.

Abkürzung

C-SchVO

Schultag

§ 22. (1) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 14.00 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.

Abkürzung

C-SchVO

Semesterprüfungen

§ 23. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:

1.

Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.

2.

Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß § 8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.

3.

Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.

4.

An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Abkürzung

C-SchVO

Semesterprüfungen

§ 23. (Anm.: Einleitungssatz, Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

3.

Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.

4.

An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Abkürzung

C-SchVO

Nachtragsprüfungen

§ 24. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 25. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Klassenkonferenz.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 25. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 25. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

Aufnahmsprüfungen

§ 26. Abweichend von § 3a Abs. 6 und § 9 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.

Abkürzung

C-SchVO

6.

Abschnitt

Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen

Lehrplan und Lehrstoff

§ 27. (1) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(2) Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 bis 64, 66a und 73 bis 81, § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.

Abkürzung

C-SchVO

5.

Abschnitt

Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen

Lehrplan und Lehrstoff

§ 27. (1) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(2) Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 bis 64, 66a und 73 bis 81, § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).

5.

Abschnitt

Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen

Lehrplan und Lehrstoff

§ 27. (1) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

Abkürzung

C-SchVO

Schultag

§ 28. Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

Abkürzung

C-SchVO

Semesterprüfungen

§ 29. Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:

1.

Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.

2.

Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß § 8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.

3.

Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.

4.

An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Abkürzung

C-SchVO

Semesterprüfungen

§ 29. (Anm.: Einleitungssatz, Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

3.

Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.

4.

An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Abkürzung

C-SchVO

Nachtragsprüfungen

§ 30. Für Nachtragsprüfungen betreffend das Wintersemester 2019/20 darf der Termin nicht nach den für die Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen des nächsten Schuljahres liegen.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 31. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nichtgenügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Schulkonferenz.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 31. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 31. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Abkürzung

C-SchVO

Aufnahmsprüfungen

§ 32. Abweichend von § 3a Abs. 6 und § 9 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2019/20 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.

Abkürzung

C-SchVO

Letzte Schulstufen an berufsbildenden mittleren Schulen

§ 33. (1) Für die letzte Schulstufe von berufsbildenden mittleren Schulen endet das Unterrichtsjahr 2019/20 mit Ausnahme der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen zum sich am 16. März 2020 aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe berufsbildender mittlerer Schulen hat ab 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres lehrplanmäßiger Unterricht, in der Schule stattzufinden. Das Unterrichtsjahr für Freigegenstände und unverbindliche Übungen endet am 4. Mai 2020.

(3) Die Lehrpläne der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen, werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58 bis 64, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).

Entfall von Vorprüfungen

§ 34. Die Vorprüfungen gemäß §§ 42 und 52 der Prüfungsordnung BMHS zum Haupttermin 2020/21 entfallen. Bei der Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung ist die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe (bei Schulen, an welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, der letzten beiden Semester), in der die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden, heranzuziehen.

Abkürzung

C-SchVO

7.

Abschnitt

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 35. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

Abkürzung

C-SchVO

6.

Abschnitt

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2020 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

Die Promulgationsklausel, die § 1, § 7 Abs. 6 und 8, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 16 Abs. 1, § 17, § 18 Abs. 3 (Anm.: von der Novelle nicht betroffen) , § 19 Abs. 1, § 20, § 22 Abs. 1, § 25, die Überschrift des 5. Abschnitts, die § 27 Abs. 2, § 31 und die Überschrift des 6. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ausnahme von § 7 Abs. 6 und 8 mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft;

2.

die Anlage A, 2., 5. und 6. Teil sowie Anlage B, 2. bis 4. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

§ 7 sowie die Anlagen A und B treten mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft.

Abkürzung

C-SchVO

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

1.

Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen

Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen, in welchen Unterricht gemäß der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2020, stattfindet, ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler von jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen.

2.

Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)

2.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung im Ausmaß gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

2.2 Schülerinnen und Schüler können von der Schulleitung für die Ablegung der freiwilligen Fahrradprüfung, als Teil der unverbindlichen Übung Verkehrserziehung oder als schulbezogene Veranstaltung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

3.

Schülerinnen und Schüler an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)

Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4.

Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen

4.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4.2 Zur Durchführung der Berufs(wahl)entscheidung kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausnehmen.

5.

Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen

5.1 Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8 Schulstufe sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

5.2 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6.

Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

6.1 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6.2 Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule können ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 2 Z 3).

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

1.

Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen

Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen, in welchen Unterricht gemäß der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2020, stattfindet, ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schüler von jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen.

2.

Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)

2.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung im Ausmaß gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

2.2 Schülerinnen und Schüler können von der Schulleitung für die Ablegung der freiwilligen Fahrradprüfung, als Teil der Verbindlichen Übung Verkehrserziehung oder als schulbezogene Veranstaltung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

3.

Schülerinnen und Schüler an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)

Die Schülerinnen und Schüler sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4.

Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen

4.1 Die Schülerinnen und Schüler sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

4.2 Zur Durchführung der Berufs(wahl)entscheidung kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausnehmen.

5.

Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden höheren Schulen

5.1 Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8 Schulstufe sind ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

5.2 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6.

Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

6.1 Die Schülerinnen und Schüler der 9. bis vorletzten Schulstufe und Studierende gemäß SchUG-BKV sind ab 3. Juni von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen.

6.2 Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule können ab 18. Mai von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

Abkürzung

C-SchVO

Anlage B

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)

1.

Abstandsgebot (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

2.

Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.

2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude

Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).

2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).

2.4 Vermeidung von direktem Körperkontakt

Jede Art von direktem Körperkontakt ist, außer in medizinisch erforderlichen Fällen, zu vermeiden.

3.

Vermeidung von Personenansammlungen

Versammlungen sind nicht zulässig. Dies umfasst auch Schülerversammlungen im Rahmen der Schülermitverwaltung.

4.

Atemhygiene

4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.

4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)

Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen.

Abkürzung

C-SchVO

Tritt mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 2 Z 3).

Anlage B

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)

1.

Abstandsgebot (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

2.

Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.

(Anm.: Z 2.2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2020)

2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).

(Anm.: Z 2.4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2020)

3.

Vermeidung von Personenansammlungen

Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

4.

Atemhygiene

4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.

4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) (Anm1)

Alle Personen im Schulgebäude können eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(_______

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 436/2020-15, dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt, dass Z 4.2, gesetzwidrig war, vgl. BGBl. II Nr. 24/2021).

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