Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-05-15
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2029-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

CFPG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

CFPG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:

a)

Zuschüsse

b)

Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);

2.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

3.

Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994.

Abkürzung

CFPG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:

a)

Zuschüsse

b)

Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);

2.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

3.

Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994;

4.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Abkürzung

CFPG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:

a)

Zuschüsse

b)

Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);

2.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

3.

Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994;

4.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;

5.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“.

Abkürzung

CFPG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:

a)

Zuschüsse

b)

Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);

2.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

3.

Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994;

4.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;

5.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“.

6.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl.I Nr. 88/2020.

Abkürzung

CFPG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

1.

folgende finanzielle Maßnahmen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014:

a)

Zuschüsse

b)

Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben, wofür der Bundesminister für Finanzen die Verpflichtung zur Schadloshaltung der AWS bzw. der ÖHT gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996 eingegangen ist („Garantieübernahmen“);

2.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

3.

Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994;

4.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;

5.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“;

6.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;

7.

Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).

Abkürzung

CFPG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

2.

Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

4.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

6.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;

7.

Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).

Abkürzung

CFPG

1.

Abschnitt

Allgemeines

Prüfungsgegenstand

§ 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 20 Z 1, BGBl. I Nr. 97/2025)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 20 Z 1, BGBl. I Nr. 97/2025)

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

6.

Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 20 Z 1, BGBl. I Nr. 97/2025)

Abkürzung

CFPG

§ 1a. Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 lit. a.

Abkürzung

CFPG

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

CFPG

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

Abkürzung

CFPG

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz oder in einer auf § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gestützten Verordnung geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

Abkürzung

CFPG

Rechtsrahmen der Prüfung

§ 2. (1) Bei der Erfüllung der Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz übertragen werden, handeln die Finanzämter als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

(2) Auf die Prüfung von Förderungen gemäß § 1 sind § 143, § 144, § 146, § 146a, § 148 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 149, § 150 sowie § 153f Abs. 1 und 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit durch einen Bediensteten der Republik Österreich im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, haftet dieser einem Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann den Bediensteten nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

Abkürzung

CFPG

Abfrage aus dem Transparenzportal

§ 3. Zum Zweck der Vorbereitung und der Durchführung einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz besteht die Berechtigung zur Durchführung von Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.

Abkürzung

CFPG

Geheimhaltung

§ 4. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

CFPG

Datenschutz

§ 5. Auf die im Zuge einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten sind §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

CFPG

2.

Abschnitt

Prüfung von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 6. (1) Zuständig für die Prüfung des gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

3.

einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 7. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 8. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und

1.

im Fall des § 1 Z 1 lit. a der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen

2.

im Fall des § 1 Z 1 lit. b der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen

zu übermitteln.

Abkürzung

CFPG

Plausibilisierung

§ 8a. (1) Wird ein Antrag betreffend einen Zuschuss (§ 1 Z 1 lit. a) in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline gestellt, hat der Bundesminister für Finanzen eine automatisierte Plausibilisierung der im Zuge der Antragstellung übermittelten Daten durchzuführen und das Ergebnis in einem Bericht darzustellen. Der Bericht ist der COFAG zum Zweck der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses elektronisch zu übermitteln.

(2) Für die Durchführung der automatisierten Plausibilisierung ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, zusätzlich zu den vom Antragsteller für Zwecke der Zuschussgewährung übermittelten personenbezogenen Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung vorhandene personenbezogene Daten zu verarbeiten. Er ist weiters berechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen. Der zu übermittelnde Bericht darf ausschließlich personenbezogene Daten des Antragstellers oder dessen Bevollmächtigten enthalten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die Übermittlung von Daten betreffend die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG zu regeln, soweit diese für die Plausibilisierung erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Übermittlung von sozialversicherungsrechtlichen Daten zu regeln, soweit sie für diese Plausibilisierung erforderlich sind.

Abkürzung

CFPG

Ergänzungsgutachten

§ 8b. Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.

Abkürzung

CFPG

Ergänzungsgutachten

§ 8b. (1) Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.

Abkürzung

CFPG

Ergänzungsgutachten

§ 8b. (1) Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.

Abkürzung

CFPG

3.

Abschnitt

Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 9. (1) Zuständig für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zuschussempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Zuschussempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

3.

einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 10. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 11. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Zuschussempfänger zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (insbesondere Wirtschaftskammer Österreich oder Agrarmarkt Austria) sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Abkürzung

CFPG

4.

Abschnitt

Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG

Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

§ 12. (1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.

(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung

§ 12a. (1) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG mittels Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen (§ 143, § 144 BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu überprüfen. Das zuständige Finanzamt darf um deren Durchführung das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ersuchen. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge werden dabei als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das die Aufsichtsmaßnahme durchführende Organ ist berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden bei der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe als Organ des zuständigen Finanzamtes tätig.

Abkürzung

CFPG

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Beihilfe angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und dem Arbeitsmarktservice sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Abkürzung

CFPG

4a. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14a. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

4a. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit- Organisationen Unterstützungsfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14a. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14b. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14b. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14c. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Abkürzung

CFPG

4b. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14d. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14e. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14f. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Abkürzung

CFPG

4c. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz

Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14g. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder

3.

einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14h. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14i. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Abkürzung

CFPG

4d. Abschnitt

Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14j. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

1.

einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO oder

2.

einer Nachschau gemäß § 144 BAO

die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Abkürzung

CFPG

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14k. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Abkürzung

CFPG

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14l. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Abkürzung

CFPG

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Jahresbericht

§ 15. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Abkürzung

CFPG

Anzeigepflicht

§ 16. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975.

Abkürzung

CFPG

Verordnungsermächtigung

§ 17. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere

1.

die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;

2.

die Übermittlung der Prüfungsberichte.

Abkürzung

CFPG

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

CFPG

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

CFPG

Inkrafttreten

§ 20. § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Abkürzung

CFPG

Inkrafttreten

§ 20. § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Abkürzung

CFPG

Inkrafttreten

§ 20. (1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Abkürzung

CFPG

Inkrafttreten

§ 20. (1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.

Abkürzung

CFPG

Inkrafttreten

§ 20. (1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(3) § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft.

(4) § 1 Z 2, 4 und 7 sowie der 3., 4a. und 4d. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Abkürzung

CFPG

Außerkrafttreten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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