Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-06-16
Letzte Aktualisierung 2020-09-28
Status Aufgehoben · 2020-10-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet zu treffen sind.

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet zu treffen sind.

(2) Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.

§ 2. (1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätgung der Verfügbarkeit vorzulegen ist und deren Kosten selbst zu tragen sind, anzutreten, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden. Kann die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn diese von außerhalb des Schengenraums einreisen.

(3) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, wenn es sich um

1.

Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

2.

Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

3.

humanitäre Einsatzkräfte,

4.

Pflege- und Gesundheitspersonal,

5.

Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus,

6.

Transitpassagiere, oder

7.

Personen, die im Güterverkehr tätig sind

handelt.

(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die aus einem der in der Anlage A genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser Staaten haben.

(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A genannten Staaten aufhältig waren.

§ 2. (1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist und deren Kosten selbst zu tragen sind, anzutreten, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden. Kann die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn diese von außerhalb des Schengenraums einreisen.

(3) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, wenn es sich um

1.

Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

2.

Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

3.

humanitäre Einsatzkräfte,

4.

Pflege- und Gesundheitspersonal,

5.

Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus,

6.

Transitpassagiere, oder

7.

Personen, die im Güterverkehr tätig sind

handelt. Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, haben jedenfalls ein ärztliche Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und vorzuweisen.

(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die aus einem der in der Anlage A genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser Staaten haben.

(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A genannten Staaten aufhältig waren.

§ 2. (1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist und deren Kosten selbst zu tragen sind, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden. Kann die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen, und Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn diese von außerhalb des Schengenraums einreisen.

(3) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, wenn es sich um

1.

Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

2.

Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

3.

humanitäre Einsatzkräfte,

4.

Pflege- und Gesundheitspersonal,

5.

Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus,

6.

Transitpassagiere, oder

7.

Personen, die im Güterverkehr tätig sind

handelt. Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, haben jedenfalls ein ärztliches Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und vorzuweisen.

(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die aus einem der in der Anlage A genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser Staaten haben.

(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A genannten Staaten aufhältig waren.

§ 2. (1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Nach der Einreise haben diese Personen eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.

(2) Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie die jeweils im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieser Personen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:

1.

wenn diese Personen von einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden.

2.

wenn diese Personen von einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 10-tägige Quarantäne beendet werden. Ist eine Testung vor Ort im Ausland nicht möglich, haben sie binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses haben sie eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, wofür eine Bestätigung der Verfügbarkeit vorzulegen ist, deren Kosten selbst zu tragen sind und die für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf, anzutreten und dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, sofern nicht die unverzügliche Ausreise sichergestellt ist.

(3) Für Personen, die von nicht in der Anlage A1 genannten Staaten oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Quarantäne beenden können, wenn ein im Quarantänezeitraum von 10 Tagen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, sofern es sich um

1.

Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

2.

Angestellte internationaler Organisationen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

3.

humanitäre Einsatzkräfte,

4.

Pflege- und Gesundheitspersonal,

5.

Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, oder

6.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und dessen Dienstort oder Dienstverrichtung im Ausland liegt soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt,

handelt.

(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.

(5) Personen, die aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich.

(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A1 genannten Staaten aufhältig waren.

(7) Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen.

§ 2. (1) Personen, die aus Staaten des Schengenraums oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis (in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen B und C) über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, ist eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Können entweder das Gesundheitszeugnis oder die Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft nicht vorgelegt werden, ist die Einreise zu untersagen.

(2) Für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie für Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gilt:

1.

Wenn diese Personen aus

a. einem nicht in der Anlage A1 oder der Anlage A2 genannten Staat einreisen oder

b. aus einem in der Anlage A1 genannten Staat, jedoch ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, einreisen,

haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgewiesen werden und ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, ist eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, darf die zehntägige Quarantäne beendet werden.

2.

Wenn diese Personen aus einem in der Anlage A2 genannten Staat einreisen, haben sie ein ärztliches Zeugnis gemäß Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgewiesen werden und ist die unverzügliche Ausreise nicht sichergestellt, haben diese Personen eine selbstüberwachte Heimquarantäne oder die Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten dieser Unterkunft sind selbst zu tragen. Diese darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Die Quarantäneverpflichtung ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Die Personen haben binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen, dessen Kosten sie selbst zu tragen haben. Wenn der Test negativ ist, darf die Quarantäne beendet werden.

(3) Für Personen, die von nicht in der Anlage A1 genannten Staaten oder aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten einreisen, ohne die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 zu erfüllen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Quarantäne beenden können, wenn ein im Quarantänezeitraum von 10 Tagen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, sofern es sich um

1.

Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

2.

Angestellte internationaler Organisationen oder im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen,

3.

humanitäre Einsatzkräfte,

4.

Pflege- und Gesundheitspersonal,

5.

Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft oder Tourismus, oder

6.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt.

handelt.

(4) Die Einreise von nicht in Abs. 2 und 3 genannten Drittstaatsangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist untersagt.

(5) Personen, die aus einem der in der Anlage A1 genannten Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben, ist die Einreise ohne Einschränkung möglich.

(6) Die von Abs. 5 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den in der Anlage A1 genannten Staaten aufhältig waren.

(7) Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen.

§ 3. Abweichend von § 2 ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

1.

zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs,

2.

im Rahmen des gewerblichen Verkehrs,

3.

zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

4.

aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

5.

aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

6.

im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

7.

im zwingenden Interesse der Republik

erfolgt.

§ 3. Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

1.

zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs,

2.

zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

3.

aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

4.

aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

5.

im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

6.

im zwingenden Interesse der Republik

erfolgt.

§ 3. Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,

2.

zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

3.

aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

4.

aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

5.

im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

6.

im zwingenden Interesse der Republik

erfolgt.

§ 3. Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A1 genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,

2.

zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

3.

aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

4.

aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

5.

im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

6.

im zwingenden Interesse der Republik

erfolgt.

§ 3. Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A1 genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,

2.

zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

3.

aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

4.

aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

5.

im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

6.

im zwingenden Interesse der Republik

erfolgt.

§ 3. Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A1 genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,

1a. zur Arbeitsleistung in Österreich im Rahmen des regelmäßigen Pendelverkehrs mit Bestätigung des Arbeitgebers,

2.

zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

3.

aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

4.

aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

5.

im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

6.

im zwingenden Interesse der Republik

erfolgt.

§ 4. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von § 2 Abs. 1 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 4. (1) Abweichend von § 2 ist es österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2) Weiters ist abweichend von § 2 Abs. 1 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage D und E) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

§ 4a. Eine Testung von Kindern im Rahmen der Einreise ist bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr nicht erforderlich.

§ 5. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.

(3) Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

§ 5. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp. Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.

(3) Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung für die Einreise eingehalten werden. Personen haben diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(1a) Die Einreisenden sind verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster der Anlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

§ 6a. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 außerhalb des Bundesgebietes befinden, gilt bis zum Ablauf des fünften Tages nach Kundmachung der Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 die Rechtslage vor Inkraftreten der Novelle BGBl. II Nr. 336/2020.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.

(1d) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.

(1d) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.

(1e) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 6 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2020 treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.

(1d) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.

(1e) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 6 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2020 treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 in Kraft.

(1f) Die Änderungen in § 3 Z 3 und den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2020 treten mit Ablauf des 9. August 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.

(1d) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.

(1e) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 6 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2020 treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 in Kraft.

(1f) Die Änderungen in § 3 Z 3 und den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2020 treten mit Ablauf des 9. August 2020 in Kraft.

(1g) Die Änderungen in den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2020 treten mit 17. August 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.

(1d) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.

(1e) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 6 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2020 treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 in Kraft.

(1f) Die Änderungen in § 3 Z 3 und den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2020 treten mit Ablauf des 9. August 2020 in Kraft.

(1g) Die Änderungen in den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2020 treten mit 17. August 2020 in Kraft.

(1h) Die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2020 eingefügten oder geänderten Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1a und die Anlagen F und G treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft;

2.

Anlagen A1 und A2 treten mit 24. August 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 80/2020 idgF, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020 idgF und die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 idgF außer Kraft.

(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.

(1b) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 286/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

(1c) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 298/2020 treten mit Ablauf des 2. Juli 2020 in Kraft.

(1d) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 336/2020 treten mit Ablauf des 26. Juli 2020 in Kraft.

(1e) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 6 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2020 treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 in Kraft.

(1f) Die Änderungen in § 3 Z 3 und den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2020 treten mit Ablauf des 9. August 2020 in Kraft.

(1g) Die Änderungen in den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2020 treten mit 17. August 2020 in Kraft.

(1h) Die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 372/2020 eingefügten oder geänderten Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Z 1a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1a und die Anlagen F und G treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft;

2.

Anlagen A1 und A2 treten mit 24. August 2020 in Kraft.

(1i) Die Änderungen in den Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020 treten mit Ablauf des 27. September 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Anlage A

Staaten gemäß § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Anlage A

Staaten gemäß § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Aufzählung der Anlage A wird nach dem Wort Slowenien“ das Wort „Spanien“ eingefügt.“.)

Anlage A

Staaten gemäß § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Aufzählung der Anlage A wird nach dem Wort Slowenien“ das Wort „Spanien“ eingefügt.“

Die Novelle BGBl. II Nr. 283/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage A wird nach dem Wort „Deutschland“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh“ eingefügt.“.)

Anlage A

Staaten gemäß § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Aufzählung der Anlage A wird nach dem Wort Slowenien“ das Wort „Spanien“ eingefügt.“

Die Novelle BGBl. II Nr. 283/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage A wird nach dem Wort „Deutschland“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh“ eingefügt.“.)

Die Novelle BGBl. II Nr. 316/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage A entfallen die Worte „Bulgarien“ und „Rumänien“.)

Anlage A

Staaten gemäß § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Aufzählung der Anlage A wird nach dem Wort Slowenien“ das Wort „Spanien“ eingefügt.“

Die Novelle BGBl. II Nr. 283/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage A wird nach dem Wort „Deutschland“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh“ eingefügt.“.

Die Novelle BGBl. II Nr. 316/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage A entfallen die Worte „Bulgarien“ und „Rumänien“.

Die Novelle BGBl. II Nr. 320/2020 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage A entfällt nach dem Wort „Deutschland“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Landkreises Gütersloh“.)

ANLAGE A1

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, §2 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

Andorra

Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Island

Italien

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Niederlande

Norwegen

Polen

San Marino

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechien

Ungarn

Vatikan

Vereinigtes Königreich

Zypern

ANLAGE A1

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, §2 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

Andorra

Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Island

Italien

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Niederlande

Norwegen

Polen

San Marino

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien – nur die Balearischen Inseln und die Kanaren

Tschechien

Ungarn

Vatikan

Vereinigtes Königreich

Zypern

ANLAGE A1

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, §2 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

Andorra

Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Island

Italien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Niederlande

Norwegen

Polen

San Marino

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien – nur die Balearischen Inseln und die Kanaren

Tschechien

Ungarn

Vatikan

Vereinigtes Königreich

Zypern

ANLAGE A1

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, §2 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

Andorra

Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Island

Italien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Niederlande

Norwegen

Polen

San Marino

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien – nur die Kanaren

Tschechien

Ungarn

Vatikan

Vereinigtes Königreich

Zypern

ANLAGE A1

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, §2 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3

AustralienBelgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich (mit Ausnahme der Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Cote d’Azur)

Griechenland

Irland

Island

Italien

Japan

Kanada

Lettland

Liechtenstein

Litauen

Luxemburg

Malta

Monaco

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Polen

Portugal (mit Ausnahme der Regionen Lissabon und Norte)

Republik Korea

San Marino

Schweden

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien – nur die Kanaren

Tschechien mit Ausnahme der Region Prag

Ungarn

Uruguay

Vatikan

Vereinigtes Königreich

Zypern

ANLAGE A2

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, in denen ein erhöhtes Risiko hinsichtlich COVID-19 besteht

Ägypten

Albanien

Bangladesch

Belarus

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Bulgarien

Chile

Ecuador

Indien

Indonesien

Iran

Kosovo

Mexiko

Moldau

Montenegro

Nigeria

Nordmazedonien

Pakistan

Peru

Philippinen

Portugal

Rumänien

Russische Föderation

Schweden

Senegal

Serbien

Südafrika

Türkei

Ukraine

Vereinigte Staaten (USA)

Provinz Hubei (China

ANLAGE A2

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, in denen ein erhöhtes Risiko hinsichtlich COVID-19 besteht

Ägypten

Albanien

Bangladesch

Belarus

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Bulgarien

Chile

Ecuador

Indien

Indonesien

Iran

Kosovo

Mexiko

Moldau

Montenegro

Nigeria

Nordmazedonien

Pakistan

Peru

Philippinen

Portugal

Rumänien

Russische Föderation

Schweden

Senegal

Serbien

Spanien (mit Ausnahme der Balearischen Inseln und der Kanaren)

Südafrika

Türkei

Ukraine

Vereinigte Staaten (USA)

Provinz Hubei (China

ANLAGE A2

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, in denen ein erhöhtes Risiko hinsichtlich COVID-19 besteht

Ägypten

Albanien

Bangladesch

Belarus

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Bulgarien

Chile

Ecuador

Indien

Indonesien

Iran

Kroatien

Kosovo

Mexiko

Moldau

Montenegro

Nigeria

Nordmazedonien

Pakistan

Peru

Philippinen

Portugal

Rumänien

Russische Föderation

Schweden

Senegal

Serbien

Spanien (mit Ausnahme der Balearischen Inseln und der Kanaren)

Südafrika

Türkei

Ukraine

Vereinigte Staaten (USA)

Provinz Hubei (China

ANLAGE A2

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, in denen ein erhöhtes Risiko hinsichtlich COVID-19 besteht

Ägypten

Albanien

Bangladesch

Belarus

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Bulgarien

Chile

Ecuador

Indien

Indonesien

Iran

Kroatien

Kosovo

Mexiko

Moldau

Montenegro

Nigeria

Nordmazedonien

Pakistan

Peru

Philippinen

Portugal

Rumänien

Russische Föderation

Schweden

Senegal

Serbien

Spanien (mit Ausnahme der Kanaren)

Südafrika

Türkei

Ukraine

Vereinigte Staaten (USA)

Provinz Hubei (China

ANLAGE A2

Staaten gemäß § 2 Abs. 2, in denen ein erhöhtes Risiko hinsichtlich COVID-19 besteht

Ägypten

Albanien

Andorra

Argentinien

Bahrain

Bangladesch

Belarus

Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Bulgarien

Chile

Costa Rica

Ecuador

Frankreich – nur die Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Cote d’Azur

Indien

Indonesien

Iran

Israel

Kroatien

Kosovo

Kuwait

Malediven

Mexiko

Moldau

Montenegro

Nigeria

Nordmazedonien

Pakistan

Peru

Philippinen

Portugal – nur die Regionen Lissabon und Norte

Rumänien

Russische Föderation

Senegal

Serbien

Spanien (mit Ausnahme der Kanaren)

Südafrika

Tschechien – nur die Region Prag

Türkei

Ukraine

Vereinigte Staaten (USA)

Provinz Hubei (China

Anlage B

Ärztliches Zeugnis

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Anlage B

Ärztliches Zeugnis

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Anlage C

Medical Certificate

(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)

Anlage C

Medical Certificate

(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)

Anlage D

Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)

Anlage E

Confirmation of absolute medical necessity to use medical service

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)

Anlage F (deutsch)

Erklärung zur Ein- und Durchreise

(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert)

Anlage G (englisch)

Entry and transit declaration

(Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.