Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21)
§ 22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „Orange“.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen. Dies gilt insbesondere im Eingangsbereich des Schulgebäudes vor dem Beginn und nach dem Ende des Unterrichts.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen. Dies gilt insbesondere im Eingangsbereich des Schulgebäudes vor dem Beginn und nach dem Ende des Unterrichts.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 24. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Beginn des Schultages, Pausen
§ 25. (1) Bei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung abweichend von § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.
(2) Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach §§ 4, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Beginn des Schultages, Pausen
§ 25. (1) Bei Festlegung des Unterrichtsbeginns ist im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulbehörde oder die Schulleitung abweichend von § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Schularten, Schulen, Abteilungen oder Fachrichtungen oder Klassen unterschiedlich festlegen.
(2) Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach §§ 4, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen
§ 26. (1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nicht wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nicht statt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen
§ 26. (1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nur im Freien wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nur im Freien statt.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Durchführung des Unterrichts
§ 27. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu unterbleiben.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.
(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Durchführung des Unterrichts
§ 27. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu unterbleiben.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.
(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Durchführung des Unterrichts
§ 27. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu unterbleiben.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A (2m) einzuhalten und die körperliche Belastung auf Sport ohne hohe Herz – Kreislaufbelastung oder hohe Atemfrequenz zu beschränken. Kontaktsportarten sind unzulässig. Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.
(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Durchführung des Unterrichts
§ 27. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Beim Singen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann oder ein Durchlüften nicht möglich ist oder der Unterricht in einem beengten Raum, gemessen an den Kubikmetern je Person unter Berücksichtigung der körperlichen Reife der Personen, stattfindet.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.
(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 28. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 29. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 30. Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung für einzelne Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 22 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,
wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 32. Abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes kann die Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde für einzelne Klassen oder für die gesamte Schule ortsungebundenen Unterricht für einzelne oder mehrere Schultage oder für beschränkte Zeiträume anordnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen mit Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, erforderlich ist und wenn die Anreise oder Nächtigung nicht möglich ist.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „rot“.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche Anlage C oder, wenn die Anlage C keine Regelung trifft, die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase „rot“.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie an Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Bei Sonderschulen kann abweichend von Abs. 1 die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie an Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Bei Sonderschulen kann abweichend von Abs. 1 die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen.
(4) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 3 ist an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie an der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Klassen sind in Gruppen zu teilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb schultageweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Abweichungen vom Schichtbetrieb für eine Schule, einzelne Klassen, Gruppen oder Teile von diesen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 35 treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist – außer an Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 35 vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Bei Sonderschulen kann abweichend von Abs. 1 die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen.
(4) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 3 ist an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie an der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Klassen sind in Gruppen zu teilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb schultageweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Abweichungen vom Schichtbetrieb für eine Schule, einzelne Klassen, Gruppen oder Teile von diesen bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 35 treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist in mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 35 vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 6. bis zum 10. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 11. bis zum 17. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Abs. 3 ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird.. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 11. bis zum 17. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Abs. 3 ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Niederösterreich und Wien vom 18. bis zum 24. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Abs. 3 ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(Anm.: Abs. 6 mit 24. April außer Kraft getreten)
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in der 8. Schulstufe und in der lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht insbesondere zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(3a) In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs. 3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 25 bis 27 und § 32 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in der 8. Schulstufe und in der lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht insbesondere zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(3a) In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs. 3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß § 33 den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 4a treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen. § 19 Abs. 2, § 25, § 27 und § 32 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in der 8. Schulstufe und in der lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht insbesondere zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
(3a) In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs. 3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.
(4) Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.
(5) An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß § 4a vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen sowie Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben zweimal wöchentlich Tests an der Schule durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.
(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35. (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich mehr als zwei Tage einer Woche an der Schule aufhalten, haben Tests an der Schule sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt.
(2) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, wenn sie nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind.
(3) Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(4) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen es nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Abs. 1 zuhause durchführen. Ist eine solche Testung aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten einen gleich- oder höherwertigen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 36. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 36. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind mehrtägige Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Ausgenommen davon sind Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 36. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind mehrtägige Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Ausgenommen davon sind Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 37. Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 37. Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation anstreben,
zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2) Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen. Die Schulleitung kann das Vorliegen eines Bedarfes auf pädagogische Unterstützung auch amtswegig feststellen und diese anordnen.
(2) Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen. Die Schulleitung kann das Vorliegen eines Bedarfes auf pädagogische Unterstützung auch amtswegig feststellen und diese anordnen.
(2) Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß § 35 vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
(3) Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. § 35 ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 35 Abs. 3.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen. Die Schulleitung kann das Vorliegen eines Bedarfes auf pädagogische Unterstützung auch amtswegig feststellen und diese anordnen.
(2) Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß § 35 vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
(3) Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. § 35 ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 35 Abs. 3.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
§ 38. (1) Wenn für Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und sie einen Test gemäß § 4a vorlegen, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen.
(2) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
(3) Praxisschulmäßiger Unterricht ist zulässig. § 4a ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 4a Abs. 3.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 39. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
§ 39. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
(5) Pädagogisch praktische Studien sind zulässig. § 35 ist anzuwenden. Studierende gelten als Schülerinnen und Schüler gemäß § 35 Abs. 3.
Abkürzung
C-SchVO 2020/21
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