(Übersetzung)Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
(4) Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Europäischen Union an, soweit es für die betreffende Frage Vorschriften der Europäischen Union gibt und diese auf den konkreten Fall anwendbar sind.
Artikel 53 – Erklärungen und Vorbehalte
(1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2 vorgesehenen Erklärungen abgeben.
(2) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann sich ferner bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 lit. c, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
(3) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welcher Weise er beziehungsweise sie beabsichtigt, die Artikel 17 und 19 anzuwenden, insbesondere unter Berücksichtigung der im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten anwendbaren internationalen Übereinkünfte. Er beziehungsweise sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats jede diesbezügliche Änderung.
(4) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären,
dass er beziehungsweise sie Artikel 3 Absatz 4 nicht anwendet;
dass er beziehungsweise sie Artikel 3 Absatz 4 nur teilweise anwendet;
in welcher Weise er beziehungsweise sie beabsichtigt, Artikel 3 Absatz 4 anzuwenden.
Er beziehungsweise sie notifiziert dem Generalsekretär des Europarats jede diesbezügliche Änderung.
(5) Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(6) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach diesem Artikel gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(7) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Artikel 54 – Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 50 diesem Überein-kommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom CDPC unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen.
(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(5) Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
(6) Jede Vertragspartei oder das Ministerkomitee kann zur Aktualisierung der im Anhang aufgeführten Kategorien von Straftaten sowie zur Änderung von Artikel 13 Änderungen vorschlagen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Änderungsvorschläge den Vertragsparteien.
(7) Nach Konsultation der Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, und, falls erforderlich, des CDPC kann das Ministerkomitee eine nach Absatz 6 vorgeschlagene Änderung mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen. Die Änderung tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von einem Jahr nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien in Kraft. Während dieses Zeitabschnitts kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderungen für sie notifizieren.
(8) Notifiziert ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung, so tritt diese nicht in Kraft.
(9) Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsparteien einen Einspruch, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien in Kraft, die keinen Einspruch notifiziert haben.
(10) Ist eine Änderung nach den Absätzen 6 bis 9 in Kraft getreten und hat eine Vertragspartei einen Einspruch gegen diese Änderung notifiziert, so tritt sie für diese Vertragspartei am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sie dem Generalsekretär des Europarats ihre Annahme notifiziert hat. Eine Vertragspartei, die einen Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurücknehmen.
(11) Hat das Ministerkomitee eine Änderung beschlossen, so darf ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine beziehungsweise ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn er beziehungsweise sie zugleich die Änderung annimmt.
Artikel 55 – Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 23, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.
Artikel 56 – Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach den Artikeln 49 und 50;
jede Erklärung und jeden Vorbehalt nach Artikel 53;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Anhang
Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe;
Terrorismus einschließlich der Finanzierung des Terrorismus;
Menschenhandel und Schlepperei von Migranten
sexuelle Ausbeutung einschließlich der sexuellen Ausbeutung von Kindern;
unerlaubter Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
unerlaubter Waffenhandel;
unerlaubter Handel mit gestohlenen und anderen Gütern;
Korruption und Bestechung;
Betrug;
Geldfälschung;
Produktfälschung und Produktpiraterie;
Straftaten gegen die Umwelt;
Vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung;
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;
Raub oder Diebstahl;
Schmuggel (einschließlich mit Bezug auf Zollabgaben und Verbrauchersteuern);
Steuerstraftaten (im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern)
Erpressung;
Fälschung;
Piraterie;
Insiderhandel und Marktmanipulation.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.