Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-10-01
Letzte Aktualisierung 2022-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API
1. explosiv (HP 1) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: – Inst. Expl. H200 – Expl. 1.1 H201 – Expl. 1.2 H202 – Expl. 1.3 H203 – Expl. 1.4 H204 – Selbstzers. A H240 – Org. Perox.A H240 – Selbstzers. B H241 – Org. Perox.B H241 zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung
2. brand-fördernd (HP 2) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für: Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: – Oxid. Gas 1 H270 – Oxid. Fl. 1 H271 – Oxid. Festst. 1 H271 – Oxid. Fl. 2 H272 – Oxid. Fl. 3 H272 – Oxid. Festst. 2 H272 – Oxid. Festst. 3 H272 zugeordnet ist, enthalten. Testung nach Klasse 5.1 des ADR
3. entzündbar (HP 3) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 3 gilt als erfüllt für: – flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von 55 °C und ≤ 75 °C; – festen oder flüssigen Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden; – festen Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann; – gasförmigen Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist; – Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt; – sonstigen entzündbaren Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbst-erhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall. Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: – Entz. Gas 1 H220 – Entz. Gas 2 H221 – Aerosol 1 H222 – Aerosol 2 H223 – Entz. Fl. 1 H224 – Entz. Fl. 2 H225 – Entz. Fl. 3 H226 – Entz. Festst.1 H228 – Entz. Festst. 2 H228 – Selbstzers. CD H242 – Selbstzers. EF H242 – Org. Perox. CD H242 – Org. Perox. EF H242 – Pyr. Fl. 1 H250 – Pyr. Festst.1 H250 – Selbsterh. 1 H251 – Selbsterh. 2 H252 – Wasserreakt. 1 H260 – Wasserreakt. 2 H261 – Wasserreakt. 3 H261 zugeordnet ist, gelten sie als entzündbar. Testung nach ADR: – flüssige Abfälle auf Klasse 3 – gasförmige Abfälle auf Klasse 2 mit den Buchstaben F, TF oder TFC – feste Abfälle auf Klasse 4.1 oder Klasse 4.2 oder Klasse 4.3* – feste oder flüssige Abfälle auf Klasse 5.2, soweit es organische Peroxide betrifft * Die Testung kann auch gemäß ÖNORM S 2120 “Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser“, ausgegeben am 15. Mai 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 erfolgen.
4. reizend – Hautreizung und Augen- schädigung (HP 4) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 4 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautverätzung 1A (H314) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten; – Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Augenschäden 1 (H318) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten; – Abfälle, die 20 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit Hautreizung 2 (H315) und /oder Augenreizung 2 (H319) als reizend zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. ∑c H314 (Hautverätzung 1A) ≥ 1% HP4 ∑c H318 ≥ 10% HP4 ∑[c H315 + c H319 + c (H315+H319)] ≥ 20% HP4 Berücksichtigungsgrenzwert: bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319): 1,0 Masse% Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 Masse % oder mehr enthalten, sind nach HP 8 als ätzend einzustufen. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.
5. spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr (HP 5) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 5 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: H370 (STOT einm. 1) oder H372 (STOT wdh. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H371 (STOT einm. 2) oder H373 (STOT wdh. 2) oder H304 (Asp. 1) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 20 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes H335 (STOT einm. 3) als spezifisch Zielorgan toxisch eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, denen einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist, und bei denen eine oder mehrere der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität () insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm²/s nicht übersteigt. () Die kinematische Viskosität ist nur für Flüssigkeiten zu bestimmen.
6. akut toxisch (HP 6) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 6 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 1 oral) oder H330 (akut tox. 1 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 0,25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H300 (akut tox. 2 oral) oder H310 (akut tox. 1 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 0,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H330 (akut tox. 2 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 2,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H310 (akut tox. 2 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 3,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H331 (akut tox. 3 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H301 (akut tox. 3 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 15 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H311 (akut tox. 3 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 22,5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H332 (akut tox. 4 inhal.) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 25 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H302 (akut tox. 4 oral) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 55 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H312 (akut tox. 4 dermal) als akut toxisch eingestuften Stoffen enthalten. Berücksichtigungsgrenzwerte: Für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 Masse% Für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1,0 Masse% Einstufung: Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein oben genannter Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist, die angegebene Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich.
7. karzinogen (HP7) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H350 (karz. 1A oder karz. 1B) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit den Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Code H351 (karz. 2) als karzinogen eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthalten Abfälle mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
8. ätzend (HP 8) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 8 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 5 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht als hautätzend H314 (1A, 1B oder 1C) zu kennzeichnenden Stoffen enthalten. ∑c H314 ≥ 5% HP 8 Berücksichtigungsgrenzwert: in einer Beurteilung auf Hautätzung H314 (1A, 1B, 1C): 1,0 Masse%
9. infektiös (HP 9) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 gilt als erfüllt für: – mit gemäß dem Stand der Technik definierten gefährlichen Erregern behafteten Abfall; – nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21; – mit gemäß Gesetz vom 6. August 1909 betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behafteten Abfall; – aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufenden Abfall.
10. reproduk-tionstoxisch (HP 10) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 10 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,3 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H360 (repr. 1A oder 1B) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 3,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemikalienrecht mit H361 (repr. 2) als reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
11. mutagen (HP 11) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 11 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 0,1 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H340 (mutag. 1A oder 1B) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten; – Abfälle, die 1,0 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß CLP-Verordnung mit H341 (mutag. 2) als mutagen eingestuften Stoffen enthalten. Einstufung: Enthalten Abfälle einen Stoff, dem einer der oben genannten Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.
12. Freisetzung eines akut toxischen Gases (HP 12) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 12 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die mit den folgenden Gefahren: – entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase EUH029 – entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase EUH031 – entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase EUH032 gekennzeichnet sind bzw. als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung; – Abfälle, deren Gehalt an bei pH 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte * übersteigt: S2- freisetzbar 10 000 mg/kg TM CN- freisetzbar1 000 mg/kg TM *Bestimmung gemäß ÖNORM S 2119 „Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen“, ausgegeben am 1. März 2000
13. sensibilisie-rend (HP 13) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 13 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die 10 Masse% oder mehr an einem oder mehreren gemäß Chemika-lienrecht mit H317 „kann allergische Hautreaktionen verursachen“ oder H334 „kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ als sensibilisierend eingestuften Stoffen enthalten, sofern ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 Masse% erreicht oder überschreitet.
14. ökotoxisch (HP 14) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gilt als erfüllt für: Ozonschichtschädigende Stoffe – Abfälle, die einen als „ die Ozonschicht schädigend “ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Masse% erreicht oder überschreitet. [c(H420) ≥ 0,1 %] Gewässergefährdende Stoffe – Abfälle, die einen oder mehrere als „ akut gewässergefährdend“ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [Σ c (H400) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwert: 0,1 Masse% – Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „ chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2“ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3“ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0.1 Masse% Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. – Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß CLP-Verordnung zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend“ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 Masse% erreicht oder überschreitet. [Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %] Berücksichtigungsgrenzwerte: Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist: 0,1 Masse%, Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist: 1,0 Masse%. Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes: – H400 sehr giftig für Wasserorganismen – H410 sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung – H411 giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung – H412 schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung – H413 kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung Anmerkung: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe. Alternativ zu den Berechnungsformeln können auch Bio-Tests gemäß Anhang 4 durchgeführt werden.
15. Entwicklung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft, die ursprünglicher Abfall nicht unmittelbar aufweist (HP 15) Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15 gilt als erfüllt für: – Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren: – Gefahr der Massenexplosion bei Feuer H205 – in trockenem Zustand explosiv EUH001 – kann gefährliche Peroxide bilden EUH019 – Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss EUH044 zugeordnet ist, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt. – Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:
I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):
Quecksilber 20 mg/kg TM
Parameterumfang Gesamtgehalte [mg/kg]:1,2,3, Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn
II. Gehalte organisch:
PAK4 300 mg/kg TM
Benzo-(a) pyren 50 mg/kg TM
POX 1 000 mg/kg TM
Kohlenwasserstoff-Index5 20 000 mg/kg TM
BTEX6 200 mg/kg TM
Phenole (freie) 10 000 mg/kg TM
– Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie – Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten:
III. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalte
Parameter
pH-Wert 7 2 – 11,5
Antimon 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Arsen 25 mg/kg TM 2,5 mg/l
Barium 300 mg/kg TM 30 mg/l
Beryllium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Bor 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
Blei 50 mg/kg TM 5 mg/l
Cadmium 5 mg/kg TM 0,5 mg/l
Chrom gesamt 70 mg/kg TM 7 mg/l
Chrom VI 20 mg/kg TM 2 mg/l
Cobalt 50 mg/kg TM 5 mg/l
Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l
Molybdän 30 mg/kg TM 3 mg/l
Nickel 40 mg/kg TM 4 mg/l
Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l
Selen 7 mg/kg TM 0,7 mg/l
Silber 10 mg/kg TM 1 mg/l
Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l
Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l
Zink 200 mg/kg TM 20 mg/l
Zinn 200 mg/kg TM 20 mg/l
Cyanid gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l
Cyanid leicht freisetzbar 20 mg/kg TM 2 mg/l
Fluorid (als F) 500 mg/kg TM 50 mg/l
Ammonium (als N) 10 000 mg/kg TM 1 000 mg/l
Nitrit (als N) 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index 200 mg/kg TM8 30 mg/l
PAK4 1,5 mg/kg TM8 0,15 mg/l
EOX9 30 mg/kg TM 3 mg/l
Phenolindex 1 000 mg/kg TM 100 mg/l
– Abfälle, deren Gehalte an folgenden persistenten organischen Schadstoffen (POP) die jeweils angegebenen Grenzwerte überschreiten:
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl, Endosulfan, Polychlorierte Naphtaline (PCN), Dicofol jeweils: 50 mg/kg
PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG10 30 mg/kg
PCDD/PCDF (polychlorierte Dibenzodioxine/-furane)11 10 000 ng TE/kg
Abfälle, deren Gehalte an Hexachlorbutadien (HCBD), polybromierten Diphenyl-ethern (Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, DecaBDE), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihren Derivaten, chlorierten Alkanen C10-C13 (kurzkettige chlorierte Paraffine=SCCPs), Hexabromcyclododecan (HBCD), welche die POP-Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der EU-POP-V überschreiten, sowie Pentachlorphenol, welches den Grenzwert gemäß Stockholm Konvention von 100 mg/kg überschreitet, erfüllen die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft entsprechend der Einstufung dieser Schadstoffe gemäß CLP-Verordnung unter Heranziehung der Grenzwerte dieses Anhangs.

1 Grenzwerte gelten nicht für chemisch beständige Metalllegierungen in massiver Form

2 Durch Umrechnung auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung ist der Bezug zur maßgeblichen gefahrenrelevanten Eigenschaft herzustellen.

3 Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen.

4 Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen

5 gilt nicht für Asphalt und Bitumen

6 Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

7 Der pH-Wert ist zu bestimmen.

8 Eluat gemäß ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018

9 gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX den angegebenen Grenzwert nicht überschreitet

10 Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 sowie polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan. Gemäß EU-POP-V ist für Altöle und Mineralöle (Betriebsmittel) die Berechnungsmethode gemäß ÖNORM EN 12766‐1 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 1: Trennung und Bestimmung von ausgewählten PCB Congeneren mittels Gaschromatographie (GC) unter Verwendung eines Elektroneneinfang-Detektors (ECD)“, ausgegeben am 1. September 2000 und ÖNORM EN 12766‐2 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 2: Berechnung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)“, ausgegeben am 1. Jänner 2002 vorgegeben, die eine Multiplikation der Kongenere mit dem Faktor 5 zur Abschätzung der Gesamt-PCB vorsieht. Im Falle anderer Abfälle ist das Analysenresultat der 7 Kongenere nicht mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. Für die Bestimmung und Berechnung der Gehalte an PCT ist die ÖNORM EN 12766‐3 „Mineralölerzeugnisse und Gebrauchtöle - Bestimmung von PCBs und verwandten Produkten - Teil 3: Bestimmung und Berechnung der Gehalte von polychlorierten Terphenylen (PCT) und polychlorierten Benzyltoluolen (PCBT) mittels Gaschromatographie unter Verwendung eines Elektroneneinfangdetektors (ECD)“, ausgegeben am 1. Februar 2005 anzuwenden.

11 Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Anlage 3 Abfallverbrennungsverordnung (AVV)

Anhang 4

A. Untersuchung und Bewertung von Abfällen

Für die Bewertung des Abfalls sind alle relevanten Informationen – insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen sowie Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen – heranzuziehen. Soweit sich die Bewertung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Bewertung mitzuberücksichtigen.

Für die Bewertung, ob ein Abfall einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 maßgeblich. Dabei können gegebenenfalls die in Teil B angeführten Anmerkungen A, B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder die in Teil B angeführten Anmerkungen 1, 2, 3 und 5 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen berücksichtigt werden.

Falls das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist die Bewertung der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft mit entsprechender Begründung der Nicht-Gefährlichkeit ohne zusätzliche analytische Untersuchungen zu dokumentieren (zB in einem Beurteilungsnachweis).

Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

Für die Zuordnung zu einer Abfallart kann die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführt werden. Für Ausstufungen haben die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Sowohl für die Zuordnung zu einer Abfallart als auch für die Ausstufung hat die Untersuchung und Bewertung von flüssigen Abfällen nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen, die nicht vom üblichen Parameterumfang umfasst sind, enthält, sind diese sowohl bei der Zuordnung als auch bei der Ausstufung ergänzend zu untersuchen.

Für die allgemeine Ausstufung durch den Abfallbesitzer ist das Nichtzutreffen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachzuweisen. Dazu ist das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften analytisch (chemisch, physikalisch oder biologisch), rechnerisch oder gegebenenfalls mit entsprechender Begründung zu entkräften, zum Beispiel kann der Entfall der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses des Abfalls begründet werden.

Für Untersuchungen ist neben dem Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 auch der Parameterumfang von HP12, HP15 nach Anhang 3 dieser Verordnung maßgeblich, wobei die Parameter S2- freisetzbar bei pH4, CN- freisetzbar bei pH4, PAK (im Eluat), Phenole, BTEX, PCB, polychlorierte Dioxine (PCDD/PCDF) und andere POP oder POX nur bei Verdacht aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses zu untersuchen sind.

Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich.

Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte (bezogen auf den Parameter oder die Verbindung in Abhängigkeit der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft) hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.

Für eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber ist ein Beurteilungsnachweis gemäß DVO 2008, der die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, erforderlich. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter konkreten Deponiebedingungen gilt als erbracht, wenn der Abfall gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf dem jeweiligen konkreten Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt zulässigerweise ablagerbar ist.

Wenn kein POP-Abfall gemäß EU-POP-V vorliegt und die Deponierungsverbote und die maßgeblichen Grenzwerte nach Anhang 1 der DVO 2008 eingehalten werden, bedarf es hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung und HP 15 bezüglich der physikalischen Eigenschaften sowie der Peroxidbildung keiner weiteren expliziten Bewertung, deren Nichtzutreffen ist dennoch zu begründen. Bei Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien bedarf es auch hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich Gewässergefährdung keiner weiteren expliziten Bewertung. Die Bewertung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaften ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten.

Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 bedarf es einer Bewertung, ob von diesen Abfällen unter konkreten Deponiebedingungen Gefährdungen ausgehen.

Für Untersuchungen ist der Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 maßgeblich.

Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich. Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.

1.

Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese gefahrenrelevanten Eigenschaften nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

2.

Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10 HP 11 und HP 13

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die als relevant anzusehenden Stoffe unter Berücksichtigung der Einstufung nach der CLP-Verordnung zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.

3.

Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (SN 13705 g, SN 13706 g und SN 13707 g), bei Versuchstieren (SN 13401 g) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (SN 97101 g), sowie bei Lebendimpfstoffen (SN 53508 g) als zutreffend anzusehen. Für andere Abfallarten ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.

4.

Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist der Gehalt der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Abfälle, die mit den Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 gekennzeichnet sind oder als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, sind unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung als gefährlich einzustufen; eine Ausstufung dieser Abfälle ist nicht zulässig.

Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bestimmung der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle zusätzlich durch Übereinstimmungsbeurteilungen des Abfalls gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen.

5.

Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden gemäß CLP-Verordnung einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.

Eine allfällige Testung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich die Gewässergefährdung hat nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, durch einen Limittest oder gegebenenfalls einen EC 50-Test zu erfolgen. Alternativ kann auch die ÖNORM EN 14735 „Charakterisierung von Abfällen – Herstellung von Abfallproben für ökotoxikologische Untersuchungen“, ausgegeben am 1. August 2006, herangezogen werden. Bei einer Testung sind zumindest drei Testorganismen, repräsentiert durch Süßwasseralgen, Leuchtbakterien und Daphnien entsprechend dem Stand der Technik zu bewerten.

5.1. Häufigkeit der Bewertung von HP14 gewässergefährdend im Rahmen von Ausstufungsverfahren

Bei einmalig anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.

Bei der Ausstufung eines Abfallstroms, für den der Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses erbracht wird, ist ein Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach vier Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen. Wenn zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit über den Limittest hinaus ein EC 50-Test notwendig war, ist der Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach zwei Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen.

Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.

5.2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend bei verunreinigten Aushubmaterialien

Für Aushubmaterial gemäß § 4 Abs. 3 ist im Zuge einer allgemeinen Ausstufung eine Bewertung von HP 14 gewässergefährdend für die Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart vorzunehmen.

Für Aushubmaterial gemäß § 4 Abs. 3, ist im Zuge einer Ausstufung zum Zweck der Deponierung auf einer Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie sowie Massenabfalldeponie die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt.

Für Aushubmaterial, das nicht unter § 4 Abs. 3 fällt und das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 einhält gilt die Regelvermutung, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht zutrifft.

Für Aushubmaterial, das nicht unter § 4 Abs. 3 fällt und die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ist mit der Bewertung der Zulässigkeit der Ablagerung die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend implizit mitbeurteilt.

6.

Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15

Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls relevanten, begrenzten Parameter – mit Ausnahme der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 – gemäß Anhang 3 analytisch zu untersuchen und mit den Grenzwerten des Anhangs 3 zu vergleichen.

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 zuzuordnen ist, sind als gefährlich nach HP 15 einzustufen. Dies gilt nicht, wenn der Abfall in einer Form vorliegt, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.

Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 hinsichtlich der begrenzten Parameter inklusive der Gesamtgehalte der Parameter Antimon, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Cobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, Selen, Silber, Vanadium, Zink, Zinn, durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und für wiederkehrend anfallende Abfälle durch zusätzliche Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß DVO 2008 zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an zusätzlichen gefährlichen Schadstoffen wie zB Beryllium, Bor oder Thallium enthält, sind diese ergänzend zu untersuchen. Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß HP 15 ist zu beurteilen. Die Beurteilung hat jedenfalls auf Basis einer chemischen Untersuchung zu erfolgen.

B. Bei der Klassifikation von Abfällen zu berücksichtigende Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung

Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Anhangs VI Teil 3 CLP-Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.

In einigen Fällen wird in Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.4. CLP-Verordnung gebührend beachten.

Anmerkung B:

Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.

In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“.

In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter „%“ ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt.

Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.

Anmerkung F:

Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.

Anmerkung J:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung L:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdöl-fraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung M:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr. 200-028-5) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung P:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält.

Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) 260-262-301 + 310-331 (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)23-24-62 (Tabelle 3.2) anzuwenden.

Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung Q:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

— Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt.

— Mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.

— Bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität.

— Bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest blieben eine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen aus.

Anmerkung R:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm.

Anmerkung U:

Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.

Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2. Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen

Anmerkung 1:

Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in der CLP-Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 2:

Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 3:

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 5:

Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.

Anhang 5

Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020

ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG1 (Gemäß § 5 iVm § 6 Abfallverzeichnisverordnung)
1. ANZEIGER (ABFALLBESITZER)
1.1. FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME:
1.2. ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):
1.3. TELEFONNUMMER: 1.4. PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):
1.5. E-MAIL:
2. BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung
2.1. KENNUNG: 2.2. AUSSTELLUNGSDATUM
ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß § 5 iVm § 7 Abfallverzeichnisverordnung)
--- --- --- --- ---
3. ANZEIGER (DEPONIEINHABER)
3.1. FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME:
3.2. ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):
3.3. TELEFONNUMMER: 3.4. PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):
3.5. E-MAIL:
4. KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT auf dem die Ablagerung erfolgt
4.1. BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments 4.2 DEPONIEKLASSE
Bodenaushubdeponie
Inertabfalldeponie
Baurestmassendeponie
Reststoffdeponie
Massenabfalldeponie
5. BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung
5.1. KENNUNG: 5.2. AUSSTELLUNGSDATUM
Ausstufung einer Einzelcharge2
--- --- --- --- ---
6. MASSE DES ABFALLS3 Kilogramm (kg)
7. HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)
7.1 Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
7.2. Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit
7.3. Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)
7.4. Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)
7.5. Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008
7.6. Sonstige Einzelcharge
Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls2
--- --- --- --- ---
8. MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3,4 Kilogramm (kg)
9. HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)
9.1. Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)
9.2. Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)
9.3. Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich)
9.4. Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008
10. NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls
--- ---
zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc.
11. ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)
--- --- --- --- ---
Schlüsselnummer Spezifizierung (Kurz)bezeichnung / Anmerkung
12. ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)
Schlüsselnummer Spezifizierung (Kurz)bezeichnung / Anmerkung

Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.

Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002.

DATUM Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers

1 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich.

2 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen.

3 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden.

4 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann

Anlage 6

ÖNORM

S 2104

Abfälle aus dem medizinischen Bereich

(Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anlage 7

ÖNORM

S 2117

Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter

(Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Anlage 8

ÖNORM

S 2119

Bestimmung von bei pH 4 leicht freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden in Abfällen

(Anlage 8 als PDF dokumentiert)

Anlage 9

ÖNORM

S 2120

Bestimmung der Entwicklung von entzündbaren Gasen in festen Abfällen bei Kontakt mit Wasser

(Anlage 9 als PDF dokumentiert)

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