Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über das Tageskostgeld
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
§ 1. Das Tageskostgeld beträgt 5,00 €.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 369/2007, außer Kraft.
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