Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-10-17
Letzte Aktualisierung 2021-06-24
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
Änderungshistorie JSON API

ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.

(3) Zusätzlich zur Vorlage der Bestätigung gemäß Anlage G oder H ist das Vorliegen der unbedingten Notwendigkeit der Inanspruchnahme der medizinischen Leistung bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Pendler

§ 6a. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

1.

zu beruflichen Zwecken,

2.

zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

3.

zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.

(3) Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Pendler

§ 6a. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

1.

zu beruflichen Zwecken,

2.

zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

3.

zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen.

(3) Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Pendler

§ 6a. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

1.

zu beruflichen Zwecken,

2.

zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

3.

zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 ist die Einreise aus Deutschland im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs nach Abs. 1 mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Testergebnis, einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen.

(3) Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Pendler

§ 6a. (1) Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

1.

zu beruflichen Zwecken,

2.

zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

3.

zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 13, BGBl. II Nr. 222/2021)

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen.

(3) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Pendler

§ 6a. (1) Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

1.

zu beruflichen Zwecken,

2.

zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

3.

zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Z 13, BGBl. II Nr. 222/2021)

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, durchzuführen. Dies gilt nicht für die Einreise gemäß § 4.

(3) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

§ 7. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.

(2) Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gilt § 4 sinngemäß.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

§ 7. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen.

(2) Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gilt § 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

§ 7. (1) Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß § 2 vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die §§ 4, 5 und 5a Z 1 sinngemäß.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis

§ 7. (1) Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß § 2 vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die Voraussetzungen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 5a Abs. 2 Z 1 sinngemäß.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Sonstige Ausnahmen

§ 8. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

1.

Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,

2.

die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,

3.

die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

4.

die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

5.

die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

6.

die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

7.

die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Sonstige Ausnahmen

§ 8. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

1.

Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,

2.

die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,

3.

die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

4.

die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

5.

die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

6.

die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

7.

die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,

8.

die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Sonstige Ausnahmen

§ 8. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

1.

Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,

2.

die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,

3.

die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,

4.

die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

5.

die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

6.

die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

7.

die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,

8.

die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Sonstige Ausnahmen

§ 8. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

1.

Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,

2.

die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

3.

die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

4.

die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,

5.

die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Sonstige Ausnahmen

§ 8. (1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise

1.

zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,

2.

ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,

3.

im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder

4.

im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

1.

Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,

2.

die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

3.

die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,

4.

die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,

5.

die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Glaubhaftmachung

§ 9. Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Glaubhaftmachung

§ 9. Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 glaubhaft zu machen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Glaubhaftmachung

§ 9. Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Glaubhaftmachung

§ 9. Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 5a Z 2 und 5 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Glaubhaftmachung

§ 9. Im Fall einer behördlichen Überprüfung gemäß § 12 sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 7 und 8 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 5 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 und des § 8 Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Kinder

§ 10. (1) Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Kinder

§ 10. (1) Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten bei Einreise mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.

(2) Reisen minderjährige Personen im Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Impfzertifikat oder Genesungszertifikat in Begleitung von Erwachsenen, die mit einem Impfzertifikat oder Genesungszertifikat gemäß § 2 einreisen, ein, haben diese bei Einreisen aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage B2 genannt sind, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 gilt § 5a sinngemäß. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die alleine reisen.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Ausnahme im Hinblick auf das Verbot, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen

§ 11. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 3, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen, sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Ausnahme im Hinblick auf das Verbot, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen

§ 11. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 3, den Wohnsitz oder die Unterkunft zu verlassen, sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

5.

Abschnitt

Behördliche Überprüfung

§ 12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.

(2) Bestätigungen gemäß § 3 entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Abs. 1 von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

5.

Abschnitt

Behördliche Überprüfung

§ 12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.

(2) Bestätigungen gemäß § 3 entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Abs. 1 von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(2a) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

4.

Abschnitt

Behördliche Überprüfung

§ 12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.

(2) Bestätigungen gemäß § 3 entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Abs. 1 von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(2a) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

4.

Abschnitt

Behördliche Überprüfung

§ 12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.

(2) Bestätigungen gemäß § 3 entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Abs. 1 von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(2a) Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b Grenzkontrollgesetz – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

§ 13. Gemäß § 50 Abs. 16 EpiG wird festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des § 25a EpiG ab 14. Jänner 2021 gegeben sind.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 gilt spätestens ab 28. Februar 2021.

(8) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.

(17) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.

(16) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.

(17) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.

(17) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.

(18) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.

(19) § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 6a, § 7, § 9, § 10, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.

(20) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.

(17) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.

(18) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.

(19) § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 6a, § 7, § 9, § 10, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.

(20) § 4, § 5a, § 7 Abs. 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.

(17) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.

(18) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.

(19) § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 6a, § 7, § 9, § 10, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.

(20) § 4, § 5a, § 7 Abs. 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.

(17) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.

(18) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.

(19) § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 6a, § 7, § 9, § 10, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.

(20) § 4, § 5a, § 7 Abs. 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) Anlage B2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 5a und § 12 und die Änderungen in der Anlage A und B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

5.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2020, außer Kraft.

(2) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2020 treten mit 31. Oktober 2020 in Kraft.

(3) § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 13 und die Anlagen A, C, D, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2020 treten mit 19. Dezember 2020 in Kraft und gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

(4) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 tritt mit 14. Jänner 2021 in Kraft.

(5) § 2a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1 und Abs. 2a und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021 treten mit 15. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 ist ab 28. Februar 2021 anzuwenden.

(8) § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 4, § 14 Abs. 7 und die Anlagen C, D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Bis zum Ablauf des 18. Februar können ärztliche Zeugnisse entsprechend den Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 verwendet werden.

(10) Eine gemäß § 25a EpiG 1950 erhaltene Sendebestätigung aufgrund einer vor Inkraftreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2021 erfolgten Registrierung gemäß § 2a kann bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 verwendet werden.

(11) § 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 2 Abs. 1 und die Änderungen in Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2021 treten mit 11. März 2021 in Kraft.

(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 3 und die Änderung in Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2021 treten mit 15. April 2021 in Kraft.

(15) § 5a und die Änderungen in den Anlagen E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021 treten mit 29. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.

(17) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.