Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
unter Wasser,
bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(6) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
Abkürzung
COVID-19-NotMV
Glaubhaftmachung
§ 16. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 4 Abs. 3, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Abkürzung
COVID-19-NotMV
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 17. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Abkürzung
COVID-19-NotMV
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 18. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.
Abkürzung
COVID-19-NotMV
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 1 und § 12 treten mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020, außer Kraft. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, tritt nicht wieder in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-NotMV
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 1 und § 12 treten mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.
(2a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Z 6, § 10 Abs. 4 Z 1, § 11 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 sowie § 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2020 treten mit 27. November 2020 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020, außer Kraft. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, tritt nicht wieder in Kraft.
Abkürzung
COVID-19-NotMV
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 1 und § 12 treten mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft.
(2a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Z 6, § 10 Abs. 4 Z 1, § 11 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 sowie § 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2020 treten mit 27. November 2020 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020, außer Kraft. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, tritt nicht wieder in Kraft.
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