Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020, dass das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-11-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 392/2020-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:

„1. Das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 war gesetzwidrig.

2.

Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

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