Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2020)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 17a Abs 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Jänner 2021 wie folgt angepasst:
Die Ansätze betreffend Gehalt, außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage (§§ 103 Abs. 2 Z 2 und 104 Abs. 2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,3 %, mindestens jedoch um EUR 35,- erhöht.
Die Ansätze betreffend Dienstzulage (§ 105 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,3 % erhöht.
Die Ansätze betreffend Verwendungszulage (§ 106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956) werden um 1,3 % erhöht.
Der Postbus-Ansatz des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (vormals Postbus V/2-Ansatz) wird um 1,3 % erhöht.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 253/2019 mit Ablauf 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Anlage 1
Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AGGehaltstabelle 2021 gültig ab 1. Jänner 2021 bis 30. November 2021
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anlage 2
Bundesbeamte der Österreichischen Postbus AGgültig ab 1. Jänner 2021 bis 30. November 2021
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anlage 3
Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AGVerwendungszulage (§ 106 Abs. 1a GehG 1956) bis zum Erreichen der Zielstufe (gültig ab 01.01.2021 bis 30.11.2021)
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Anlage 4
Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AGVerwendungszulage (§ 106 Abs. 1 GehG 1956) ab Erreichen der Zielstufe (gültig ab 01.01.2021 bis 30.11.2021)
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
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