Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV)
COVID-19-SchuMaV
Glaubhaftmachung
§ 17. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 ist auf Verlangen gegenüber
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 18. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
Abkürzung
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ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 19. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.
Abkürzung
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6 Z 5 und die Ausnahme für Tierparks, Zoos und botanische Gärten in § 12 Abs. 2 treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 6 Z 1 bis 4, ein Präventionskonzept auszuarbeiten, ist bis zum 22. Dezember 2020 nachzukommen. Ab diesem Zeitpunkt ist dieses umzusetzen.
(4) Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
§ 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.
Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. II Nr. 598/2020)
(4) Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
§ 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.
Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
Abweichend von § 10 Abs. 2 Z 4 dürfen in diesem Zeitraum zusätzlich im Rahmen von zwei Besuchen jeweils höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt pro Bewohner das Alten-, Pflege- oder Behindertenheim betreten.
(8) Die Änderungen in § 4 Abs. 3 Z 1 und Z 2 treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
(9) Die Änderungen in § 5 Abs. 6, die Änderungen in § 12 Abs. 2 Z 10 und § 20 Abs. 2, 5 und 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt der Entfall von § 20 Abs. 3 in Kraft.
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