Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-17
Letzte Aktualisierung 2024-05-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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4.2 Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen aufgrund seiner operativen Tätigkeit im Inland erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge im Sinne dieser Richtlinie dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.1.10, angemessen und fremdüblich sind. Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird zudem nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. September 2020 verrechnet wurden.

4.2.1 Erträge sind:

a)

Umsätze gemäß Punkt 4.4,

b)

Bestandsveränderungen,

c)

aktivierte Eigenleistungen,

d)

sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.

4.2.2 Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 und § 7 Abs. 2 KStG 1988, ausgenommen

a)

außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) von Anlagevermögen und

b)

Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Zu den Aufwendungen zählt der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögenszu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres.

4.2.3 Aufwendungen, die für Zeiträume, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhalten, sind bei der Ermittlung des Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des Verlustersatzes nach Punkt 4.4 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.

4.2.4 Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen gemäß den obigen Punkten berücksichtigt werden und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen beziehungsweise diese Betrachtungszeiträume betreffen:

a)

Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte derUmsätze gemäß Punkt 4.4 in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen,

b)

Versicherungsleistungen,

c)

Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krisegeleistet werden,

d)

Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit,

e)

Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950.

4.3 Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der gemäß Punkt 4.2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt. Soweit der Verlustersatz Betriebsausgaben beziehungsweise einen Betriebsausgabenüberhang abdeckt, gilt dieser für steuerliche Zwecke als unmittelbar mit diesen Betriebsausgaben zusammenhängend; somit ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 anwendbar.

4.4 Umsätze und Umsatzausfall

4.4.1 Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung oder in der Feststellung gemäß § 188 BAO maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

4.4.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind ein oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 (Vergleichszeiträume) ergibt:

(a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;

(b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;

(c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;

(d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;

(e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;

(f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;

(g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;

(h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;

(i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;

(j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. September 2020 und dem 1. November 2020 Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume gemäß lit. a und lit. b nicht auswählen.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Zulässig ist eine zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil im Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz oder ein Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wird. Ebenso ist eine einmalige zeitliche Lücke zwischen antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen dann zulässig, wenn während dieser zeitlichen Lücke eine Lockdownkompensation in Anspruch genommen wird.

4.4.3 Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt. Ebenso sind auch Anträge für Betrachtungszeiträume unzulässig, in denen eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Lockdownkompensation) in Anspruch genommen wird.

Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien in der Fassung BGBl. II Nr. 252/2021 einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume beantragt hat für die er auch eine Lockdownkompensation erhält, ist daher auch eine erhaltene Lockdownkompensation auf die zweite Tranche des Verlustersatzes anzurechnen.

Falls der Antragsteller nur für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz oder einen Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der gemäß Punkt 4.2 zu berechnende Verlust muss um den für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes anteilig in Anspruch genommenen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II verringert werden.

4.4.4 Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (FKZ 800.000) oder einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der Tranche II des FKZ 800.000 ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.

4.4.5 Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

4.4.6 Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, die jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen auch nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.Werden die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Betriebseinnahmen nach diesem Prinzip zu ermitteln. Werden die Betriebseinnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, so sind zwingend auch die Betriebsausgaben nach diesem Prinzip zu ermitteln.

4.5 Neugründungen, Erwerbe von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen und Umgründungen

4.5.1 Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 bereits Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen Verlustersatz beantragen.

4.5.2 Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen oder im Falle von Umgründungen auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. In diesen Fällen ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, dass

(a) die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind,

(b) der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Verlustersatzes zu beeinflussen, und

c)

der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles im Rahmen eines von ihm gestellten Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes nicht zu berücksichtigen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbs- beziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen beziehungsweise verstorben ist.

5 Antragstellung und Antragsprüfung

5.1 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des Verlustersatzes ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Verlustersatzes setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Verlustersatzes an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.

Im Antrag hat der Antragsteller zuzustimmen, dass die Höhe des Verlustersatzes nach diesen Richtlinien und aufgrund seiner Angaben im Antrag berechnet und ihm die Gewährung des Verlustausgleichs durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.

5.2 Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines Verlustersatzes hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Die Vertretung bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.

5.3 Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

(a) Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16. Dezember 2020 und muss bis 30. Juni 2021 beantragt werden.

(b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1. Juli 2021 und muss bis 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind nötigenfalls auch inhaltliche Korrekturen zum Erstantrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 4.4.2 durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.

(c) Eine Endabrechnung hat bis 31. März 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen.

5.4 Der Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes hat eine Darstellung der geschätzten beziehungsweise tatsächlichen Verluste gemäß Punkt 4.2 und Umsatzausfälle gemäß Punkt 4.4.5 in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen zu enthalten.

5.5 Für die Beantragung der ersten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.4.5 bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).

5.5.1 Die prognostizierten Umsätze der gemäß Punkt 4.4.2 gewählten antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.

5.5.2 Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Dabei kann auf Durchschnittswerte sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen abgestellt werden. Die Prognoserechnung bei Beantragung der ersten Tranche ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.

5.6 Bei Beantragung der zweiten Tranche sind – teilweise in aggregierter Form – die Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.4.5 durch einen Steuerberater,Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren sowie jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden. Die Endabrechnung und damit die Beantragung der zweiten Tranche kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um diese gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.

5.7 Erwartet der Antragseinbringer einen Verlustersatz von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als EUR 36.000, können Aufwendungen von höchstens EUR 1.000, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des Verlustersatzes angefallen sind, im Zuge der zweiten Tranche verlusterhöhend zugerechnet werden.

5.8 Die Angaben im Antrag sowie die jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Plausibilisierung und die Berechnung der Höhe des Verlustes gemäß Punkt 4.2 sowie des Verlustersatzes werden der COFAG übermittelt. Bestehen aufgrund des Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes angegebenen Daten, kann im Einzelfall von der COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.

5.9 Bei Anträgen gemäß Punkt 1.5 hat die COFAG die Anpassung der Höhe des Verlustersatzes vorzunehmen. Die entsprechende Bearbeitung erfolgt unter Einbindung der Finanzverwaltung. Punkt 5.8 ist sinngemäß anzuwenden. Für Anträge, die noch nicht ausbezahlt wurden, erfolgt eine Auszahlung der ersten Tranche in angepasster Höhe. Für Anträge, die bereits ausbezahlt wurden, kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.

6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag

6.1 Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:

6.1.1 die Voraussetzungen des Punkts 3.1 erfüllt sind;

6.1.2 im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zur Bewältigung der Verluste durch die COVID-19-Krise gesetzt wurden;

6.1.3 der im Antrag angeführte Verlust nicht durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 – zu einem Teil oder zur Gänze – gedeckt ist;

6.1.4 gegebenenfalls ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors oder ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorliegt;

6.1.5 im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden;

6.1.6 der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Verlustersatz in der Transparenzdatenbank erfasst wird;

6.1.7 eine Vereinbarung, die nach Punkt 4.2.3 als Nachweis für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne von Punkt 4.2.3 herangezogen wird und bei der die abschließenden beziehungsweise betroffenen Parteien keine zueinander fremden Dritte sind, den Grundsätzen des Fremdvergleichs entspricht. Wurde eine solche Bestätigung nicht im Rahmen des Antrags abgegeben, kann sie im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung abverlangt werden.

Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.7 zutreffen.

6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:

6.2.1 auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze, zum Beispiel mittels Kurzarbeit, zu erhalten;

6.2.2 die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Verlustersatzes im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen;

6.2.3 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Verlustersatz, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;

6.2.4 eine in einer nachträglichen Überprüfung gemäß Punkt 8 festgestellte Differenz vollständig zurückzuzahlen;

6.2.5 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;

6.2.6 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;

6.2.7 Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.

Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den Punkten 6.2.1 bis 6.2.7 verpflichtet.

7 Entscheidung über Anträge

7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Verlustersatzes jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.8.

7.2 Die jeweils in Einklang mit Punkt 5.3 beantragten Tranchen des Verlustersatzes werden nach Genehmigung durch die COFAG gemäß Punkt 7.1 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt gemäß Punkt 5.3.

7.3 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.

7.4 Sollte ein Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern beim Bund eine finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von Eigenmitteln beziehungsweise eigenmittelähnlichen oder vergleichbaren Instrumenten oder Subventionen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19, die nicht von diesen Richtlinien umfasst ist, erhalten, ist darüber gemeinsam mit der Gewährung des Zuschusses nach diesen Richtlinien zu entscheiden.

7.5 Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen.

7.6 Der Verlustersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

8 Prüfung und Rückzahlung des Verlustersatzes

8.1 Die nachträgliche Überprüfung des Verlustersatzes erfolgt nach den Bestimmungen des CFPG. Bei einem Verlustersatz an Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr, in das die Gewährung des Verlustersatzes fällt, Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von EUR 40 Millionen oder mehr erzielt haben, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Gewährung des Verlustersatzes in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, in dem der Verlustersatz gewährt wurde. Im Hinblick auf die übrigen Unternehmen, die einen Verlustersatz erhalten haben, sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen.

8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Angaben zum Umsatzausfall gemäß Punkt 4.4.5 sowie zum Verlust gemäß Punkt 4.2 den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

8.3 Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat vorbehaltlich des Punkts 8.4 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:

(a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Verlustersatzes unterschreitet; oder

(b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30% und es ist daher kein Verlustersatz zu gewähren.

8.4 Des Weiteren kann der Verlustersatz vollständig rückgefordert werden, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden, vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.

8.5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) Verlustersatz für Aufwendungen für Bestandszinszahlungen im Sinne des Punkts 4.2.3 gewährt und unterschreitet der gemäß Punkt 4.2.3 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Aufwendungen im Rahmen der Berechnung des Verlustersatzes herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des Verlustersatzes durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein Verlustersatz gewährt wurde, zu erfolgen. Wurde der Verlustersatz bis zum 31. Dezember 2021 beantragt und überschreitet der von der COFAG für diese Aufwendungen gewährte (anteilige) Verlustersatz die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Minderung beim Unternehmen hinsichtlich dieser Aufwendungen kommt. Nach Punkt 6.2.7 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

8.6 Bei einem Verlustersatz über EUR 800.000 ist die Genehmigung des Aufsichtsrats der COFAG erforderlich.

8.7 Die COFAG hat im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt.

8.8 Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

9.

Berichtspflicht der COFAG

9.1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über den gewährten Verlustersatz laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.

9.2 Die COFAG hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter Verlustersätze sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.


1 Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352; Verordnung Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimis VO Landwirtschaft), ABl. 352/9, abgeändert durch die Verordnung Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. L 51 I; Verordnung Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis VO Fischerei), ABl. L 190/45.

2 Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), ABl. L 369.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 75/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben; dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:

1.

2. den zweiten Satz in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, idF BGBl. II Nr. 75/2021;

3. ...

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 323/2023)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V 3/2024, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 13. März 2024, in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2022, idF BGBl. II Nr. 75/2021, die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 25.5.2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 131/2024 idF BGBl. II Nr. 166/2024).)

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