Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-09
Letzte Aktualisierung 2021-09-07
Status Aufgehoben · 2021-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21.

(2) Diese Verordnung regelt

1.

die Prüfungstermine,

2.

die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,

3.

die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,

4.

Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie

5.

das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2021/22.

(2) Diese Verordnung regelt

1.

die Prüfungstermine,

2.

die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,

3.

die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,

4.

Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie

5.

das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich am 8. Jänner 2021 aus der Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.

Ende des Unterrichtsjahres

§ 2. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, endet das Unterrichtsjahr 2020/21 zum sich am 8. Jänner 2021 aus der Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2020/21 am 2. Mai 2021. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.

Ergänzungsunterricht

§ 3. (1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.

(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.

(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.

(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.

(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Ergänzungsunterricht

§ 3. (1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.

(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.

(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.

(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.

(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

(6) An den letzten vier Kalendertagen vor Beginn der Klausurarbeit ist der Ergänzungsunterricht als ortsungebundener Unterricht in der Form eines IKT-gestützten Unterrichts durchzuführen.

Ergänzungsunterricht

§ 3. (1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.

(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.

(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.

(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.

(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

(6) An den letzten vier Kalendertagen vor Beginn der Klausurarbeit ist der Ergänzungsunterricht als ortsungebundener Unterricht in der Form eines IKT-gestützten Unterrichts durchzuführen.

Prüfungstermine

§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:

Haupttermin 2021
Prüfungsgebiet Datum
nichtstandardisierte Klausurarbeiten ab 19. Mai 2021
Deutsch Do 20. Mai 2021
(angewandte) Mathematik Fr 21. Mai 2021
Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch Di 25. Mai 2021
Englisch Mi 26. Mai 2021
Latein Griechisch Do 27. Mai 2021
Französisch Fr 28. Mai 2021
Italienisch Mo 31. Mai 2021
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen Mi und Do 16. und 17. Juni 2021

(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.

Prüfungstermine

§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:

Haupttermin 2021
Prüfungsgebiet Datum
nichtstandardisierte Klausurarbeiten ab 19. Mai 2021
Deutsch Do 20. Mai 2021
(angewandte) Mathematik Fr 21. Mai 2021
Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch Di 25. Mai 2021
Englisch Mi 26. Mai 2021
Latein Griechisch Do 27. Mai 2021
Französisch Fr 28. Mai 2021
Italienisch Mo 31. Mai 2021
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen Mi und Do 16. und 17. Juni 2021

(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.

(3) Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2020/21

1.

in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 28. Februar,

2.

in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 7. März und

3.

in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 14. März

zu erfolgen.

Prüfungstermine

§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:

Haupttermin 2021
Prüfungsgebiet Datum
nichtstandardisierte Klausurarbeiten ab 19. Mai 2021
Deutsch Do 20. Mai 2021
(angewandte) Mathematik Fr 21. Mai 2021
Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch Di 25. Mai 2021
Englisch Mi 26. Mai 2021
Latein Griechisch Do 27. Mai 2021
Französisch Fr 28. Mai 2021
Italienisch Mo 31. Mai 2021
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen Mi und Do 16. und 17. Juni 2021

(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.

(3) Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2020/21

1.

in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 28. Februar,

2.

in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 7. März und

3.

in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 14. März

zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021 zulässig.

Prüfungstermine

§ 4. (1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:

Haupttermin 2021
Prüfungsgebiet Datum
nichtstandardisierte Klausurarbeiten ab 19. Mai 2021
Deutsch Do 20. Mai 2021
(angewandte) Mathematik Fr 21. Mai 2021
Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch Di 25. Mai 2021
Englisch Mi 26. Mai 2021
Latein Griechisch Do 27. Mai 2021
Französisch Fr 28. Mai 2021
Italienisch Mo 31. Mai 2021
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen Mi und Do 16. und 17. Juni 2021

(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.

(3) Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2020/21

1.

in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 28. Februar,

2.

in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 7. März und

3.

in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 14. März

zu erfolgen.

(4) Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021, zum Herbsttermin 2021 und zum Wintertermin 2022 zulässig.

Ersatzprüfungstermine

§ 4a. (1) Kandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 4 verordneten Termin im Haupttermin 2021 nicht antreten konnten, können zu den im folgenden genannten Terminen zu bis zu drei Klausurarbeiten im Haupttermin 2021 antreten. Auf eine allfällige vierte Klausurarbeit ist § 7 Abs. 7 anzuwenden. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem der genannten Gründe zur mündlichen Prüfung nicht antreten konnte, so hat sie oder er spätestens mit Wegfall des Grundes für das gerechtfertigte Fernbleiben mitzuteilen, ob der Antrag auf mündliche Prüfung aufrecht bleibt. Erfolgt keine solche Mitteilung binnen zwei Unterrichtstagen ab Wegfall des Grundes, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

(2) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete werden folgende ersatzweisen Prüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:

Ersatz-Haupttermin 2021
Prüfungsgebiet Datum
Deutsch Mo 7. Juni 2021
(angewandte) Mathematik Di 8. Juni 2021
Englisch, Französisch, Spanisch, Latein, Griechisch Mi 9. Juni 2021
Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch Do 10. Juni 2021
Italienisch Fr 11. Juni 2021

(3) Ein Ersatz-Haupttermin für abschließende Prüfungen berufsbildender mittlerer Schulen und für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen. In nichtstandardisierten Prüfungsgebieten kann die Schulleitung bis spätestens 2. Juni 2021 durch Anschlag in der betreffenden Schule verordnen, dass die Kandidaten statt der Klausurarbeit eine Kompensationsprüfung am von der Schulbehörde verordneten Termin der Kompensationsprüfungen abzulegen haben. Eine solche Verordnung der Schulleitung ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.

Ersatzprüfungstermine

§ 4a. (1) Kandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 4 verordneten Termin im Haupttermin 2021 nicht antreten konnten, können zu den im folgenden genannten Terminen zu bis zu drei Klausurarbeiten im Haupttermin 2021 antreten. Auf eine allfällige vierte Klausurarbeit ist § 7 Abs. 7 anzuwenden. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem der genannten Gründe zur mündlichen Prüfung nicht antreten konnte, so hat sie oder er spätestens mit Wegfall des Grundes für das gerechtfertigte Fernbleiben mitzuteilen, ob der Antrag auf mündliche Prüfung aufrecht bleibt. Erfolgt keine solche Mitteilung binnen zwei Unterrichtstagen ab Wegfall des Grundes, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

(2) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete werden folgende ersatzweisen Prüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:

Ersatz-Haupttermin 2021
Prüfungsgebiet Datum
Deutsch Mo 7. Juni 2021
(angewandte) Mathematik Di 8. Juni 2021
Englisch, Französisch, Spanisch, Latein, Griechisch Mi 9. Juni 2021
Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch Do 10. Juni 2021
Italienisch Fr 11. Juni 2021

(3) Ein Ersatz-Haupttermin für abschließende Prüfungen berufsbildender mittlerer Schulen und für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen. In nichtstandardisierten Prüfungsgebieten kann die Schulleitung bis spätestens 2. Juni 2021 durch Anschlag in der betreffenden Schule verordnen, dass die Kandidaten statt der Klausurarbeit eine Kompensationsprüfung am von der Schulbehörde verordneten Termin der Kompensationsprüfungen abzulegen haben. Eine solche Verordnung der Schulleitung ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.

Sonderbestimmung betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen

§ 5. (1) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung nicht zur Prüfung antreten kann oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Unter Quarantäneentscheidung ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950 zu verstehen, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern.

(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.

Sonderbestimmung betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen

§ 5. (1) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung nicht zur Prüfung antreten kann oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Unter Quarantäneentscheidung ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950 zu verstehen, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern.

(2) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.

Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang

§ 6. (1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang

§ 6. (1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten können bis 23. April 2021 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.

(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 23. April 2021 erfolgen.

(6) An berufsbildendenund höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 23. April aus den bereits gewählten zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.

(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage

1.

eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 gemäß § 35 C-SchVO 2020/21 vom Tag der Prüfung,

2.

eines negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) einer zur Ausstellung eines Nachweises befugten Stelle, der höchstens am vorvergangenen Kalendertag ausgestellt wurde,

3.

einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit COVID-19,

4.

eines positiven Antikörpertests oder

5.

eines akutell abgelaufenen Absonderungsbescheides, der für sie oder ihn als nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde,

erbracht werden.

Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang

§ 6. (1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten können bis 23. April 2021 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.

(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 23. April 2021 erfolgen.

(6) An berufsbildendenund höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 23. April aus den bereits gewählten zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.

(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage

1.

eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 gemäß § 4a C-SchVO 2020/21 vom Tag der Prüfung,

2.

eines negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) einer zur Ausstellung eines Nachweises befugten Stelle, der höchstens am vorvergangenen Kalendertag ausgestellt wurde,

3.

einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit COVID-19 in den letzten 6 Monaten vor Vorlage,

4.

eines positiven Antikörpertests oder

5.

eines aktuell abgelaufenen Absonderungsbescheides, der für sie oder ihn als nachweislich an COVID-19 erkrankte Person in den letzten sechs Monaten vor Vorlage ausgestellt wurde,

erbracht werden. § 4a Abs. 3 C-SchVO 2020/21 und Anlage A, insbesondere Z 1.1, der C-SchVO 2020/21 sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang

§ 6. (1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.

(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten können für den Herbsttermin 2021 bis 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis 12. Jänner 2022 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.

(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 erfolgen.

(6) An berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.

(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

1.

ein Nachweis

a)

über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, vom Tag der Prüfung,

b)

über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Teststelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder

c)

über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Teststelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

2.

ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)

Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

b)

Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

c)

Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;

3.

ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19, die molekularbiologisch bestätigt wurde;

4.

ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,

erbracht werden. Die Regelungen der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Leistungsbeurteilung

§ 7. (1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.

(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.

(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn

1.

eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,

2.

im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder

3.

in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.

(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2.

(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.

Leistungsbeurteilung

§ 7. (1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.

(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.

(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn

1.

eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,

2.

im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder

3.

in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.

(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 und Abs. 7 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2 und Abs. 7.

(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.

(7) Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe heranzuziehen.

Leistungsbeurteilung

§ 7. (1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.

(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.

(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn

1.

eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,

2.

im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder

3.

in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.

(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 und Abs. 7 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2 und Abs. 7.

(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.

(7) Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, in der der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.

(8) Auf Prüfungen im Rahmen der Kompensationsprüfung gemäß § 4a Abs. 3 findet § 38 Abs. 5 SchUG keine Anwendung.

Leistungsbeurteilung

§ 7. (1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.

(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.

(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn

1.

eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,

2.

im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder

3.

in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.

(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 und Abs. 7 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2 und Abs. 7.

(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.

(7) Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, in der der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.

(8) Auf Prüfungen im Rahmen der Kompensationsprüfung gemäß § 4a Abs. 3 findet § 38 Abs. 5 SchUG keine Anwendung.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(2) § 2 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2021 treten mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(2) § 2 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2021 treten mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4 bis 7 und § 7 Abs. 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2021 treten mit dem 19. April 2021 in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(2) § 2 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2021 treten mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4 bis 7 und § 7 Abs. 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2021 treten mit dem 19. April 2021 in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

(3) (Anm: richtig wäre (4)) § 3 Abs. 6, § 4a, § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

(2) § 2 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2021 treten mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4 bis 7 und § 7 Abs. 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2021 treten mit dem 19. April 2021 in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

(4) § 3 Abs. 6, § 4a, § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 4 bis 7, § 7 Abs. 1, 5 und 7 sowie § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.

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