Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-01-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-03
Status Aufgehoben · 2022-06-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 78
Änderungshistorie JSON API

(7) Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus

1.

die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 8 und 11 sowie der Anlage 1 Z 7, 9, 11 und 12 spätestens zwei Jahre und

2.

die Daten gemäß der Anlage 2 Z 6, 7 und 8 60 Jahre

nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu dem jeweils festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.

(8) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 18 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen. Davon abweichend ist der Personenbezug zum Datum gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. o spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler zu löschen.

Abkürzung

BilDokG 2020

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.

die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG;

5.

das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

a)

aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

b)

aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),

c)

aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

d)

aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

12.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

13.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

14.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

15.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

16.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

17.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

18.

die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

19.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und

20.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2 .

(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 1.9.2022 in Kraft)

Abkürzung

BilDokG 2020

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.

die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG;

5.

das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

a)

aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

b)

aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),

c)

aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

d)

aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

12.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

13.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

14.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

15.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

16.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

17.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

18.

die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

19.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und

20.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2 .

(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Kennzahl der meldenden Behörde;

2.

die Art der Erfüllung der Schulpflicht;

3.

die Schulformkennzahl;

4.

ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

5.

das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

12.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

13.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

14.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

15.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und

16.

andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 .

Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 23 Abs. 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Z 2 zu verarbeiten.

Abkürzung

BilDokG 2020

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.

die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG;

5.

das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

a)

aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

b)

aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),

c)

aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

d)

aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

12.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

13.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

14.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

15.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

16.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

17.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

18.

die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

19.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und

20.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2 .

(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Kennzahl der meldenden Behörde;

2.

die Art der Erfüllung der Schulpflicht;

3.

die Schulformkennzahl;

4.

ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

5.

das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

12.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

13.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

14.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

15.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und

16.

andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 .

Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 23 Abs. 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Z 2 zu verarbeiten.

Abkürzung

BilDokG 2020

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.

die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG;

5.

das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

a)

aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

b)

aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),

c)

aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

d)

aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

12.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

13.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

14.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

15.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

16.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

17.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

18.

die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

19.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem Erstsprachenunterricht,, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und

20.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2 .

(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Kennzahl der meldenden Behörde;

2.

die Art der Erfüllung der Schulpflicht;

3.

die Schulformkennzahl;

4.

ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

5.

das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

12.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

13.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

14.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

15.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und

16.

andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9.

Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 23 Abs. 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Z 2 zu verarbeiten.

Abkürzung

BilDokG 2020

2.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.

die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG;

5.

das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

a)

aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

b)

aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),

c)

aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

d)

aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

12.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

13.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

14.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

15.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

16.

das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

17.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

18.

die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

19.

mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem Erstsprachenunterricht, die Teilnahme an der Sommerschule, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und

20.

andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2 .

(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Kennzahl der meldenden Behörde;

2.

die Art der Erfüllung der Schulpflicht;

3.

die Schulformkennzahl;

4.

ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

5.

das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

6.

die Namen (Vor- und Familiennamen);

7.

das Geburtsdatum;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

11.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

12.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

13.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

14.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

15.

einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und

16.

andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9.

Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 23 Abs. 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Z 2 zu verarbeiten.

Abkürzung

BilDokG 2020

Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

§ 5a. (1) Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:

1.

die Schulkennzahl,

2.

die Schulformkennzahl,

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

4.

sofern vorhanden, die Sozialversicherungsnummer,

5.

die Namen (Vor- und Familiennamen),

6.

das Geburtsdatum,

7.

den Geburtsort,

8.

das Geschlecht,

9.

die Schulstufe,

10.

den Hauptwohnsitz und allfällige weitere Wohnadressen in Österreich,

11.

die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise )Dokumente und

12.

die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG.

(2) Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ wöchentlich automationsunterstützt einen Datenauszug hinsichtlich jener Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, zu denen ab dem Stichtag 24. Februar 2022 erstmalig ein Datensatz im ZMR angelegt wurde und die sich im siebenten bis 20. Lebensjahr befinden, zu übermitteln, der folgende Informationen enthält:

1.

die Namen (Vor- und Familiennamen),

2.

das Geburtsdatum,

3.

den Geburtsort,

4.

das Geschlecht,

5.

den Hauptwohnsitz und allfällige weitere die Wohnadressen in Österreich,

6.

soweit vorhanden: die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente.

(4) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die

1.

in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 bis 3,

2.

ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2,

3.

ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 3

erfasst sind. Die Datensätze sind mit Ende des Schuljahres zu löschen.

(5) Hinsichtlich der nur gemäß Abs. 4 Z 3 erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.

Abkürzung

BilDokG 2020

Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

§ 5a. (1) Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:

1.

die Schulkennzahl,

2.

die Schulformkennzahl,

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

4.

sofern vorhanden, die Sozialversicherungsnummer,

5.

die Namen (Vor- und Familiennamen),

6.

das Geburtsdatum,

7.

den Geburtsort,

8.

das Geschlecht,

9.

die Schulstufe,

10.

den Hauptwohnsitz und allfällige weitere Wohnadressen in Österreich,

11.

die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise )Dokumente und

12.

die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG.

(2) Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.

(3) Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise)Dokumente zu übermitteln.

(4) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die

1.

in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 bis 3,

2.

ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2,

3.

ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 3

erfasst sind. Die Datensätze sind mit Ende des Schuljahres zu löschen.

(5) Hinsichtlich der nur gemäß Abs. 4 Z 3 erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.

Abkürzung

BilDokG 2020

Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine

§ 5a. (1) Zum Zweck der Unterrichtsorganisation, der Sicherstellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie der Gewährleistung des Rechtes auf Bildung gemäß Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 wöchentlich der jeweils zuständigen Bildungsdirektion die Leiterinnen und Leiter von Zentrallehranstalten dem Bundesminister für Bildung, im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler mit ukrainischer Staatsangehörigkeit die ab dem 24. Februar 2022 in die Schule aufgenommen wurden, automationsunterstützt zu übermitteln:

1.

die Schulkennzahl,

2.

die Schulformkennzahl,

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

4.

sofern vorhanden, die Sozialversicherungsnummer,

5.

die Namen (Vor- und Familiennamen),

6.

das Geburtsdatum,

7.

den Geburtsort,

8.

das Geschlecht,

9.

die Schulstufe,

10.

den Hauptwohnsitz und allfällige weitere Wohnadressen in Österreich,

11.

die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise )Dokumente und

12.

die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG.

(2) Die Bildungsdirektionen haben die Daten gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung im Wege der BRZ automationsunterstützt zu übermitteln.

(3) Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise)Dokumente zu übermitteln.

(4) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 bis 3 werden wöchentlich jene Personen festgestellt, die

1.

in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 bis 3,

2.

ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2,

3.

ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 3

erfasst sind. Die Datensätze sind mit Ende des Schuljahres zu löschen.

(5) Hinsichtlich der nur gemäß Abs. 4 Z 3 erfassten Personen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung den Bildungsdirektionen im Wege der BRZ die entsprechenden Datensätze automationsunterstützt zu übermitteln. Diese haben sodann Vorkehrungen zur Sicherstellung (bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern) bzw. Ermöglichung des Schulbesuchs zu treffen.

Abkürzung

BilDokG 2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) betreibt den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

(3) Der Datenverbund der Schulen dient ausschließlich dem Zweck des Austauschs schülerinnen- und schülerbezogener Daten anlässlich eines Schulwechsels sowie der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu verarbeitenden Schülerinnen- und Schülerdaten.

(4) Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Datenverbund der Schulen folgende Daten zu verarbeiten:

1.

schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 1, sofern die Schülerinnen und Schüler

a)

die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer betreffenden Schulart, ausgenommen einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule, oder die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule besuchen oder

b)

angeben, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, sowie

2.

schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 2

a)

im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler durch diese oder diesen oder

b)

auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule bei einer Schulleiterin oder einem Schulleiter jener Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat.

(5) Abfrageberechtigt sind die Schulleiterinnen und Schulleiter

1.

hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 1 der an der betreffenden Schule angemeldeten Schülerinnen und Schüler und

2.

hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 2 der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.

(6) Mit der erfolgten Abfrage des Schülerinnen- und Schülerdatensatzes der die Schülerin oder den Schüler aufnehmenden Schule ist dieser unverzüglich aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. Werden Daten an den Datenverbund der Schulen übermittelt, jedoch nicht abgefragt, so sind diese spätestens am Ende des der Übermittlung drittfolgenden Schuljahres aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

(7) Schulleiterinnen und Schulleiter

1.

von an der betreffenden Schule angemeldeten, jedoch nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schülern oder

2.

von Schülerinnen und Schülern, welche an der betreffenden Schule angemeldet sind und diese im kommenden Schuljahr nicht besuchen,

haben die aus dem Datenverbund abgefragten Daten gemäß Anlage 4 Z 1 spätestens mit 31. Dezember des auf die Schülerinnen- oder Schüleranmeldung folgenden Schuljahres zu löschen.

(8) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

(9) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 5 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Abkürzung

BilDokG 2020

Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).

Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu folgenden Zwecken eingerichtet:

1.

für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a);

2.

für die Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b);

3.

für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 iVm § 16 Schulpflichtgesetz 1985;

4.

für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c);

5.

für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;

6.

für die Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT )Systemen und Diensten (§§ 6d und 6e);

7.

für den Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen und

8.

für die Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie von weiteren benötigten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern im gleichwertigen Unterricht und deren Erziehungsberechtigten aus dem Stammzahlenregister und die Bereitstellung dieser Personenkennzeichen gemäß § 8 E Governmentgesetz für am Bildungsportal angebundene IT Systeme und Dienste.

(2) Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß § 2 Z 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen nach Ablegung der letzten Teilprüfung drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen.

(3) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich:

1.

hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 die Schulleiterinnen und Schulleiter;

2.

hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörde und

3.

hinsichtlich Abs. 1 Z 1, Z 4 bis 8 die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

Abkürzung

BilDokG 2020

Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).

Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung zu folgenden Zwecken eingerichtet:

1.

für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a);

2.

für die Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Besuchs einer Schule und Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b);

3.

für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 iVm § 16 Schulpflichtgesetz 1985;

4.

für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c);

5.

für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;

6.

für die Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT )Systemen und Diensten (§§ 6d und 6e);

7.

für den Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen und

8.

für die Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie von weiteren benötigten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern im gleichwertigen Unterricht und deren Erziehungsberechtigten aus dem Stammzahlenregister und die Bereitstellung dieser Personenkennzeichen gemäß § 8 E Governmentgesetz für am Bildungsportal angebundene IT Systeme und Dienste.

(2) Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß § 2 Z 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen nach Ablegung der letzten Teilprüfung drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen.

(3) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich:

1.

hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 die Schulleiterinnen und Schulleiter;

2.

hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörde und

3.

hinsichtlich Abs. 1 Z 1, Z 4 bis 8 die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

Abkürzung

BilDokG 2020

Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).

Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

§ 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZGmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln:

1.

deren Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a aus dem Datenbestand des ZMR gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG und

2.

deren besondere Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des ZPR gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, sowie Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze der Eltern aus dem Datenbestand des ZMR.

Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPKBF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.

(2) An der Schule, an der das Kind angemeldet ist, hat die Schulleitung die Daten gemäß § 2 Z 21 lit. a und b aus dem Datenverbund der Schulen in der Evidenz der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler nach Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor weder im ZMR gemäß § 16 MeldeG, noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, eingetragen ist, hat die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor unverzüglich bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 4 ERegV 2022 um Eintragung in das ERnP anzusuchen. Für eine allenfalls nötige Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat die Schülerin oder der Schüler einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.

(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen:

1.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 aus dem Datenbestand des ZPR der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

2.

Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß § 2 Z 21 lit. c übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Z 1 übermittelt wurden, zu übernehmen.

Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß § 177 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen.

3.

Die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor hat zu jenen Erziehungsberechtigten, für die noch keine bPK gefunden wurde, unverzüglich gemäß § 4 ERegV 2022 bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP anzusuchen.

(4) Zu den im ERnP aufgenommenen Personen (Kinder oder Erziehungsberechtigte) sind im Wege des Stammzahlenregisters unter Verwendung der Personenstammdaten das bPKBF sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Bereiche zu ermitteln und im Datenverbund der Schulen zu verarbeiten.

(5) Das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Verfahren ist zudem auf jene Personen (inklusive jener gemäß § 5a) anzuwenden, die

1.

erstmalig in das ZMR eingetragen wurden,

2.

sich im 6. bis 20. Lebensjahr befinden und

3.

seit dem letzten Stichtag gemäß der Abfrage nach Abs. 1 aus dem Ausland nach Österreich zugezogen sind.

(6) Die ermittelten Personenstammdaten der im ZMR gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. Die Personenstandsdaten der Eltern, die aus dem Personenstandsregister übernommen wurden, sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP sowie dem Familiennamen im ZMR und im ZPR zum Zweck der Korrektur allfälliger falscher Schreibweisen abzufragen

Abkürzung

BilDokG 2020

Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).

Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

§ 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZGmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu übermitteln:

1.

deren Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a aus dem Datenbestand des ZMR gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG und

2.

deren besondere Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des ZPR gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, sowie Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze der Eltern aus dem Datenbestand des ZMR.

Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPKBF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu erfolgen.

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