Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-01-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-03
Status Aufgehoben · 2022-06-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 78
Änderungshistorie JSON API
b)

die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

c)

der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

d)

die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

2.

von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

a)

die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b)

die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und

c)

die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Abkürzung

BilDokG 2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

5.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondere

1.

zur Qualitätssicherung,

2.

zur externen Schulevaluation,

3.

für das Bildungsmonitoring,

4.

für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,

5.

für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,

6.

für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG,

7.

für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie

8.

für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG,

durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.9.2022 in Kraft)

(4) Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Abkürzung

BilDokG 2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

5.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondere

1.

zur Qualitätssicherung,

2.

zur externen Schulevaluation,

3.

für das Bildungsmonitoring,

4.

für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,

5.

für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,

6.

für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG,

7.

für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie

8.

für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG,

durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen.

(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.

(4) Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Abkürzung

BilDokG 2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

5.

Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondere

1.

zur Qualitätssicherung,

2.

zur externen Schulevaluation,

3.

für das Bildungsmonitoring,

4.

für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,

5.

für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,

6.

für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG,

7.

für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie

8.

für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG,

durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS) zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen.

(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.

(4) Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Abkürzung

BilDokG 2020

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

§ 16. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen der Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

Abkürzung

BilDokG 2020

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

§ 16. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich verpflichtender periodischer Kompetenzerhebungen die Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

Abkürzung

BilDokG 2020

Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

§ 17. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist, zum Zweck der Steuerung Daten zu statistischen Kontextinformationen aus unabhängigen, in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorliegenden Datenquellen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler (Bildungsstand, Geburtsland und Erwerbsstatus der Erziehungsberechtigten, Geburtsland der Schülerin oder des Schülers sowie andere Umweltfaktoren) im automationsunterstützten Datenverkehr

1.

der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 BD-EG sowie

2.

der Leiterin oder dem Leiter des IQS zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Ergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Kontextualisierung der Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG in Form eines verschlüsselten bPK-BF,

zu übermitteln. Die Daten werden grundsätzlich in kategorisierter Form übermittelt, außer es ist für konkrete Zwecke zwingend erforderlich. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben der Verwendung von pseudonymisierten Daten geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtdaten von einzelnen Personen nicht möglich ist. Protokollierungen der durchgeführten Abfragen zum Nachweis der Rechtmäßigkeit derselben sind durchzuführen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, zu den Verfahrensabläufen, zur Ausdifferenzierung der zu liefernden Daten, zu technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung, zu den Datensicherheitsmaßnahmen sowie zur Kennzeichnung der Schulstandorte, Schulstufen und Klassen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Abkürzung

BilDokG 2020

6.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18. (Anm.: Abs. 1 bis 5 treten mit 1.9.2021 in Kraft)

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

1.

die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;

2.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

3.

das Geschlecht;

4.

das Geburtsdatum und die Herkunft;

5.

die Staatsangehörigkeit;

6.

studienbezogene Auslandsaufenthalte;

7.

die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und

8.

die private E-Mail-Adresse

durchzuführen.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

1.

die zu erhebenden Daten,

2.

die Durchführung der statistischen Erhebung,

3.

der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Abkürzung

BilDokG 2020

6.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

1.

die Bildungsbeteiligung;

2.

die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;

3.

die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;

4.

die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;

5.

die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

6.

die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

1.

in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:

a)

die Schulkennzahl,

b)

die Schulformkennzahl,

c)

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

d)

die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 bis zur Ausstattung mit bPK,

e)

das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

f)

das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

g)

das Geburtsdatum,

h)

die Staatsangehörigkeit,

i)

das Geschlecht,

j)

die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

k)

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

l)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

m)

die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,

n)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,

o)

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,

p)

Daten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1 , Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und

q)

Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

2.

in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:

a)

allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,

b)

das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

c)

das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

d)

das Geburtsdatum,

e)

die Staatsangehörigkeit,

f)

das Geschlecht,

g)

die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

h)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

i)

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,

j)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

k)

die Mobilitätsdaten;

3.

nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

a)

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und

b)

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

2.

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

1.

die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;

2.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

3.

das Geschlecht;

4.

das Geburtsdatum und die Herkunft;

5.

die Staatsangehörigkeit;

6.

studienbezogene Auslandsaufenthalte;

7.

die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und

8.

die private E-Mail-Adresse

durchzuführen.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

1.

die zu erhebenden Daten,

2.

die Durchführung der statistischen Erhebung,

3.

der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Abkürzung

BilDokG 2020

6.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

1.

die Bildungsbeteiligung;

2.

die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;

3.

die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;

4.

die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;

5.

die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

6.

die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

1.

in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:

a)

die Schulkennzahl,

b)

die Schulformkennzahl,

c)

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

d)

die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 bis zur Ausstattung mit bPK,

e)

das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

f)

das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

g)

das Geburtsdatum,

h)

die Staatsangehörigkeit,

i)

das Geschlecht,

j)

die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

k)

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

l)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

m)

die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,

n)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,

o)

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,

p)

Daten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1 , Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und

q)

Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

2.

in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:

a)

allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,

b)

das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

c)

das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

d)

das Geburtsdatum,

e)

die Staatsangehörigkeit,

f)

das Geschlecht,

g)

die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

h)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

i)

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,

j)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

k)

die Mobilitätsdaten;

3.

nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

a)

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und

b)

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

2.

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

1.

die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;

2.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

3.

das Geschlecht;

4.

das Geburtsdatum und die Herkunft;

5.

die Staatsangehörigkeit;

6.

studienbezogene Auslandsaufenthalte;

7.

die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und

8.

die private E-Mail-Adresse

durchzuführen.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

1.

die zu erhebenden Daten,

2.

die Durchführung der statistischen Erhebung,

3.

der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Abkürzung

BilDokG 2020

6.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

1.

die Bildungsbeteiligung;

2.

die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;

3.

die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;

4.

die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;

5.

die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

6.

die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

1.

in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:

a)

die Schulkennzahl,

b)

die Schulformkennzahl,

c)

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

d)

die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 bis zur Ausstattung mit bPK,

e)

das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

f)

das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

g)

das Geburtsdatum,

h)

die Staatsangehörigkeit,

i)

das Geschlecht,

j)

die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

k)

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

l)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

m)

die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,

n)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,

o)

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,

p)

Daten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1 , Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und

q)

Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

2.

in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:

a)

allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,

b)

das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

c)

das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

d)

das Geburtsdatum,

e)

die Staatsangehörigkeit,

f)

das Geschlecht,

g)

die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

h)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

i)

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,

j)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

k)

die Mobilitätsdaten;

3.

nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

a)

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und

b)

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

2.

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

1.

die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;

2.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

3.

das Geschlecht;

4.

das Geburtsdatum und die Herkunft;

5.

die Staatsangehörigkeit;

6.

studienbezogene Auslandsaufenthalte;

7.

die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und

8.

die private E-Mail-Adresse

durchzuführen.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

1.

die zu erhebenden Daten,

2.

die Durchführung der statistischen Erhebung,

3.

der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Abkürzung

BilDokG 2020

6.

Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

1.

die Bildungsbeteiligung;

2.

die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;

3.

die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;

4.

die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;

5.

die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

6.

die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

1.

in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:

a)

die Schulkennzahl,

b)

die Schulformkennzahl,

c)

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

d)

die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 bis zur Ausstattung mit bPK,

e)

das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

f)

das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

g)

das Geburtsdatum,

h)

die Staatsangehörigkeit,

i)

das Geschlecht,

j)

die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

k)

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

l)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

m)

die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,

n)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,

o)

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,

p)

Daten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1 , Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und

q)

Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2023 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

2.

in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:

a)

allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,

b)

das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

c)

das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

d)

das Geburtsdatum,

e)

die Staatsangehörigkeit,

f)

das Geschlecht,

g)

die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

h)

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

i)

die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,

j)

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

k)

die Mobilitätsdaten;

3.

nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

a)

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und

b)

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

2.

bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

1.

die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;

2.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

3.

das Geschlecht;

4.

das Geburtsdatum und die Herkunft;

5.

die Staatsangehörigkeit;

6.

studienbezogene Auslandsaufenthalte;

7.

die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und

8.

die private E-Mail-Adresse

durchzuführen.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

1.

die zu erhebenden Daten,

2.

die Durchführung der statistischen Erhebung,

3.

der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Abkürzung

BilDokG 2020

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 19. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, f und j und Z 3 erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

1.

die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und

2.

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:

1.

vom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

2.

von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden;

3.

vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß § 9 E-GovG,

1.

die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie

2.

für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderinnen und Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes

der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Abkürzung

BilDokG 2020

Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1)

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 19. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, f und j und Z 3 erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

1.

die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen, „Lehre mit Matura“, eine verlängerte Lehre sowie Teilqualifikationen erfolgreich absolviert haben,

2.

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

3.

die gemäß dem Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung – HBB-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2024, eingerichteten Validierungs- und Prüfungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Qualifikation gemäß dem HBB-Gesetz erworben haben,

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:

1.

vom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

2.

von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden;

3.

vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß § 9 E-GovG,

1.

die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie

2.

für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderinnen und Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes

der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Abkürzung

BilDokG 2020

Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1)

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 19. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, f und j und Z 3 erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

1.

die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen, „Lehre mit Matura“, eine verlängerte Lehre sowie Teilqualifikationen erfolgreich absolviert haben,

2.

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

3.

die gemäß dem Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung – HBB-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2024, eingerichteten Validierungs- und Prüfungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Qualifikation gemäß dem HBB-Gesetz erworben haben,

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:

1.

vom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

2.

von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden;

3.

vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß § 9 E-GovG,

1.

die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie

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