Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2021-01-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-03
Status Aufgehoben · 2022-06-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 78
Änderungshistorie JSON API
29.

Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Abkürzung

BilDokG 2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Anlage 5zu § 7 Abs. 4

Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 7 Abs. 4 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.

das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG;

5.

das Geburtsdatum;

6.

die Staatsangehörigkeit;

7.

Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;

8.

die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;

9.

das Geschlecht;

10.

den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

11.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

12.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

13.

das Schuljahr bzw. Semester;

14.

die Schulstufe;

15.

die Klasse bzw. den Jahrgang;

16.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

17.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

18.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 SchUG),

b)

der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h SchUG),

c)

die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 23a SchUG),

d)

die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),

e)

das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 SchUG),

f)

die Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 SchUG) und

g)

die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);

19.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 2 SchUG, § 36 Abs. 2 SchUG-BKV, § 4 BRPG),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV),

c)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 6 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 9 BRPG),

d)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV, § 9a BRPG),

e)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 7 BRPG);

20.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

21.

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;

22.

die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

23.

die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);

24.

die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

a)

bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

b)

bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

25.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

26.

die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;

27.

die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;

28.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;

29.

Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Abkürzung

BilDokG 2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Anlage 5zu § 7 Abs. 4

Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 7 Abs. 4 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

4.

das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG;

5.

das Geburtsdatum;

6.

die Staatsangehörigkeit;

7.

Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;

8.

die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;

9.

das Geschlecht;

10.

den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

11.

das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

12.

das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

13.

das Schuljahr bzw. Semester;

14.

die Schulstufe;

15.

die Klasse bzw. den Jahrgang;

16.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

17.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

18.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 SchUG),

b)

der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h SchUG),

c)

die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 23a SchUG),

d)

die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),

e)

das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 SchUG),

f)

die Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 SchUG) und

g)

die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);

19.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 2 SchUG, § 36 Abs. 2 SchUG-BKV, § 4 BRPG),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV),

c)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 6 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 9 BRPG),

d)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV, § 9a BRPG),

e)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 7 BRPG);

20.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

21.

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;

22.

die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

23.

die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);

24.

die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

a)

bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

b)

bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

25.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

26.

die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht;

27.

die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;

28.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;

28a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz;

29.

Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Abkürzung

BilDokG 2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2

Anlage 6zu § 8 Abs. 1, 2 und 3

Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

das Schuljahr der Abschlussklasse;

4.

die Klasse bzw. den Jahrgang;

5.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

6.

das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;

7.

den Monat und das Jahr der Geburt;

8.

die Staatsangehörigkeit;

9.

das Geschlecht;

10.

die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

a)

bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

b)

bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

11.

die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

12.

das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

13.

die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;

14.

den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie

15.

den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.

Abkürzung

BilDokG 2020

Anlage 7zu § 10 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

Universitäten und Pädagogische Hochschulen bzw. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:

1.1. Einordnungsdaten:

a)

meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

b)

Bezugssemester und

c)

Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

1.2. Personendaten:

a)

Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und

b)

Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form,

c)

Namen (Vor- und Familiennamen),

d)

akademische Grade,

e)

Geburtsdatum,

f)

Staatsangehörigkeit,

g)

Geschlecht,

h)

Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und

i)

E-Mail-Adresse;

1.3. Studienbeitragsdaten:

a)

Studienbeitragsstatus,

b)

Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

c)

Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

d)

Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,

e)

letztes Buchungsdatum und

f)

Studienbeitragskonto;

1.4. Studiendaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

c)

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

d)

Zulassungsstatus,

e)

Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

f)

Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

g)

Curriculumversion;

1.5. Studienerfolgsdaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Semesterzahl Fach-1,

c)

Semesterzahl Fach-2,

d)

Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

e)

Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

f)

erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

g)

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

a)

laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

b)

Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

c)

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

d)

Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;

2.

Privathochschulen und Privatuniversitäten:

2.1. Einordnungsdaten:

a)

meldende Privathochschule oder Privatuniversität und

b)

Bezugssemester;

2.2. Personendaten:

a)

Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

b)

Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen,

c)

bPK-AS in verschlüsselter Form,

d)

Namen (Vor- und Familiennamen),

e)

akademische Grade,

f)

Geburtsdatum,

g)

Staatsangehörigkeit,

h)

Geschlecht,

i)

Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und

j)

E-Mail-Adresse;

3.

Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

3.1. Studienbeitragsdaten:

a)

Studienbeitragsstatus,

b)

Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

c)

Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

d)

Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,

e)

letztes Buchungsdatum und

f)

Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität;

3.2. Studiendaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

c)

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

d)

Zulassungsstatus,

e)

Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

f)

Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

g)

Curriculumversion;

3.3. Studienerfolgsdaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

c)

Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

d)

erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

e)

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.

Abkürzung

BilDokG 2020

Anlage 7zu § 10 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:

1.

Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:

1.1. Einordnungsdaten:

a)

meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

b)

Bezugssemester und

c)

Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

1.2. Personendaten:

a)

Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und

b)

bPK BF / Ersatzkennzeichen und bPK AS in verschlüsselter Form sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E GovG,

c)

Namen (Vor- und Familiennamen),

d)

akademische Grade,

e)

Geburtsdatum,

f)

Staatsangehörigkeit,

g)

Geschlecht,

h)

Anschrift am Heimatort und Zustelladresse;

i)

E Mail-Adresse und

j)

Lichtbild;

1.3. Studienbeitragsdaten:

a)

Studienbeitragsstatus,

b)

Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

c)

Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

d)

Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,

e)

letztes Buchungsdatum und

f)

Studienbeitragskonto;

1.4. Studiendaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

c)

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

d)

Zulassungsstatus,

e)

Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

f)

Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

g)

Curriculumversion;

1.5. Studienerfolgsdaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Semesterzahl Fach 1,

c)

Semesterzahl Fach 2,

d)

Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

e)

Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

f)

erlangte ECTS Anrechnungspunkte und

g)

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

a)

laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

b)

Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

c)

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

d)

Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;

2.

Privathochschulen und Privatuniversitäten:

2.1. Einordnungsdaten:

a)

meldende Privathochschule oder Privatuniversität und

b)

Bezugssemester;

2.2. Personendaten:

a)

Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

b)

bPK BF / Ersatzkennzeichen,

c)

bPK AS in verschlüsselter Form,

d)

Namen (Vor- und Familiennamen),

e)

akademische Grade,

f)

Geburtsdatum,

g)

Staatsangehörigkeit,

h)

Geschlecht,

i)

Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und

j)

E Mail-Adresse;

3.

Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

3.1. Studienbeitragsdaten:

a)

Studienbeitragsstatus,

b)

Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

c)

Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

d)

Bezahlungsstatus und Ist Betrag,

e)

letztes Buchungsdatum und

f)

Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität;

3.2. Studiendaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

c)

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

d)

Zulassungsstatus,

e)

Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

f)

Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

g)

Curriculumversion;

3.3. Studienerfolgsdaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

c)

Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

d)

erlangte ECTS Anrechnungspunkte und

e)

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.

Abkürzung

BilDokG 2020

Anlage 8zu § 12 Abs. 2

Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:

1.1. Einordnungsdaten:

a)

meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

b)

Bezugssemester und

c)

Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

1.2. Personendaten:

a)

Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

b)

bPK-BF/Ersatzkennzeichen,

c)

Geburtsdatum,

d)

Staatsangehörigkeit,

e)

Geschlecht,

f)

Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und

g)

Heimatort;

1.3. Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):

a)

Studienbeitragsstatus;

1.4. Studiendaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

c)

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

d)

Zulassungsstatus,

e)

Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und

f)

Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

1.5. Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Semesterzahl Fach-1,

c)

Semesterzahl Fach-2,

d)

Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

e)

Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

f)

erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

g)

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

a)

laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

b)

Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

c)

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

d)

Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

Abkürzung

BilDokG 2020

Anlage 8zu § 12 Abs. 2

Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:

1.1. Einordnungsdaten:

a)

meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

b)

Bezugssemester und

c)

Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

1.2. Personendaten:

a)

Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

b)

bPK BF /Ersatzkennzeichen,

c)

Geburtsdatum,

d)

Staatsangehörigkeit,

e)

Geschlecht,

f)

Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und

g)

Heimatort;

1.3. Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):

a)

Studienbeitragsstatus;

1.4. Studiendaten:

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

c)

Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

d)

Zulassungsstatus,

e)

Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und

f)

Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

1.5. Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):

a)

Kennzeichnung des Studiums,

b)

Semesterzahl Fach 1,

c)

Semesterzahl Fach 2,

d)

Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

e)

Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

f)

erlangte ECTS Anrechnungspunkte und

g)

Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

a)

laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

b)

Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

c)

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

d)

Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

Abkürzung

BilDokG 2020

Anlage 9zu § 15 Abs. 3

Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Bildungs- und Erwerbskarrieren:

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten gemäß § 15 Abs. 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

Daten hinsichtlich der Bildungskarrieren:

a)

das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,

b)

das Geschlecht,

c)

das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,

d)

bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers,

e)

die Schulkennzahl des Schulstandortes,

f)

den Urbanisierungsgrad des Schulstandortes,

g)

das Schuljahr des Abschlusses,

h)

bei Wechsel/Abbrüchen: die zuletzt besuchte Schulstufe vor dem Wechsel/Abbruch,

i)

die besuchte Schulart und Schulform/Hochschule und Ausbildung in zumindest drei Einzeljahren nach dem Auftreten eines Ausgangsereignisses,

j)

bei Abschlüssen: der Abbruch der Folgeausbildung,

k)

bei Abbrüchen: Art des Abbruchs,

l)

die Schulart und Schulform/hochschulische Ausbildung des nachfolgenden Abschlusses und

m)

die Anzahl der nachfolgenden Wechsel von Folgeausbildungen;

2.

Daten hinsichtlich der Erwerbskarrieren in folgender Differenzierung:

a)

das bPK-AS,

b)

das Geschlecht,

c)

das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,

d)

bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers und

e)

der Arbeitsmarktstatus.

Abkürzung

BilDokG 2020

Anlage 10zu § 16 Abs. 1 und 2

Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

das Schuljahr;

4.

die Schulstufe;

5.

die Klasse;

6.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

7.

das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;

8.

die Erhebungs-ID;

9.

den Monat und das Jahr der Geburt;

10.

die Staatsangehörigkeit;

11.

das Geschlecht;

12.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;

13.

die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

a)

bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

b)

bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

14.

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;

15.

die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;

16.

die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:

a)

begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder

b)

unbegründet;

17.

im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungs- und Kontextdaten;

18.

die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;

19.

Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und

20.

Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.

Abkürzung

BilDokG 2020

Z 18 findet bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 keine Anwendung (vgl. § 22 Abs. 4).

Anlage 10zu § 16 Abs. 1 und 2

Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

die Schulkennzahl;

2.

die Schulformkennzahl;

3.

das Schuljahr;

4.

die Schulstufe;

5.

die Klasse;

6.

das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

7.

das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;

8.

die Erhebungs-ID;

9.

den Monat und das Jahr der Geburt;

10.

die Staatsangehörigkeit;

11.

das Geschlecht;

12.

die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;

13.

die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

a)

bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

b)

bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

14.

die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;

15.

die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;

16.

die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:

a)

begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder

b)

unbegründet;

17.

im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungsdaten;

18.

die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;

19.

Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und

20.

Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.

Abkürzung

BilDokG 2020

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