Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Öffentliche Orte
§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausgangsregelung
§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
die Versorgung von Tieren,
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausgangsregelung
§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
die Versorgung von Tieren,
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ausgangsregelung
§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
die Versorgung von Tieren,
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und
zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Massenbeförderungsmittel
§ 3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
§ 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
Märkte im Freien,
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien,
Archive,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
Stromtankstellen,
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
Märkte im Freien,
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien,
Archive,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
Stromtankstellen,
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 6.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
Märkte im Freien,
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien,
Archive,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
Stromtankstellen,
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 6.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
Märkte im Freien,
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien,
Archive,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
Stromtankstellen,
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 6.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
Märkte im Freien,
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken,
Büchereien,
Archive,
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
Stromtankstellen,
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
(9) Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gelten Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4 sinngemäß.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5) Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5) Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.
(8) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5) Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich
Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt;
Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Abkürzung
COVID-19-SchuMaV
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.